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Urheberrecht in Bibliotheken
(2023)
Die Welt der Bibliotheksarbeit ist reich an spannenden Herausforderungen rund um das Urheberrecht: Von umfangreichen Buchkopien für Nutzer*innen, der Unterstützung von Lehre und Forschung, über die Bereitstellung elektronischer Pressespiegel bis hin zur Digitalisierung und Archivierung von Werken.
Das Buch ist ein lexikalisches Nachschlagewerk, in dem die verschiedenen urheberrechtlichen Themen mit über 100 Suchworten erklärt werden. Im Anhang sind die gesetzlichen Grundlagen und die Gesamt- sowie Rahmenverträge für die Bibliotheksarbeit zusammengestellt. Den Leser*innen wird so eine gezielte Orientierung in der Materie ermöglicht.
Mit der vierten Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern hat auch eine inhaltliche Erweiterung und Vertiefung der Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Bibliotheksarbeit und neuen Nutzungsformen wie Open Access stehen, erfahren. Die neuen Checklisten können bei der Bewältigung alltäglicher bibliotheksbezogener rechtlicher Fragen hilfreich sein, wie beispielsweise dem Umgang mit dem Kopienversand, Semesterapparaten sowie der Digitalisierung und Zugänglichmachung von verwaisten und nicht mehr verfügbarer Werken.
Das Buch richtet sich nicht nur an Mitarbeitende in Bibliotheken, sondern auch an Studierende, die sich mit Fragen des Bibliothekswesens vertraut machen möchten. Neu ist, dass das Werk auch als freie Open Access-Ausgabe zur Verfügung steht, die durch die Verlinkungen einen direkten Zugang zu den gesuchten Informationen und den Quellen eröffnet.
Framing war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland und Europa. Der vorliegende Beitrag nimmt ein Urteil des Berliner Kammergerichts von Mitte Juni 2018 zum Anlass, um sich erneut mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen und dabei deren vermeintliche kulturpolitischen Konsequenzen aufzuzeigen.
Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien hat sich eine so genannte digitale Ökonomie konstituiert. Die damit einhergehende ‚Entmaterialisierung’ der Ökonomie und die Entstehung eines digitalen Warenuniversums erfährt allerdings verschiedene Interpretationen. Von den einen als Bedrohung traditioneller Geschäftsmodelle begriffen, ist es den anderen Anknüpfungspunkt in erster Linie technikinduzierter Emanzipationsvorstellungen. Das geistige Eigentum wird in diesem Zusammenhang zu einem Konfliktfeld zwischen restriktiver Sicherung exklusiver Eigentumsrechte und Verteidigung der ‚Wissens-Allmende’. Beide Positionen werden summarisch vorgestellt und als zwei Seiten eines dem geistigen Eigentum grundsätzlich inhärenten Widerspruchs identifiziert. Die Wissensgesellschaft’ bezeichnet hierbei den politökonomischen Rahmen dieser Auseinandersetzung um Verwertungsmöglichkeit des Wissens und seiner Verfügbarkeit als entscheidendem Produktionsfaktor.
Mit dem am 1. März 2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) möchte der Gesetzgeber das Urheberrechtsgesetz für die durch Digitalisierung und Vernetzung hervorgerufenen Veränderungen der Wissensgesellschaft ‚fit machen‘; hiervon betroffen sind auch die bisherigen Schrankenregelungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich mehrheitlich auf eine analoge Nutzung beziehen. In Ergänzung der bis dato verstreut vorliegenden (§§ 44a ff UrhG) und auslegungsbedürftigen Bestimmungen sollen anhand der neu hinzugekommenen §§ 60a bis 60h UrhG Nutzungsbefugnisse und -möglichkeiten möglichst konkret geregelt und Rechtssicherheit für die NutzerInnen geschaffen werden.
Urheberrechtliche Schrankenregelungen definieren Nutzungsmöglichkeiten, unabhängig von der Einwilligung des Rechteinhabers und begrenzen somit dessen ausschließliches Recht an dem geschützten Werk. § 60f UrhG versucht erstmals eine Schrankenregelung explizit für Archive zu schaffen. Zugleich entfallen §§ 52a und 52b UrhG a.F., auf denen die bisherigen Privilegierungen der Archive in erster Linie gründeten. Jedoch sorgt diese neue Regelung nur bedingt für Klarheit, da sie sich stark an den Material- und Nutzungsspezifika von Bibliotheken orientiert: Anders als Bibliotheken verwahren Archive im Regelfall aber keine Verlagsprodukte, sondern unikales Material, das vor der Aufnahme in die Archivbestände nicht notwendigerweise vom Urheber oder dessen Erben veröffentlicht worden sein muss. Es ergeben sich in der archivischen Praxis folglich andere, meist komplexere Nutzungsszenarien, als die in § 60f UrhG benannten.
Ausgehend von Überlegungen, wie eine aus archivischer Sicht wünschenswerte Nutzung von Digitalisaten von urheberrechtlich geschütztem, analogen Archivgut im digitalen Lesesaal aussehen könnte, sollen die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Nutzung ausgelotet werden. Hierfür wird zunächst analysiert, wo und in welcher Form urheberrechtlich geschützte Werke in Archivgut zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass urheberrechtsbewehrtes Material vor allem in nichtamtlichen Beständen sowie archivischen Sammlungen zu finden ist, dennoch ist nicht auszuschließen, dass auch ‚normale‘ Sachakten Materialien enthalten, die Schöpfungshöhe erreichen. Neben Schriftgut (z.B. Briefe, Manuskripte, Gutachten, Noten) werden folgende Objektarten untersucht: Fotos, Gemälde/Graphik, Karten und Pläne, AV-Medien sowie Zeitungen. Hinzukommen noch Sonderfälle in Form von verwaisten sowie anonymen bzw. pseudonymen Werken sowie die Frage der unbekannten Nutzungsarten. In einem zweiten Schritt wird auf die im archivischen Kontext relevanten urheberrechtlichen Bestimmungen eingegangen. Das sind v.a. folgende Rechte des Urhebers: Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Anschließend werden die für die Archive relevanten Schranken des Urheberrechts in die Überlegungen mit einbezogen. Hierzu wird zunächst auf die bisherige Schrankenregelung (§ § 52a, 52 b und 53a UrhG a.F.) eingegangen. Es folgt die Darstellung der Änderungen durch das am 1. März 2018 in Kraft getretene UrhWissG. Hier wird insbesondere auf die Problematik abgehoben, die sich aus der quasi-Gleichsetzung von Archiven und Bibliotheken ergibt.
Bereit zu teilen?
(2017)
Die Frage nach der Bereitschaft digital zu teilen und digitale Teilhabe zu ermöglichen, geht von einer Option der Kulturerbeeinrichtungen (Museen, Sammlungen und Archive) aus und hinterfragt, wo diese Bereitschaft möglicherweise eingeschränkt ist. Was genau – fehlende rechtliche Regelungen, zu geringe Finanzierung oder das eigene Selbstverständnis – hindert Kulturerbeeinrichtungen daran zu teilen? Ob und wie Kulturerbe digital zur Verfügung zu stellen ist, wie die Praxis in den Kulturerbeeinrichtungen aussieht und wie die Politik hierauf reagieren könnte, soll im Anschluss an eine gleichnamige Veranstaltung nachfolgend aufgezeigt werden.
Die Mehrheit der europäischen Länder verfügt über ein Bibliotheksgesetz, welches Bibliotheken absichert. Obwohl bereits sehr viel länger Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Bibliotheken diskutiert wurde, verabschiedete Deutschland bisher kein entsprechendes Gesetz.
Stattdessen ist es seit der Föderalismusreform (2006) vollständig den Ländern überlassen Kultur- und Bildungsangelegenheiten, zu denen Bibliotheken zweifellos zählen, innerhalb ihres Verwaltungsgebietes gesetzlich abzusichern. Stand jetzt wurde dies jedoch nur von fünf Bundesländern durch ein Bibliotheksgesetz bewerkstelligt. Die vorliegende Arbeit untersucht hauptsächlich anhand von Drucksachen und Plenarprotokollen, welche Faktoren eine Verabschiedung begünstigten und welche Faktoren vielleicht auch einen negativen Einfluss hatten. Die untersuchten Faktoren wurden im Vorfeld festgelegt, basierend auf reinen Vermutungen. Im ersten Abschnitt der Arbeit wird ein kurzer Überblick gegeben, was Bibliotheksgesetze sind. Dazu kommt ein kurzer Abriss der bisherigen Prozesse in den einzelnen Bundesländern. Im zweiten Abschnitt folgt die eigentliche Analyse. Untersucht werden eventuelle Auslöser einer Diskussion, aber auch an dem Prozess Beteiligte. Ebenso folgt eine Überprüfung des Inhalts von bereits existierenden Gesetzen und eingereichten Entwürfen. Zuletzt werden
Argumente der Akteure für oder gegen ein Bibliotheksgesetz genauer untersucht. Nach diesem Abschnitt folgt eine Zusammenfassung, welche Faktoren positiv einwirken und welche eher negativ.