340 Recht
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Der Grund für die Verzögerung in der Erforschung der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist nicht etwa in mangelndem Interesse der Forscherinnen und Forscher zu sehen, sondern ist der spezifischen Quellenlage geschuldet. Als öffentliche Stelle des Bundes ist das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, seine Akten dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten. Sie werden dort im Bestand B 237 Bundesverfassungsgericht aufbewahrt. Die Bemühungen des Bundesarchivs um eine Überlieferungsbildung zum Bundesverfassungsgericht gehen zwar bis in das Jahr 1960 zurück (vgl. Kap. 1.2), doch war die Nutzung dieser Akten noch 50 Jahre später stark eingeschränkt: Hemmend wirkte die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, auf die Setzung von Aufbewahrungsfristen gänzlich zu verzichten oder überlange Aufbewahrungsfristen zu vergeben, so dass die Umwidmung der im Zwischenarchiv des Bundesarchivs in Sankt Augustin-Hangelar lagernden Unterlagen zu Archivgut des Bundes jahrzehntelang, wenn nicht auf Dauer unmöglich schien. Zur Nutzung nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes standen die Akten demnach nicht zur Verfügung. Der Deutsche Rechtshistorikertag ergriff 2010 die Initiative zur Abmilderung dieser forschungsunfreundlichen Situation und forderte in einer Resolution eine Zugangsregelung zu den Akten des Bundesverfassungsgerichts, die sich an den Regelungen des Bundesarchivgesetzes orientiere (vgl. Kap. 1.2). Die Resolution führte 2013 zu einer Novellierung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). In Paragraf 35b BVerfGG, der die Einsichtnahme in die Gerichtsakten regelt, ist erstmals explizit von den „beim Bundesarchiv oder vom Bundesarchiv als Zwischenarchivgut“ aufbewahrten Akten die Rede (Paragraf 35b Abs. 5 BVerfGG). Für diese Akten gelten demnach nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen „die archivgesetzlichen Regelungen". Die Forschungen zur Geschichte des Bundesverfassungsgerichts konnten mit dieser entscheidenden Veränderung der archivischen Situation Fahrt aufnehmen.
Grundzüge des Rechts
(2024)
Das Standardwerk gibt einen umfassenden Überblick über die Grundlagen des Rechts und seine großen Teilgebiete, die für Studium und Praxis sozialer Berufe relevant sind.
Sowohl in der Abhandlung der allgemeinen juristischen Grundlagen als auch in den Schwerpunkten des Privatrechts, des Öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts sind der geschulte juristische Blick und der Schutz der Rechtspositionen der Betroffenen leitend. Die verschiedenen Rechtsgebiete und Arbeitsfelder werden praxisorientiert und rechtswissenschaftlich zuverlässig, mit substantiellen Quellenangaben sowie Hinweisen auf Rechtsprechung und weiterführende Literatur dargestellt. Darüber hinaus werden sozial- und humanwissenschaftliche Erkenntnisse angemessen einbezogen. Viele Fallbeispiele aus unterschiedlichsten Feldern der Sozialen Arbeit veranschaulichen die Ausführungen.
Studierende der Sozialen Arbeit begleitet das Lehrbuch im B. A.- und M. A.-Studiengang. Für die Praxis in sozialen und interdisziplinären Arbeitsfeldern (z. B. Verfahrensbeistand, Mediation, Betreuung) bietet das Buch einen schnellen Zugang zu den verschiedenen rechtlichen Bezügen.
Die 6. Auflage wurde vollständig überarbeitet und mit Bezug auf gesetzliche Änderungen, u. a. im Privat-, Familien-, Kinder- und Jugendhilfe-, Rehabilitations- und Teilhabe sowie Migrationsrecht aktualisiert.
Kinderrechte
(2018)
Die UN-Kinderrechtskonvention hat in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und gilt uneingeschränkt für alle hier lebenden Kinder. Eine an den Kinderrechten orientierte Kinder- und Jugendhilfe versteht sich als Anwältin der in der UN-Kinderrechtskonvention, im europäischen und im nationalen Recht niedergelegten Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte. Sie sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche in allen Bereichen der Hilfe Rechte haben, ihre Rechte kennen und auch tatsächlich zu ihrem Recht kommen. Die Orientierung an den Kinderrechten und die Umsetzung des Kinderrechtsansatzes sind zentrale Bausteine guter Qualität aller mit Kindern und für Kinder tätigen Fachkräfte und Organisationen. Notwendig sind eine kinderrechtliche Weiterentwicklung des SGB VIII, die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz sowie der Aufbau eines effektiven Monitoring der Kinderrechte, an dem auch Kinder und Jugendliche selbst beteiligt werden.
Urheberrecht in Bibliotheken
(2023)
Die Welt der Bibliotheksarbeit ist reich an spannenden Herausforderungen rund um das Urheberrecht: Von umfangreichen Buchkopien für Nutzer*innen, der Unterstützung von Lehre und Forschung, über die Bereitstellung elektronischer Pressespiegel bis hin zur Digitalisierung und Archivierung von Werken.
Das Buch ist ein lexikalisches Nachschlagewerk, in dem die verschiedenen urheberrechtlichen Themen mit über 100 Suchworten erklärt werden. Im Anhang sind die gesetzlichen Grundlagen und die Gesamt- sowie Rahmenverträge für die Bibliotheksarbeit zusammengestellt. Den Leser*innen wird so eine gezielte Orientierung in der Materie ermöglicht.
Mit der vierten Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern hat auch eine inhaltliche Erweiterung und Vertiefung der Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Bibliotheksarbeit und neuen Nutzungsformen wie Open Access stehen, erfahren. Die neuen Checklisten können bei der Bewältigung alltäglicher bibliotheksbezogener rechtlicher Fragen hilfreich sein, wie beispielsweise dem Umgang mit dem Kopienversand, Semesterapparaten sowie der Digitalisierung und Zugänglichmachung von verwaisten und nicht mehr verfügbarer Werken.
Das Buch richtet sich nicht nur an Mitarbeitende in Bibliotheken, sondern auch an Studierende, die sich mit Fragen des Bibliothekswesens vertraut machen möchten. Neu ist, dass das Werk auch als freie Open Access-Ausgabe zur Verfügung steht, die durch die Verlinkungen einen direkten Zugang zu den gesuchten Informationen und den Quellen eröffnet.
Framing war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland und Europa. Der vorliegende Beitrag nimmt ein Urteil des Berliner Kammergerichts von Mitte Juni 2018 zum Anlass, um sich erneut mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen und dabei deren vermeintliche kulturpolitischen Konsequenzen aufzuzeigen.