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Resilience Strategies in the Semiconductor Supply Chain: The U.S. Perspective Amid the U.S.-China Trade Conflict (2026)
Beller, Änne
The escalating geopolitical tensions between the United States and China present substantial challenges for global supply chains. This thesis explores the resilience strategies employed in the context of the trade conflict between the U.S. and China to bolster the semiconductor supply chain. It also assesses how and to what extent these strategies contribute to resilience, using Intel as a case study. The aim is to gain a better understanding of governmental and corporate strategies for dealing with geopolitical risks in a highly complex industry. Based on a developed framework, which identifies six key resilience factors, a qualitative case study is conducted using the example of Intel. The data is based on publicly available sources, including academic literature, company reports and political programs. The aim is to gain a better understanding of governmental and corporate strategies for dealing with geopolitical risks in a highly complex industry. The analysis shows that Intel implements a variety of strategic measures in areas such as redundancy, cooperation, and transparency that can be classified as potentially resilience-enhancing. The results suggest that resilience strategies in the semiconductor industry are not based on individual measures, but should be understood as a complex response to changing political and economic conditions. The thesis offers a theoretically contribution to the classification of current resilience efforts and illustrates how these can be analyzed using a concrete company case.
Alters- und geschlechtsspezifische Erwartungen von öffentlich Beschäftigten an ihre Führungskräfte (2026)
Dirzus-Naß, Anni
Die vorliegende Masterarbeit befasst sich mit den Erwartungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst an ihre Führungskräfte. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und eines sich verändernden Führungsverständnisses untersucht die Arbeit, inwiefern demografische Merkmale wie Alter und Geschlecht sowie der spezifischen Lebensphase der Wechseljahre die Anforderungen an Führungskräfte beeinflussen. Methodisch basiert die Untersuchung auf einer quantitativen Online-Befragung von 255 Beschäftigten. Die Auswertung erfolgte mittels deskriptiver Statistik sowie einer zweifaktoriellen Varianzanalyse (ANOVA), um gruppenspezifische Unterschiede zu identifizieren. Der theoretische Rahmen wird durch das Full Range of Leadership Model (Bass & Avolio) sowie Theorien zu Geschlechtern und Lebensphasen aufgespannt. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass entgegen gängiger Annahmen keine signifikanten Unterschiede in den Führungserwartungen hinsichtlich Alter und Geschlecht bestehen. Es identifiziert sich ein übergeordnetes Idealbild, das primär durch transformationale Führungskomponenten geprägt ist. Dennoch bildet die transaktionale Führung (insbesondere leistungsabhängige Belohnung) das unverzichtbare Fundament der Erwartungshaltung. Passive Führungsstile werden konsequent abgelehnt. In Bezug auf die Lebensphase der Menopause verdeutlichen die Befunde, dass betroffene Frauen weniger eine psychosoziale Thematisierung durch die Führungskraft wünschen, sondern primär strukturelle Unterstützung in Form von Homeoffice und flexiblen Arbeitszeiten favorisieren. Die Arbeit schließt mit der Empfehlung, Führungskräfte im öffentlichen Dienst zu „transformationalen Rahmengestaltern“ zu entwickeln, die durch die Kombination von inspirierender Führung und lebensphasenorientierter Flexibilität die Arbeitsfähigkeit einer diversen Belegschaft langfristig sichern.
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der handelsrechtlichen Diversity-Berichterstattung – Darstellung, kritische Analyse und Handlungsempfehlungen unter besonderer Berücksichtigung der Commerzbank AG (2026)
Radde, Jens
Diversität gewinnt in Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Daher müssen börsennotierte Aktiengesellschaften ihre sog. Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f HGB auch bereits seit dem Geschäftsjahr 2017 um zusätzliche Diversitätsangaben erweitern. Konkret geht es dabei über die schon zuvor vorgeschriebenen Angaben zur Frauenquote hinaus um eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats verfolgt wird, sowie der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse. Gleichwohl zeigen sich in der Praxis der Diversity-Berichterstattung z.T. deutliche Defizite und Diskrepanzen, die die Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit der Berichte einschränken. Dies hat offensichtlich auch der Gesetzgeber erkannt, der derzeit im Rahmen des geplanten CSRD-Umsetzungsgesetzes punktuelle Änderungen der handelsrechtlichen Regelungen beabsichtigt. Vor diesem aktuellen Hintergrund besteht die Zielsetzung des Beitrags zunächst darin, die Grundlagen der Diversity-Berichterstattung darzustellen und zu erläutern. Dabei wird zum einen auf die gesetzlichen Regelungen und deren inhaltliche Auslegung in der Fachliteratur und zum anderen basierend auf einer gemeinsamen empirischen Studie der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der Kirchhoff Consult GmbH auf den Status quo in der Berichtspraxis eingegangen. Anschließend wird als vertiefendes Praxisbeispiel die Vorgehensweise der Commerzbank AG in ihrem Konzern-Geschäftsbericht 2024 dargestellt und einer kritischen Analyse unterzogen. In diesem Kontext werden auch die geltenden handelsrechtlichen Regelungen und die vorgesehenen Änderungen durch das CSRD-Umsetzungsgesetz beurteilt. Hierauf aufbauend werden Handlungsempfehlungen für den deutschen Gesetzgeber und die zur Diversity-Berichterstattung verpflichteten Unternehmen ausgesprochen, die darauf abzielen, die Qualität und Vergleichbarkeit der Berichterstattung zu verbessern. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Commerzbank AG die handelsrechtlichen Anforderungen an die Diversity-Berichterstattung vollumfänglich erfüllt und sogar freiwillig darüber hinausgeht. Damit kann die Vorgehensweise der Commerzbank AG anderen Unternehmen als Vorbild und Referenzmaßstab für die eigene Berichterstattung dienen. Unglücklich ist aus Sicht der Berichtsadressaten hingegen der gegenwärtige Umstand, dass die Informationen über Diversity-Aspekte an zwei verschiedenen Stellen im Lagebericht verortet sind, wodurch die vollständige Erfassung der Inhalte erschwert wird. Dem Gesetzgeber ist daher zu empfehlen, möglichst noch im Zuge des CSRD-Umsetzungsgesetzes entweder eine zusammengefasste Diversity-Berichterstattung im Lagebericht einzuführen oder zumindest eine Verpflichtung zur Aufnahme von Querverweisen in die beiden Berichtsteile zu verankern. Zugleich sollte der Gesetzgeber die Anzahl der berichtspflichtigen Aspekte im Rahmen der Beschreibung des Diversitätskonzepts weiter erhöhen. Bis zum Inkrafttreten des (derart modifizierten) CSRD-Umsetzungsgesetzes sollten die zur Diversity-Berichterstattung verpflichteten Unternehmen im Lagebericht freiwillig Querverweise in die beiden Berichtsteile integrieren, damit die Adressaten die Gesamtheit der diversitätsbezogenen Angaben direkt überblicken und erfassen können. Zugleich sollten die betroffenen Unternehmen die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen, um über die endgültig beschlossenen Änderungen frühzeitig informiert zu sein und diese rechtzeitig umsetzen zu können.
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der handelsrechtlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung – Darstellung, kritische Analyse und Handlungsempfehlungen (2025)
Radde, Jens
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 10.07.2025 den Referentenentwurf (kurz: RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD-Richtlinie) veröffentlicht. Der entsprechende Regierungsentwurf (RegE) folgte am 03.09.2025. Da die Frist zur Umsetzung der CSRD bereits am 06.07.2024 abgelaufen ist, will die Bundesregierung mit den jetzigen Entwürfen gewährleisten, dass Deutschland seine unionsrechtliche Verpflichtung zur Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung schnellstmöglich erfüllt. Vor diesem aktuellen Hintergrund besteht die Zielsetzung des Beitrags zunächst darin, zentrale geplante Neuregelungen im Bereich des HGB inhaltlich zu erläutern und einer kritischen Analyse zu unterziehen. Hierauf aufbauend sollen Handlungsempfehlungen für den deutschen Gesetzgeber und die betroffenen Unternehmen ausgesprochen werde. Im Ergebnis zeigt sich, dass der RegE vom 03.09.2025 die CSRD sachgerecht umsetzt, auch wenn der Gesetzentwurf angesichts der verschiedenen derzeit noch laufenden Reformprojekte auf EU-Ebene zeitlich verfrüht erscheint. Daher ist dem Gesetzgeber dringend zu empfehlen, das weitere Gesetzgebungsverfahren so lange ruhen zu lassen, bis die geplanten weitergehenden Erleichterungen endgültig beschlossen worden sind. Außerdem sollte bei der Aufstellung des Lageberichts auf das europäische Berichtsformal ESEF verzichtet und diese Anforderung auf die Offenlegung der Finanzberichterstattung beschränkt werden. Den betroffenen Unternehmen ist zu empfehlen, die weitere regulatorische Entwicklung in ihrem eigenen Interesse aufmerksam zu verfolgen und die verbleibende Zeit für die eigene intensive Vorbereitung auf neuen Berichtspflichten zu nutzen.
Omnichannel Marketing of Shopping Malls in a Post-Pandemic World (2024)
Klaffus, Justus Gerhard Peter
This thesis investigates applications of omnichannel marketing by shopping malls in a post-pandemic world.
Zulässigkeit der Sofortabschreibung von Hard- und Software in der Handelsbilanz – Darstellung, kritische Analyse und Praxisempfehlungen vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2022 (2023)
Radde, Jens
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 EUR netto, d.h. abzüglich der darin enthaltenen Vorsteuer, sind in der Steuerbilanz gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG planmäßig über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dabei sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung für Computerhardware grundsätzlich eine 3-jährige Nutzungsdauer vor. Vor dem Hintergrund des rasanten technologischen Wandels im IT-Bereich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 allerdings die Möglichkeit eröffnet, bei Hard- und Software von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr auszugehen. Hierdurch kann im Jahr des Zugangs eine vollumfängliche aufwandswirksame Erfassung erreicht werden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hat das BMF seine ursprüngliche Verwaltungsanweisung durch ein inhaltlich ergänztes Schreiben ersetzt, ohne diese Kernaussage zu verändern. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die steuerliche Annahme einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr auch für die Bemessung der planmäßigen Abschreibungen in der Handelsbilanz zugrunde gelegt werden darf. Vor diesem Hintergrund besteht die Zielsetzung des vorliegenden Beitrags darin, zu analysieren, ob die in der Steuerbilanz bei Hard- und Software zulässige Annahme auch in der Handelsbilanz möglich ist und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Jahr des Zugangs eine komplette Abschreibung (sog. Sofortabschreibung) vorgenommen werden darf. In diesem Kontext sollen auch Empfehlungen für die Vorgehensweise in der Rechnungslegungspraxis ausgesprochen werden, die ein rechtssicheres Vorgehen in der Handelsbilanz gewährleisten. Im Ergebnis ist die Möglichkeit der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer bei Hard- und Software in der Steuerbilanz mit der Folge einer Sofortabschreibung unter wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten uneingeschränkt zu begrüßen. Handelsrechtlich fehlt es hierfür indessen schlicht an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, sodass Hard- und Software in der Handelsbilanz – abgesehen von geringwertigen und von kurzlebigen Vermögensgegenständen – weiterhin planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss. Nur auf diese Weise ist in der Handelsbilanz ein rechtssicheres Vorgehen gewährleistet. Für die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software ist handelsrechtlich grundsätzlich die wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgeblich. Diese ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall vorsichtig zu schätzen. Dabei dürfte im Bereich von Hard- und Software im Fall von Nutzungsdauerschätzungen von mehr als drei Jahren angesichts des technologischen Fortschritts generell eine erhöhte Begründungspflicht seitens der bilanzierenden Unternehmen bestehen.
Welchen Einfluss hätte die Einführung des Euros in Kroatien auf dort ansässige mittelständische Unternehmen? (2022)
Perkovic, Josip
Implementierung eines übergeordneten Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagementsystems für den Betrieb hochwertiger öffentlicher Parkanlagen in Berlin (2022)
Aristeguieta-Keil, Isabel
Ziel dieser Arbeit ist es, anhand von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien ein Managementkonzept zu definieren, das für den Betrieb von hochwertigen öffentlichen Parks flexibel, systematisch und anpassungsfähig ist. Die Analyse der historischen, sozioökonomischen, umweltpolitischen und städtebaulichen Fortschritte dient der Nachvollziehbarkeit der ausgewählten Kriterien, auf deren Grundlage die entsprechenden Qualitäts- und Nachhaltigkeitsziele formuliert werden. Die Bedürfnisse der Stadtbewohner:innen, aber auch die standortbezogenen Belange des Natur- und Klimaschutzes, stehen hier im Mittelpunkt der Entwicklung von Betriebsprozessen. Das Parkmanagement als geeignetes Instrument für die Umsetzung der anspruchsvollen Aufgaben wird aus einer Gegenüberstellung verschiedener Verwaltungsstrukturen abgeleitet werden.
Digitale Innovationen in der Rechnungslegung nach IFRS – Darstellung, kritische Analyse und Praxisempfehlungen für die bilanzielle Behandlung von Cloud Computing und Künstlicher Intelligenz (2022)
Radde, Jens
Die Bilanzierung digitaler Innovationen weist einen hohen Komplexitätsgrad auf. Auch wenn die IFRS keine spezifischen Rechnungslegungsstandards für Cloud-Verträge und KI-Systeme kennen, ist auf der Grundlage der bestehenden IFRS eine sachgerechte bilanzielle Abbildung möglich. Dabei ist allerdings eine Berücksichtigung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall unabdingbar. Software im Rahmen von Cloud Computing fällt in den Anwendungsbereich von IAS 38. Bei der Bilanzierung von SaaS-Verträgen ist zunächst zu prüfen, ob die dortigen Definitions- und Ansatzkriterien erfüllt sind. Bei selbst erstellter Software setzt eine Aktivierung zusätzlich das Vorliegen der speziellen Ansatzkriterien in IAS 38.57 voraus. Liegen die maßgeblichen Kriterien kumulativ vor, besteht eine Aktivierungspflicht. Die Aktivierung von Implementierungskosten hängt nach IAS 38 grundsätzlich von der Aktivierungsfähigkeit der Software ab. Sofern ein immaterieller Vermögenswert aktiviert wird, sind auch die direkt zurechenbaren Kosten zum Erreichen der beabsichtigten Nutzung und damit auch Implementierungskosten zu aktivieren. Implementierungskosten können daneben auch aktivierungsfähig sein, sofern diese einen eigenständigen immateriellen Vermögenswert darstellen, der die Definitions- und die Ansatzkriterien in IAS 38 erfüllt. KI-Systeme sind bilanziell ähnlich wie Anwendungssoftware zu behandeln. Bei Nachweis der Definitions- sowie der allgemeinen Ansatzkriterien gem. IAS 38 gilt eine Aktivierungspflicht als separater immaterieller Vermögenswert. Wird KI selbst erstellt, müssen zusätzlich die speziellen Ansatzkriterien laut IAS 38.57 vorliegen. Zudem ist die gebotene F&E-Phasentrennung nachzuweisen. Im Aktivierungsfall sind Softwarelösungen i.R.v. SaaS-Verträgen bzw. als eigenständige immaterielle Vermögenswerte aktivierte Implementierungskosten grundsätzlich unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ auszuweisen. Zur Verbesserung des Einblicks in die Vermögenslage bietet sich für aktivierte Implementierungskosten der Unterposten „Computersoftware“ an. Für SaaS dürfte hingegen der Unterposten „Lizenzen“ sachgerecht sein. Bei KI-Systemen ist generell ebenfalls ein Ausweis als „Immaterielle Vermögenswerte“ geboten. Bei einer Untergliederung sind die Unterposten „Computersoftware“ bzw. „Künstliche Intelligenz“ zu empfehlen. Im Rahmen der Erstbewertung ist entgeltlich erworbene Software i.R.v. SaaS-Verträgen mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen. Als eigenständige immaterielle Vermögenswerte aktivierte Implementierungskosten sind hingegen im Regelfall mit ihren Herstellungskosten zu bewerten. Bei der Folgebewertung ist i.d.R. auf das Anschaffungskostenmodell zurückzugreifen, sodass eine planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer vorzunehmen ist. Eine Wertminderung dürfte bei Software i.R.v. SaaS-Verträgen aufgrund der meist nur kurzzeitigen Nutzung lediglich in Ausnahmefällen vorliegen. Gleichwohl ist in regelmäßigen Abständen ein Wertminderungstest nach IAS 36 erforderlich. Die Bewertung von KI-Systemen erfolgt i.d.R. ebenfalls zu fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die planmäßige Abschreibung darf linear, degressiv oder leistungsabhängig vorgenommen werden. Da für KI-Systeme üblicherweise weder aktive Märkte noch Vergleichswerte existieren, kommt im Rahmen der Folgebewertung indirekten Schätzverfahren besondere Bedeutung zu.
Revolution durch E-Food? Lebensmittellieferdienste in Deutschland (2022)
Claridge, Christoffer
Bachelorarbeit zum Thema "Revolution durch E-Food? Lebensmittellieferdienste in Deutschland"
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