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Grundzüge des Rechts
(2024)
Das Standardwerk gibt einen umfassenden Überblick über die Grundlagen des Rechts und seine großen Teilgebiete, die für Studium und Praxis sozialer Berufe relevant sind.
Sowohl in der Abhandlung der allgemeinen juristischen Grundlagen als auch in den Schwerpunkten des Privatrechts, des Öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts sind der geschulte juristische Blick und der Schutz der Rechtspositionen der Betroffenen leitend. Die verschiedenen Rechtsgebiete und Arbeitsfelder werden praxisorientiert und rechtswissenschaftlich zuverlässig, mit substantiellen Quellenangaben sowie Hinweisen auf Rechtsprechung und weiterführende Literatur dargestellt. Darüber hinaus werden sozial- und humanwissenschaftliche Erkenntnisse angemessen einbezogen. Viele Fallbeispiele aus unterschiedlichsten Feldern der Sozialen Arbeit veranschaulichen die Ausführungen.
Studierende der Sozialen Arbeit begleitet das Lehrbuch im B. A.- und M. A.-Studiengang. Für die Praxis in sozialen und interdisziplinären Arbeitsfeldern (z. B. Verfahrensbeistand, Mediation, Betreuung) bietet das Buch einen schnellen Zugang zu den verschiedenen rechtlichen Bezügen.
Die 6. Auflage wurde vollständig überarbeitet und mit Bezug auf gesetzliche Änderungen, u. a. im Privat-, Familien-, Kinder- und Jugendhilfe-, Rehabilitations- und Teilhabe sowie Migrationsrecht aktualisiert.
Kinderrechte
(2018)
Die UN-Kinderrechtskonvention hat in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und gilt uneingeschränkt für alle hier lebenden Kinder. Eine an den Kinderrechten orientierte Kinder- und Jugendhilfe versteht sich als Anwältin der in der UN-Kinderrechtskonvention, im europäischen und im nationalen Recht niedergelegten Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte. Sie sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche in allen Bereichen der Hilfe Rechte haben, ihre Rechte kennen und auch tatsächlich zu ihrem Recht kommen. Die Orientierung an den Kinderrechten und die Umsetzung des Kinderrechtsansatzes sind zentrale Bausteine guter Qualität aller mit Kindern und für Kinder tätigen Fachkräfte und Organisationen. Notwendig sind eine kinderrechtliche Weiterentwicklung des SGB VIII, die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz sowie der Aufbau eines effektiven Monitoring der Kinderrechte, an dem auch Kinder und Jugendliche selbst beteiligt werden.
Urheberrecht in Bibliotheken
(2023)
Die Welt der Bibliotheksarbeit ist reich an spannenden Herausforderungen rund um das Urheberrecht: Von umfangreichen Buchkopien für Nutzer*innen, der Unterstützung von Lehre und Forschung, über die Bereitstellung elektronischer Pressespiegel bis hin zur Digitalisierung und Archivierung von Werken.
Das Buch ist ein lexikalisches Nachschlagewerk, in dem die verschiedenen urheberrechtlichen Themen mit über 100 Suchworten erklärt werden. Im Anhang sind die gesetzlichen Grundlagen und die Gesamt- sowie Rahmenverträge für die Bibliotheksarbeit zusammengestellt. Den Leser*innen wird so eine gezielte Orientierung in der Materie ermöglicht.
Mit der vierten Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern hat auch eine inhaltliche Erweiterung und Vertiefung der Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Bibliotheksarbeit und neuen Nutzungsformen wie Open Access stehen, erfahren. Die neuen Checklisten können bei der Bewältigung alltäglicher bibliotheksbezogener rechtlicher Fragen hilfreich sein, wie beispielsweise dem Umgang mit dem Kopienversand, Semesterapparaten sowie der Digitalisierung und Zugänglichmachung von verwaisten und nicht mehr verfügbarer Werken.
Das Buch richtet sich nicht nur an Mitarbeitende in Bibliotheken, sondern auch an Studierende, die sich mit Fragen des Bibliothekswesens vertraut machen möchten. Neu ist, dass das Werk auch als freie Open Access-Ausgabe zur Verfügung steht, die durch die Verlinkungen einen direkten Zugang zu den gesuchten Informationen und den Quellen eröffnet.
Framing war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland und Europa. Der vorliegende Beitrag nimmt ein Urteil des Berliner Kammergerichts von Mitte Juni 2018 zum Anlass, um sich erneut mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen und dabei deren vermeintliche kulturpolitischen Konsequenzen aufzuzeigen.
Das neue Teilhaberecht
(2020)
Die dritte Stufe und damit das Herzstück der Reform des Teilhaberechts durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in Kraft: die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht des SGB XII in einen neuen 2. Teil des SGB IX ab dem 1.1.2020. Für Menschen mit Behinderungen wurde damit ein neues, personenzentriertes Leistungsgesetz geschaffen mit veränderten Grundsätzen, neuen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einschließlich eines eigenen Vertragsrechtes für die Leistungserbringung. Dieses neue Fürsorgerecht ist von den - ebenfalls neuen - Trägern der Eingliederungshilfe, Trägern sozialer Dienste und Einrichtungen, Interessenvertretern und Beratungsstellen nun anzuwenden.
Das Handbuch hat zu einem frühen Zeitpunkt in der 1. Auflage die komplizierten Neuerungen erklärt. Die durchgesehene 2. Auflage aktualisiert nun die Darstellung insbesondere bei den Stichworten:
• Konkretisierungen im Verfahren zur Koordinierung der Leistungen
• Etablierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
• Andere Leistungsanbieter und das Budget für Arbeit
• Festlegung der Träger der Eingliederungshilfe durch die Bundesländer
• Update Vertragsrecht: die neuen Landesrahmenverträge, soweit bereits vereinbart
• Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen
Die zwischenzeitlich vorgenommenen gesetzlichen Korrekturen an den Regelungen des BTHG sind ebenso berücksichtigt wie die vorliegenden (Zwischen-)Ergebnisse der vom BMAS in Auftrag gegebenen Anwendungsbeobachtungen und Untersuchungen zur Unterstützung der BTHG-Umsetzung (u.a. berechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe ab 2023, Modellprojekte, Ausgabenentwicklung).
Die im November 2019 beschlossenen Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften sowie durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sind bereits berücksichtigt.
Kinder- und Jugendhilferecht
(2020)
Ausgehend von der Systematik des SGB VIII wird das Kinder- und Jugendhilferecht vor dem Hintergrund aktueller gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen dargestellt. Die Nutzer erhalten eine fundierte Einführung in die Grundstrukturen des Jugendhilferechts und das nötige rechtliche, sozialwissenschaftliche wie empirische Hintergrundwissen für eine praxisorientierte und den fachlichen Standards entsprechende Aufgabenerfüllung in der Kinder- und Jugendhilfe. Zahlreiche Schaubilder, Tabellen, Übersichten und Verfahrensschemata verdeutlichen die textlichen Erläuterungen. In jedem Kapitel wird auf die wichtigste weiterführende Literatur und aktuelle Rechtsprechung hingewiesen. Die Gesetzesänderungen und Rechtsprechung der letzten Jahre wurden eingearbeitet, so dass mit der Neuauflage eine aktuelle Einführung in das Kinder- und Jugendhilferecht für Ausbildung und Alltagspraxis vorliegt.
Das Lehrbuch richtet sich nicht nur an Studierende der Sozialen Arbeit und Sozialpädagogik, sondern erleichtert auch Fachkräften der Jugendämter und freier Träger den verlässlichen Zugang zum aktuellen Recht und fördert den kritischen, interdisziplinären Blick auf Recht und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe.
Der Einfluss digitaler Technologien auf organisatorische Abläufe und die Interaktion zwischen Beteiligten nehmen in der Gesellschaft ständig zu. An der Schnittstelle von Mensch und Technik beschreibt dieses Buch im Rahmen eines interdisziplinären Ansatzes unterschiedliche Menschenbilder und -modelle. Es ermöglicht somit einen spannenden Perspektivwechsel auf die Entwicklung und den Einsatz digitaler Technologien. Erkennbar werden dabei zahlreiche Gemeinsamkeiten, aber auch gegenläufige Positionen aus technischer, ethischer, pädagogischer oder rechtlicher Sicht.
Modellierungen des Menschen aus Sicht der Rechtswissenschaften sind maßgeblich geprägt von der Bedeutung der unveräußerlichen Würde des Individuums. Daraus leiten sich wiederum Vorstellungen und Leitbilder ab, die die Freiheitsräume der Einzelperson im digitalen Kontext sichern, aber auch auf die gesellschaftliche Ebene hinausreichen und etwa die Mitwirkung in demokratischen Prozessen tangieren. Im „digitalen Alltag“ steht freilich im Zentrum rechtlicher Überlegungen, Transparenz und Rechtsschutz des Verbrauchers zu gewährleisten. Neue, faszinierende Möglichkeiten moderner Technologien verlangen dabei nach kreativen Lösungen im Sinne einer Kultur des Ermöglichens – etwa um digitale Unterstützungsangebote für Menschen mit Beeinträchtigungen in transparenter und rechtssicherer Weise umzusetzen.
Missachtet und abgehängt
(2022)
Obwohl Kinder in besonderer Weise von den Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie betroffen sind, wurden ihre Rechte in der Krise nur mit großer Verzögerung und sehr unvollständig berücksichtigt. Um die Interessen von Kindern während zukünftiger Krisen nicht erneut zu missachten, ist die Verwirklichung eines Kinderrechtsansatzes auf allen Ebenen notwendig. Besonders wichtig ist dafür die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz.
Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien hat sich eine so genannte digitale Ökonomie konstituiert. Die damit einhergehende ‚Entmaterialisierung’ der Ökonomie und die Entstehung eines digitalen Warenuniversums erfährt allerdings verschiedene Interpretationen. Von den einen als Bedrohung traditioneller Geschäftsmodelle begriffen, ist es den anderen Anknüpfungspunkt in erster Linie technikinduzierter Emanzipationsvorstellungen. Das geistige Eigentum wird in diesem Zusammenhang zu einem Konfliktfeld zwischen restriktiver Sicherung exklusiver Eigentumsrechte und Verteidigung der ‚Wissens-Allmende’. Beide Positionen werden summarisch vorgestellt und als zwei Seiten eines dem geistigen Eigentum grundsätzlich inhärenten Widerspruchs identifiziert. Die Wissensgesellschaft’ bezeichnet hierbei den politökonomischen Rahmen dieser Auseinandersetzung um Verwertungsmöglichkeit des Wissens und seiner Verfügbarkeit als entscheidendem Produktionsfaktor.
Economic and Labour Rights
(2021)
This author discusses the question whether children have economic and labour rights, and if so, what that means in practice. With regard to international law, he clarifies the relationship between different areas of law and the relationship between various legal concepts that are relevant to the protection of children’s economic and labour rights. More specifically, he explores the relationship between human rights in general and children’s rights in particular, as well as the relationship between economic and social rights, human and labour rights, and legal and moral rights. Next, he focuses on working children and their associations and which economic and labour rights they consider necessary. Furthermore, he discusses how these rights are, or should be, reflected in international law and in national legislation. Finally, the key obstacles in protecting children’s economic and labour rights in international law are discussed, i.e. what practical difficulties are to be overcome on the ground in order to realise and bring to life the economic and labour rights of children.
Mit dem am 1. März 2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) möchte der Gesetzgeber das Urheberrechtsgesetz für die durch Digitalisierung und Vernetzung hervorgerufenen Veränderungen der Wissensgesellschaft ‚fit machen‘; hiervon betroffen sind auch die bisherigen Schrankenregelungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich mehrheitlich auf eine analoge Nutzung beziehen. In Ergänzung der bis dato verstreut vorliegenden (§§ 44a ff UrhG) und auslegungsbedürftigen Bestimmungen sollen anhand der neu hinzugekommenen §§ 60a bis 60h UrhG Nutzungsbefugnisse und -möglichkeiten möglichst konkret geregelt und Rechtssicherheit für die NutzerInnen geschaffen werden.
Urheberrechtliche Schrankenregelungen definieren Nutzungsmöglichkeiten, unabhängig von der Einwilligung des Rechteinhabers und begrenzen somit dessen ausschließliches Recht an dem geschützten Werk. § 60f UrhG versucht erstmals eine Schrankenregelung explizit für Archive zu schaffen. Zugleich entfallen §§ 52a und 52b UrhG a.F., auf denen die bisherigen Privilegierungen der Archive in erster Linie gründeten. Jedoch sorgt diese neue Regelung nur bedingt für Klarheit, da sie sich stark an den Material- und Nutzungsspezifika von Bibliotheken orientiert: Anders als Bibliotheken verwahren Archive im Regelfall aber keine Verlagsprodukte, sondern unikales Material, das vor der Aufnahme in die Archivbestände nicht notwendigerweise vom Urheber oder dessen Erben veröffentlicht worden sein muss. Es ergeben sich in der archivischen Praxis folglich andere, meist komplexere Nutzungsszenarien, als die in § 60f UrhG benannten.
Ausgehend von Überlegungen, wie eine aus archivischer Sicht wünschenswerte Nutzung von Digitalisaten von urheberrechtlich geschütztem, analogen Archivgut im digitalen Lesesaal aussehen könnte, sollen die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Nutzung ausgelotet werden. Hierfür wird zunächst analysiert, wo und in welcher Form urheberrechtlich geschützte Werke in Archivgut zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass urheberrechtsbewehrtes Material vor allem in nichtamtlichen Beständen sowie archivischen Sammlungen zu finden ist, dennoch ist nicht auszuschließen, dass auch ‚normale‘ Sachakten Materialien enthalten, die Schöpfungshöhe erreichen. Neben Schriftgut (z.B. Briefe, Manuskripte, Gutachten, Noten) werden folgende Objektarten untersucht: Fotos, Gemälde/Graphik, Karten und Pläne, AV-Medien sowie Zeitungen. Hinzukommen noch Sonderfälle in Form von verwaisten sowie anonymen bzw. pseudonymen Werken sowie die Frage der unbekannten Nutzungsarten. In einem zweiten Schritt wird auf die im archivischen Kontext relevanten urheberrechtlichen Bestimmungen eingegangen. Das sind v.a. folgende Rechte des Urhebers: Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Anschließend werden die für die Archive relevanten Schranken des Urheberrechts in die Überlegungen mit einbezogen. Hierzu wird zunächst auf die bisherige Schrankenregelung (§ § 52a, 52 b und 53a UrhG a.F.) eingegangen. Es folgt die Darstellung der Änderungen durch das am 1. März 2018 in Kraft getretene UrhWissG. Hier wird insbesondere auf die Problematik abgehoben, die sich aus der quasi-Gleichsetzung von Archiven und Bibliotheken ergibt.
Die Kinderrechtsforschung versteht sich als ein wissenschaftliches Feld mit spezifischen Erkenntnisinteressen und Fragestellungen, die sich von denen anderer Forschungsfelder, z.B. der Kindheitsforschung, signifikant unterscheiden. Sie untersucht die Entstehungsgründe der Kinderrechte ebenso wie ihre Bedeutungen und Wirkungen im Leben der Kinder. In der bisherigen Debatte lassen sich einige Gemeinsamkeiten erkennen, aber es stellen sich auch Fragen, wie ihr Profil zu schärfen, zu erweitern und neu zu akzentuieren ist. Der Essay diskutiert einige dieser Fragen und formuliert Überlegungen zu den weiteren Perspektiven einer interdisziplinären Kinderrechtsforschung. Insbesondere geht er auf ihr Rechtsverständnis, die politischen Implikationen der Kinderrechte, das Konzept der Living Rights und das spannungsreiche Verhältnis von Forschung und politischem Aktivismus ein.
Bereit zu teilen?
(2017)
Die Frage nach der Bereitschaft digital zu teilen und digitale Teilhabe zu ermöglichen, geht von einer Option der Kulturerbeeinrichtungen (Museen, Sammlungen und Archive) aus und hinterfragt, wo diese Bereitschaft möglicherweise eingeschränkt ist. Was genau – fehlende rechtliche Regelungen, zu geringe Finanzierung oder das eigene Selbstverständnis – hindert Kulturerbeeinrichtungen daran zu teilen? Ob und wie Kulturerbe digital zur Verfügung zu stellen ist, wie die Praxis in den Kulturerbeeinrichtungen aussieht und wie die Politik hierauf reagieren könnte, soll im Anschluss an eine gleichnamige Veranstaltung nachfolgend aufgezeigt werden.
Die Mehrheit der europäischen Länder verfügt über ein Bibliotheksgesetz, welches Bibliotheken absichert. Obwohl bereits sehr viel länger Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Bibliotheken diskutiert wurde, verabschiedete Deutschland bisher kein entsprechendes Gesetz.
Stattdessen ist es seit der Föderalismusreform (2006) vollständig den Ländern überlassen Kultur- und Bildungsangelegenheiten, zu denen Bibliotheken zweifellos zählen, innerhalb ihres Verwaltungsgebietes gesetzlich abzusichern. Stand jetzt wurde dies jedoch nur von fünf Bundesländern durch ein Bibliotheksgesetz bewerkstelligt. Die vorliegende Arbeit untersucht hauptsächlich anhand von Drucksachen und Plenarprotokollen, welche Faktoren eine Verabschiedung begünstigten und welche Faktoren vielleicht auch einen negativen Einfluss hatten. Die untersuchten Faktoren wurden im Vorfeld festgelegt, basierend auf reinen Vermutungen. Im ersten Abschnitt der Arbeit wird ein kurzer Überblick gegeben, was Bibliotheksgesetze sind. Dazu kommt ein kurzer Abriss der bisherigen Prozesse in den einzelnen Bundesländern. Im zweiten Abschnitt folgt die eigentliche Analyse. Untersucht werden eventuelle Auslöser einer Diskussion, aber auch an dem Prozess Beteiligte. Ebenso folgt eine Überprüfung des Inhalts von bereits existierenden Gesetzen und eingereichten Entwürfen. Zuletzt werden
Argumente der Akteure für oder gegen ein Bibliotheksgesetz genauer untersucht. Nach diesem Abschnitt folgt eine Zusammenfassung, welche Faktoren positiv einwirken und welche eher negativ.
Strafrecht
(2004)
Zuwanderungsrecht
(2013)
Strafrecht
(2013)
Kinder- und Jugendhilferecht
(2013)
Die Neuauflage des bewährten Handbuchs behandelt alle Lebenslagen, die in der Beratungspraxis typischerweise vorkommen. Mit Hilfe des HSRB können Sie überblicken, welche Leistungen dem Betroffenen in seiner jeweiligen Situation zustehen und wer hierfür zuständig ist.
Das HSRB behandelt knapp und präzise folgende Lebenslagen:
o Ausbildung
o Arbeitslosigkeit
o Kinder/Jugendliche
o Lebenspartnerschaften, Alleinerziehende und Schwangere
o Drogen/Sucht
o Behinderung
o Alter
o Krankheit
o Pflegebedürftigkeit
o Besondere soziale Schwierigkeiten (Strafentlassene/Wohnungslose)
o Migrantinnen und Migranten
Topaktuell: Die 2. Auflage berücksichtigt bereits
o die jüngsten Änderungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
o die Einführung des Elterngeldes
o die Auswirkungen der Gesundheitsreform
o das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz und
o die anstehende Reform des Ausländerrechts.
Das HSRB ist der ideale Ratgeber für Sozialverbände, Rechtsanwälte und Sozialrichter.
Die Archivierung von Schulunterlagen ist äußerst vielfältig. Neben Unterlagen aus schulischer Provenienz müssen außerdem auch Unterlagen der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden archiviert werden. Hierfür sind neben den kommunalen auch staatliche Archive zuständig. Die Schriftgutverwaltung der meisten Schulen ist stark verbesserungswürdig. Die Archive sollten hier beratend tätig werden. Durch regelmäßige Kontakte zu den einzelnen Schulen kann die Überlieferungsbildung langfristig entscheidend verbessert werden. Zur Sicherung der aktuell noch vorhandenen Altunterlagen empfiehlt sich eine systematische Erfassung und Sichtung aller Schulen innerhalb des eigenen Archivsprengels. Im Vorfeld durchgeführte Recherchen zur Entwicklung des lokalen Schulwesens erleichtern dabei das Vorgehen. Die Bewertung von Schulunterlagen kann durch Bewertungsmodelle vereinfacht werden. Für den staatlichen Bereich liegen solche Modelle bereits vor. Ein kommunales Bewertungsmodell existiert gegenwärtig noch nicht, sollte aber in Kooperation einzelner Kommunalarchive erstellt werden. Darüber hinaus ist eine Zusammenarbeit mit dem jeweils regional zuständigen staatlichen Archiv anzustreben, um eine »Überlieferungsbildung im Verbund« zu erreichen. Für die Übernahme und Kassation von Unterlagen bietet sich ein standardisiertes Verfahren an. Um »wilde Kassationen« zu verhindern, sollten die Kosten für die Aktenvernichtung zentral vom Archiv übernommen werden. Das Kommunalarchiv Minden hat mit einer entsprechenden Regelung seit Jahren gute Erfahrungen gemacht. Bei der Erschließung von Schulunterlagen sollte zur Arbeitserleichterung eine einheitliche Klassifikation für alle Schulbestände verwendet werden. Zentrale Schulunterlagen wie z.B. die Schulchroniken sollten zur leichteren Nutzbarkeit in digitaler Form im Internet präsentiert werden. Bei der Nutzung von bestimmten Schulunterlagen sind neben den archivischen Schutzfristen auch das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild zu beachten. Leider ist hier in manchen Bereichen die Rechtslage nicht immer ganz eindeutig. Hier wäre eine weitere Präzisierung wünschenswert.
Die Gegenwart des Computers ist grundsätzlich mit Regulierungsansprüchen und Fragen der Verfügung verbunden – mit dem Wunsch nach und der Angst vor Kontrolle. Was sind das für Formen des Verfügens? In welchem Verhältnis stehen Erscheinungsformen und Bedingungen des Computers? Wie vermitteln Interfaces – Schnittstellen zwischen Hardware, Software, Mensch und Ding – unsere Beziehung zum Computer als Medium und Machtmaschine? Was für Welt- und Leitbilder inszenieren alltägliche Gebrauchsoberflächen zum "Tippen, Wischen, Drücken, Klicken"? Was tragen aktuelle Debatten um "Industrie 4.0", "Ubiquitous Computing" und die "Post-Snowden-Ära" dazu bei?
Seit 1874 werden Personenstandsregister in den staatlichen Standesämtern geführt. Die dafür errichteten Standesamtsbezirke haben seitdem eine Vielzahl von Wandlungen erfahren. Mit der Übergabe eines Großteils der Personenstandsregister an die zuständigen Archive seit 2010 mussten diese Entwicklungen von den Archiven nachvollzogen werden. Anhand des Landkreises Havelland und der Personenstandsregister in den drei aktiven Archiven wurde in dieser Arbeit der Versuch unternommen, die Entwicklungen so nachzuvollziehen, dass die auch auf andere Gebiete und Archive übertragbar sind. Unter Aufzeigung von Hilfsmitteln für die Erschließung von Zugehörigkeiten zu Standesämtern konnte gezeigt werden, auf welche Art und Weise eine Erschließung funktionieren kann. Am Ende der Arbeit steht für den Landkreis Havelland eine Übersicht, welche sowohl den Wandel der Verwaltungsgrenzen auf Kreis- und Gemeindeebene widerspiegelt als auch die Ermittlung der in den Archiven befindlichen Personenstandsunterlagen beinhaltet und die Zugehörigkeit aller Gemeinden des Landkreises zu den jeweiligen Standesamtsbezirken aufschlüsselt, und dies über eine Zeit von über 140 Jahren.
Wer oder was ist Familie?
(2001)
Jugendstrafrecht
(2001)
Jugendstrafrecht
(1998)
Die EU-Verordnung Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-Verordnung) bildet die neue rechtliche Grundlage für die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer Signaturen. Ziel der Verordnung ist eine grenzüberschreitende Interoperabilität und Harmonisierung, um dadurch den digitalen Binnenmarkts zu stärken. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, welche konkreten Auswirkungen sich durch das Inkrafttreten der eIDASVerordnung für das Records Management der öffentlichen Verwaltung in Deutschland ergeben. Dafür wird zunächst der aktuelle rechtlich-organisatorische Rahmen des Records Managements in der öffentlichen Verwaltung Deutschlands beschrieben. Zur Veranschaulichung werden die Prozessabläufe des Robert Koch-Instituts als konkrete Anwendungsbeispiele herangezogen und in Prozessmodellen dargestellt. Im darauffolgenden Kapitel werden die Anforderungen der eIDAS-Verordnung untersucht. Es wird erarbeitet, welche Veränderungen sich gegenüber dem vorgestellten Ist-Zustand ergeben und welcher Handlungsbedarf daraus für die betroffenen Behörden entsteht. Die veränderte Rechtslage
und die damit eintretenden Neuerungen im Arbeitsablauf einer Behörde werden abschließend in einer SWOT-Analyse untersucht.
Veränderungen des Archivrechts unter den Herausforderungen der digitalen Langzeitarchivierung
(2014)
Fragestellungen:
Inwiefern werden die Archivgesetze des Bundes und der Länder den Herausforderungen der Digitalisierung und der digitalen Langzeitarchivierung gerecht, welche Änderungen sind in den aktuellen Gesetzesnovellen erfolgt, welcher Änderungsbedarf besteht heute und in Zukunft?
Ergebnisse:
Die Archivgesetze der ersten Gesetzgebungswelle der 1990er Jahre haben es verstanden, ihrer Zielsetzung entsprechend einen angemessenen Ausgleich zwischen den Polen Datenschutz und Datennutz zu erreichen. Insbesondere die unterschiedlichen Sperrfristregelungen geraten im Zuge der Informationsfreiheitsgesetzgebung zunehmend unter Druck.
Hinsichtlich des im digitalen Zeitalter überholten Unterlagenbegriffs und der Einbeziehung laufend aktualisierter Datenbanksysteme haben die jüngsten Archivgesetznovellen praktikable Vorschläge unterbreitet. Zu diskutieren bleibt die rechtliche Fixierung einer verstärkten Vorfeldarbeit der Archive bei der Einführung und Anpassung von IT-Systemen in den Verwaltungen sowie der Etablierung digitaler Standards. Hinsichtlich der Bewahrung und Sicherung digitaler Informationen ist auf eine rechtliche Anerkennung der Archive als "trusted custodians" hinzuwirken sowie die Ermöglichung von Verbundlösungen zur digitalen Langzeitarchivierung bzw. der Auftragsspeicherung digitaler Daten. Für die Zukunft sind vielfältige, auch neue oder noch unbekannte Nutzungsformen digitaler Daten denkbar, welche es unter datenschutz- und urheberrechtlichen Aspekten zu diskutieren und ggf. archivgesetzlich zu flankieren gilt.
Das Ziel der Arbeit besteht darin, herauszufinden, inwieweit sich Komponisten und Musiker in Deutschland bei ihrer alltäglichen Arbeit über Aspekte bewusst sind: wie die urheberrechtlichen Schutzvorrausetzungen für Musikwerke, der rechtlichen Bestimmungen zu Musikbearbeitungen und zu den Umständen, unter welchen Melodien oder andere Musikelemente für eigene Songs und Werke benutzt werden dürfen; auch die Ursachenermittlung für dieses Bewusstsein steht im Fokus. Dazu erfahren im ersten Teil der Arbeit zunächst die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen im deutschen Urheberrechtsgesetz eine genaue Analyse im musikalischen Kontext, in welcher auch eine eigene Definition der Schutzwürdigkeit eines Musikwerkes herausgearbeitet wird. Darauf aufbauend bilden im zweiten Teil Interviews mit Experten aus dem urheberrechtlichen, musikwissenschaftlichen und/oder bibliothekarischen Bereich die Grundlage zur Beantwortung der Forschungsfragen. Sowohl bei der Interviewerstellung als auch bei der detaillierten Auswertung finden methodische Instrumente der qualitativen Sozialforschung Anwendung.
Der Arbeitskreis Brandenburg.digital, welcher sich aus Vertretern der Kultursparten Archiv, Bibliothek, Denkmalpflege, Gedenkstätten, Museen sowie der Forschung zusammensetzt, begleitet die digitale Präsentation des Kulturerbes im Land Brandenburg. Der Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Bildung einer sartenübergreifenden Informations- und Kommunikationsbasis, auf gemeinsame konzeptionelle Entwicklungen im Rahmen der Digitalisierungsstrategie und auf der Funktion als Steuerungs- und Beratungsgremium für die Koordinierungsstelle Brandenburg-digital (KBD). Damit wird durch den Arbeitskreis die konzeptionelle Ebene eines dezentralen Landeskompetenzzentrums Brandenburg-digital abgebildet. Es gilt, vorhandene Kompetenzen und Strukturen, sowie bestehende
Infrastrukturen an Einrichtungen der Region, so zu stärken, dass diese ihrer jeweiligen Rolle als Kompetenz- und Kooperationsbasis im Digitalisierungsnetzwerk des Landes Brandenburg gerecht werden können. Diese bilden die museums-, archiv- und bibliotheksfachliche Schnittstelle bzw. die technische Kooperationsebene zwischen den vielen kleinen Einrichtungen und der Koordinierungsstelle Brandenburg-digital. Ohne einen persistenten (eindeutigen, dauerhaften und stabilen) Zugriff sind digitale Informationen, gerade im Bereich der digitalen Präsentation von Kulturgut, wertlos. Daher muss das Land Brandenburg neben der erforderlichen Erweiterung der Koordinierungsstelle und der Förderung von Einzelprojekten auch die Gewährleistung einer entsprechenden technischen Infrastruktur unterstützen. Der dargestellte Aufwand für die Digitalisierung und Online-Bereitstellung von Informationen und Kulturgut darf indes auch in der Zukunft nicht dazu führen, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes im Original vernachlässigt wird. Im Gegenteil, in die Vorbereitung der Digitalisierung von Kulturgut sind auch Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen einzubeziehen mit dem Ziel, Informationen und Kulturgut künftig digital nutzbar zu machen, aber weiterhin stets im Original zu bewahren.
Umfangreiche Vorarbeiten der vergangenen Jahre haben dazu geführt, dass uns eine ganze Reihe von Werkzeugen für die Langzeiterhaltung von Forschungsdaten zur Verfügung steht. Diese Werkzeuge sind jedoch noch unzureichend in die wissenschaftlichen Arbeitsabläufe integriert, die daraus entstehenden Medienbrüche verursachen immer noch einen Mehraufwand, der selten geleistet wird. In einzelnen Fachgebieten gibt es jedoch bereits vorbildliche Lösungen, die sich auch auf andere Fachgebiete übertragen lassen. Um das Ziel einer nachhaltigen digitalen Langzeitarchivierung von Forschungsdaten zu erreichen, muss eine Strategie verfolgt werden, die Langzeitarchivierung von Daten zu einem anerkannten Beitrag zur wissenschaftlichen Kultur macht und in den institutionellen Arbeitsabläufen verankert. Diese organisatorische Strategie muss gleichzeitig von einer technischen Strategie unterstützt werden, die den Akteuren für die digitale Langzeitarchivierung von wissenschaftlichen Forschungsdaten geeignete Werkzeuge in die Hand gibt. Wissenschaft und Wissenschaftsorganisationen haben dies erkannt, so dass in den nächsten Jahren mit erheblichen Fortschritten gerechnet werden darf.
Neben der Langzeitarchivierung von Büchern und Zeitschriften gewinnt die Langzeitarchivierung von Forschungsdaten (sog. Rohdaten) in jüngster Zeit eine immer bedeutendere Rolle, da immer mehr Hochschulen und Forschungseinrichtungen dazu übergehen, die von ihnen gewonnenen Daten zu archivieren. Sollen die Daten in den meisten Fällen nicht nur archiviert, sondern auch Dritten, wie beispielsweise anderen Forschungseinrichtungen oder einzelnen Fremdforschern zur Verfügung gestellt werden. Aus rechtlicher Sicht ist dabei vor allem entscheidend, ob die Archivierung dieser Daten eine urheberrechtliche Relevanz aufweist, die Daten also urheberrechtlich geschützt sind und, sofern dies zutrifft, wer Inhaber der erforderlichen Nutzungsrechte ist. Hinsichtlich der Archivierung personenbezogener Daten können sich darüber hinaus datenschutzrechtliche Probleme stellen, was vor allem für Universitätskliniken relevant ist.
Society 2.0
(2008)
Die erste Überlegung für diese Arbeit war: Für wen oder welchen Fall kann die Entwicklung effizienterer Technik in Zukunft interessant sein und vor allem, unter welchen Umständen könnte sich der positive Zweck, für den sie erfunden wurde, ins Gegenteil umkehren? Überwachungsstaat 2.0 ist das Schlagwort für mein Vorhaben. Allerdings geht es nicht darum, Stimmung gegen Sicherheitstechnik oder staatliche Entscheidungen zu machen. Vielmehr soll ein Gefühl dafür vermittelt werden, was es heißt, sich zu sehr auf ein bestehendes System und seine „Macher“ zu verlassen und all seinen Maßnahmen unkritisch gegenüber zu stehen. Ich möchte zur Auseinandersetzung mit dem Thema anregen. Meine Arbeit soll jedoch nicht nur bestehende Maßnahmen dokumentieren und Möglichkeiten finden, sich davor zu schützen, sondern vor allem eine zukünftige Version des Überwachunsstaates erlebbar machen.
Mißbrauch akademischer Titel
(2006)
Brauch und Mißbrauch sind zwei Seiten einer Medaille, deren weniger rühmliche Kehrseite hier einmal näher im Spiegel der Presse untersucht werden soll. Zur Erläuterung geltender Bestimmungen dienen einige jüngere, mehr oder weniger abschreckende Beispiele Prominenter, die deutlich machen, dass auch Auszeichnende und Ausgezeichnete nur gemeinsam zu betrachten sind.