Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften
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In der Debatte um ein Einwanderungsgesetz werden die jeweiligen Motive oftmals nicht hinreichend auseinandergehalten, die für die Neuregelung des Einwanderungsrechts sprechen. Der Beitrag nimmt eine Differenzierung der Anliegen vor und geht besonders auf die aktuellen Gesetzentwürfe der Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen sowie das so genannte „Nimm 2+-Modell“ des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) ein.
Weitere Wirklichkeit
(2017)
Acht Prozent der Studierenden in Deutschland weisen eine Behinderung oder chronische Erkrankung auf 1, ca. vier Prozent leiden an einer sog. Teilleistungsstörung (z.B. Legasthenie und Dyskalkulie) 2, etwa 2% aller Studierenden sind von Legasthenie betroffen3. Damit müssen ca. 40.000 Studierende 4 ihr Studium mit und um und unter Legasthenie organisieren. Während es außerhalb von Prüfungen bereits zahlreiche Unterstützungsangebote gibt, verkommt die Berücksichtigung von Legasthenie im sensiblen Bereich der Hochschulprüfungen mitunter zu einem Vabanquespiel, dessen Ausgang insbesondere davon abhängig ist, an welcher Hochschule das Studium absolviert wird, welche Lehrperson die Prüfung stellt und welche Sachbearbeiterin bzw. welcher Sachbearbeiter über einen etwaigen Ausgleich entscheidet; so existiert an Hochschulen keine einheitliche Handhabung des Nachteilsausgleichs bei Legasthenie und teilweise haben es Studierende noch immer schwer, ihren Anspruch auf einen entsprechenden Nachteilsausgleich durchzusetzen6, teilweise nur bestehen spezifische Beratungsangebote und adäquate Hilfsmittel , teilweise wird ein nur regelmäßiger i.S.e. pauschalen Ausgleichs gewährt, teilweise herrscht Unkenntnis vorund teilweise bleibt Legasthenie ein schambesetztes Tabuthema.
Ausgewählte Probleme aus dem FamFG für die Praxis der Sozialen Arbeit in Kindschaftschaftssachen
(2010)
Hände weg vom Handy!
(2001)
Missbrauch von Rechten, selbstwidersprüchliches Verhalten und Verwirkung im öffentlichen Recht
(2000)
Zensur im Internet?
(1996)
Der (un)geliebte Mitmieter
(2009)
Genfer Flüchtlingskonvention
(2023)
Die GFK ist ein völkerrechtlicher Vertrag und bildet die zentrale Grundlage des internationalen Flüchtlingsschutzes. Sie enthält eine international verbindliche Definition des Begriffes Flüchtling, verbietet die Verbringung eines geflüchteten Menschen in einen Verfolgerstaat und normiert weitere konkrete Schutzpflichten für den Aufnahmestaat. Darüber hinaus werden staatliche Hilfsmaßnahmen sowie Rechte und Pflichten geflüchteter Menschen festgeschrieben. Ein Recht auf Asyl gewährt die GFK nicht. Als internationales Abkommen ist die GFK über das europäische Recht und über das Völkergewohnheitsrecht in das bundesdeutsche Recht aufgenommen. Sie sieht sich verschiedenen Kritikpunkten ausgesetzt.
Angekündigte Rechtsprechungsänderungen - Die „Annunziationsjudikatur“ des Bundesarbeitsgerichts
(1992)
Erfolgreiche Arbeit in helfenden Berufen ist davon abhängig, dass der Austausch mit Klienten in einem geschützten Rahmen stattfindet und so ein Vertrauensverhältnis begründet und aufrechterhalten wird. Alle helfenden Berufe bewegen sich dabei datenschutzrechtlich und im Hinblick auf ihre Verschwiegenheitspflicht in einem Spannungsverhältnis, denn sie sind nicht nur dem Klienten verpflichtet, sondern müssen auch gegenüber Behörden, Schulen, der Polizei, Familien- und Strafgerichten und sonstigen Beteiligten korrekt handeln. Nahezu täglich gilt es abzuwägen:
Das außerklinische Weaning – eine erste Standortbestimmung aus sozial- und ordnungsrechtlicher Sicht
(2022)
Kinder in Haft?
(2019)
Das Arrangement von Hilfen im Privathaushalt eines Menschen, der auf Pflege und Betreuung angewiesen ist, besteht häufig aus dem Zusammenwirken von hauptpflegeverantwortlichen Angehörigen, ausländischen sog. Live-Ins und weiteren professionell oder informell erbrachten sozialen Dienstleistungen. Auf längere Zeit eine (zunächst) unbekannte Arbeitnehmerin im privaten Haushalt mit einer emotional und körperlich sehr intimen Aufgabe zu betrauen, ist nicht nur in fachlicher, sondern auch in zwischenmenschlicher Hinsicht mit besonderen Herausforderungen verbunden. Unter anderem scheint diese soziale Nähe ein Grund dafür zu sein, dass die rechtlich relevanten „harten“ Bedingungen einerseits beiseitegeschoben und andererseits die Ausgestaltung solcher Modelle häuslicher Versorgung sehr bedeutsam und in der Folge von gravierender Belastung sind.