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Aktuelle Entwicklungen im Bereich der handelsrechtlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung – Darstellung, kritische Analyse und Handlungsempfehlungen (2025)
Radde, Jens
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 10.07.2025 den Referentenentwurf (kurz: RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD-Richtlinie) veröffentlicht. Der entsprechende Regierungsentwurf (RegE) folgte am 03.09.2025. Da die Frist zur Umsetzung der CSRD bereits am 06.07.2024 abgelaufen ist, will die Bundesregierung mit den jetzigen Entwürfen gewährleisten, dass Deutschland seine unionsrechtliche Verpflichtung zur Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung schnellstmöglich erfüllt. Vor diesem aktuellen Hintergrund besteht die Zielsetzung des Beitrags zunächst darin, zentrale geplante Neuregelungen im Bereich des HGB inhaltlich zu erläutern und einer kritischen Analyse zu unterziehen. Hierauf aufbauend sollen Handlungsempfehlungen für den deutschen Gesetzgeber und die betroffenen Unternehmen ausgesprochen werde. Im Ergebnis zeigt sich, dass der RegE vom 03.09.2025 die CSRD sachgerecht umsetzt, auch wenn der Gesetzentwurf angesichts der verschiedenen derzeit noch laufenden Reformprojekte auf EU-Ebene zeitlich verfrüht erscheint. Daher ist dem Gesetzgeber dringend zu empfehlen, das weitere Gesetzgebungsverfahren so lange ruhen zu lassen, bis die geplanten weitergehenden Erleichterungen endgültig beschlossen worden sind. Außerdem sollte bei der Aufstellung des Lageberichts auf das europäische Berichtsformal ESEF verzichtet und diese Anforderung auf die Offenlegung der Finanzberichterstattung beschränkt werden. Den betroffenen Unternehmen ist zu empfehlen, die weitere regulatorische Entwicklung in ihrem eigenen Interesse aufmerksam zu verfolgen und die verbleibende Zeit für die eigene intensive Vorbereitung auf neuen Berichtspflichten zu nutzen.
Omnichannel Marketing of Shopping Malls in a Post-Pandemic World (2024)
Klaffus, Justus Gerhard Peter
This thesis investigates applications of omnichannel marketing by shopping malls in a post-pandemic world.
Zulässigkeit der Sofortabschreibung von Hard- und Software in der Handelsbilanz – Darstellung, kritische Analyse und Praxisempfehlungen vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2022 (2023)
Radde, Jens
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 EUR netto, d.h. abzüglich der darin enthaltenen Vorsteuer, sind in der Steuerbilanz gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG planmäßig über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dabei sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung für Computerhardware grundsätzlich eine 3-jährige Nutzungsdauer vor. Vor dem Hintergrund des rasanten technologischen Wandels im IT-Bereich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 allerdings die Möglichkeit eröffnet, bei Hard- und Software von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr auszugehen. Hierdurch kann im Jahr des Zugangs eine vollumfängliche aufwandswirksame Erfassung erreicht werden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hat das BMF seine ursprüngliche Verwaltungsanweisung durch ein inhaltlich ergänztes Schreiben ersetzt, ohne diese Kernaussage zu verändern. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die steuerliche Annahme einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr auch für die Bemessung der planmäßigen Abschreibungen in der Handelsbilanz zugrunde gelegt werden darf. Vor diesem Hintergrund besteht die Zielsetzung des vorliegenden Beitrags darin, zu analysieren, ob die in der Steuerbilanz bei Hard- und Software zulässige Annahme auch in der Handelsbilanz möglich ist und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Jahr des Zugangs eine komplette Abschreibung (sog. Sofortabschreibung) vorgenommen werden darf. In diesem Kontext sollen auch Empfehlungen für die Vorgehensweise in der Rechnungslegungspraxis ausgesprochen werden, die ein rechtssicheres Vorgehen in der Handelsbilanz gewährleisten. Im Ergebnis ist die Möglichkeit der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer bei Hard- und Software in der Steuerbilanz mit der Folge einer Sofortabschreibung unter wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten uneingeschränkt zu begrüßen. Handelsrechtlich fehlt es hierfür indessen schlicht an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, sodass Hard- und Software in der Handelsbilanz – abgesehen von geringwertigen und von kurzlebigen Vermögensgegenständen – weiterhin planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss. Nur auf diese Weise ist in der Handelsbilanz ein rechtssicheres Vorgehen gewährleistet. Für die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software ist handelsrechtlich grundsätzlich die wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgeblich. Diese ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall vorsichtig zu schätzen. Dabei dürfte im Bereich von Hard- und Software im Fall von Nutzungsdauerschätzungen von mehr als drei Jahren angesichts des technologischen Fortschritts generell eine erhöhte Begründungspflicht seitens der bilanzierenden Unternehmen bestehen.
Welchen Einfluss hätte die Einführung des Euros in Kroatien auf dort ansässige mittelständische Unternehmen? (2022)
Perkovic, Josip
Implementierung eines übergeordneten Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagementsystems für den Betrieb hochwertiger öffentlicher Parkanlagen in Berlin (2022)
Aristeguieta-Keil, Isabel
Ziel dieser Arbeit ist es, anhand von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien ein Managementkonzept zu definieren, das für den Betrieb von hochwertigen öffentlichen Parks flexibel, systematisch und anpassungsfähig ist. Die Analyse der historischen, sozioökonomischen, umweltpolitischen und städtebaulichen Fortschritte dient der Nachvollziehbarkeit der ausgewählten Kriterien, auf deren Grundlage die entsprechenden Qualitäts- und Nachhaltigkeitsziele formuliert werden. Die Bedürfnisse der Stadtbewohner:innen, aber auch die standortbezogenen Belange des Natur- und Klimaschutzes, stehen hier im Mittelpunkt der Entwicklung von Betriebsprozessen. Das Parkmanagement als geeignetes Instrument für die Umsetzung der anspruchsvollen Aufgaben wird aus einer Gegenüberstellung verschiedener Verwaltungsstrukturen abgeleitet werden.
Digitale Innovationen in der Rechnungslegung nach IFRS – Darstellung, kritische Analyse und Praxisempfehlungen für die bilanzielle Behandlung von Cloud Computing und Künstlicher Intelligenz (2022)
Radde, Jens
Die Bilanzierung digitaler Innovationen weist einen hohen Komplexitätsgrad auf. Auch wenn die IFRS keine spezifischen Rechnungslegungsstandards für Cloud-Verträge und KI-Systeme kennen, ist auf der Grundlage der bestehenden IFRS eine sachgerechte bilanzielle Abbildung möglich. Dabei ist allerdings eine Berücksichtigung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall unabdingbar. Software im Rahmen von Cloud Computing fällt in den Anwendungsbereich von IAS 38. Bei der Bilanzierung von SaaS-Verträgen ist zunächst zu prüfen, ob die dortigen Definitions- und Ansatzkriterien erfüllt sind. Bei selbst erstellter Software setzt eine Aktivierung zusätzlich das Vorliegen der speziellen Ansatzkriterien in IAS 38.57 voraus. Liegen die maßgeblichen Kriterien kumulativ vor, besteht eine Aktivierungspflicht. Die Aktivierung von Implementierungskosten hängt nach IAS 38 grundsätzlich von der Aktivierungsfähigkeit der Software ab. Sofern ein immaterieller Vermögenswert aktiviert wird, sind auch die direkt zurechenbaren Kosten zum Erreichen der beabsichtigten Nutzung und damit auch Implementierungskosten zu aktivieren. Implementierungskosten können daneben auch aktivierungsfähig sein, sofern diese einen eigenständigen immateriellen Vermögenswert darstellen, der die Definitions- und die Ansatzkriterien in IAS 38 erfüllt. KI-Systeme sind bilanziell ähnlich wie Anwendungssoftware zu behandeln. Bei Nachweis der Definitions- sowie der allgemeinen Ansatzkriterien gem. IAS 38 gilt eine Aktivierungspflicht als separater immaterieller Vermögenswert. Wird KI selbst erstellt, müssen zusätzlich die speziellen Ansatzkriterien laut IAS 38.57 vorliegen. Zudem ist die gebotene F&E-Phasentrennung nachzuweisen. Im Aktivierungsfall sind Softwarelösungen i.R.v. SaaS-Verträgen bzw. als eigenständige immaterielle Vermögenswerte aktivierte Implementierungskosten grundsätzlich unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ auszuweisen. Zur Verbesserung des Einblicks in die Vermögenslage bietet sich für aktivierte Implementierungskosten der Unterposten „Computersoftware“ an. Für SaaS dürfte hingegen der Unterposten „Lizenzen“ sachgerecht sein. Bei KI-Systemen ist generell ebenfalls ein Ausweis als „Immaterielle Vermögenswerte“ geboten. Bei einer Untergliederung sind die Unterposten „Computersoftware“ bzw. „Künstliche Intelligenz“ zu empfehlen. Im Rahmen der Erstbewertung ist entgeltlich erworbene Software i.R.v. SaaS-Verträgen mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen. Als eigenständige immaterielle Vermögenswerte aktivierte Implementierungskosten sind hingegen im Regelfall mit ihren Herstellungskosten zu bewerten. Bei der Folgebewertung ist i.d.R. auf das Anschaffungskostenmodell zurückzugreifen, sodass eine planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer vorzunehmen ist. Eine Wertminderung dürfte bei Software i.R.v. SaaS-Verträgen aufgrund der meist nur kurzzeitigen Nutzung lediglich in Ausnahmefällen vorliegen. Gleichwohl ist in regelmäßigen Abständen ein Wertminderungstest nach IAS 36 erforderlich. Die Bewertung von KI-Systemen erfolgt i.d.R. ebenfalls zu fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die planmäßige Abschreibung darf linear, degressiv oder leistungsabhängig vorgenommen werden. Da für KI-Systeme üblicherweise weder aktive Märkte noch Vergleichswerte existieren, kommt im Rahmen der Folgebewertung indirekten Schätzverfahren besondere Bedeutung zu.
Revolution durch E-Food? Lebensmittellieferdienste in Deutschland (2022)
Claridge, Christoffer
Bachelorarbeit zum Thema "Revolution durch E-Food? Lebensmittellieferdienste in Deutschland"
Entwicklungstendenzen der Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln für eine nachhaltige Stadtentwicklung (Am Beispiel der Siedlergemeinschaften für die Region Berlin/Brandenburg) (2020)
Schiffer, Stefanie
Im Jahr 2015 einigten sich alle Mitglieder der Vereinten Nationen auf die Umsetzung der 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals - SDGs) im Rahmen der Agenda 2030, um eine weltweite Nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Betrachtet man die beiden Handlungsziele „Kein Hunger“ und „Nachhaltige Städten und Gemeinden“ im Kontext, werden die gegenseitigen Abhängigkeiten deutlich. Im Jahr 2050 wird erwartet, dass weltweit 66 – 75 % der Menschen den urbanen Raum bevölkern. Im Handlungsziel 2 der SDGs „Kein Hunger“ werden die globalen Unterziele wie u.a. die Sicherstellung der nachhaltigen Entwicklung der Ernährungssysteme oder die Unterstützung für kleine landwirtschaftliche Betriebe adressiert.
Digital transformation driven by a crisis (2020)
Hundacker, Ronja
Erfolgreiche Führung in einer Remote Working Umgebung (2021)
Heisler, Bastian
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