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Zusammenfassend stellen die deutschen und europäischen Wasserstoffstrategien hohe und ambitionierte Zielvorgaben, die grundsätzlich als erreichbar angesehen werden können. Die Realisierung der dafür notwendigen hohen Investitionen hängt jedoch stark von den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Standortfaktoren der Anlage ab. Erfolgsversprechend für die Anlagenplanung ist ein Ansatz, bei dem der zeitliche und räumliche Strombezug sowie die Wasserstoffverwendung von Beginn mitgedacht werden. Die daraus möglichen Kostenersparnisse haben das Potential, Wasserstoff gegenüber derzeit sehr kostengünstigen grauem Wasserstoff für die Industrie wettbewerbsfähig zu machen. Aus Sicht der CO2-Vermeidungskosten stellt Wasserstoff derzeit keine Konkurrenz zu beispielsweise Biodiesel dar – bietet perspektivisch jedoch umfangreichere Anwendungs-möglichkeiten und könnte sich somit in anderen Bereichen als kostengünstigste Klimaschutzmaßnahme durchsetzen. Darüber hinaus sind für das Erreichen dieser Ziele die in diesem Beitrag genannten Hemmnisse durch rechtliche Rahmenbedingungen zwingend abzubauen. Vor allem eine grundlegende Reform der Stromnebenkosten ist dringend nötig. Dies eröffnet umfangreiche Potentiale für eine wettbewerbsfähige Produktion von Wasserstoff. Für eine wirkliche integrierte Energiewende muss darüber hinaus Power-to-Gas grundsätzlich als Verbindungstechnologie definiert werden und nicht als Letztverbraucher. Weitere Stellschrauben sind Nutzung von Green PPAs und die Anerkennung des Emissionsminderungseffekts von grünem Wasserstoff im Rahmen der Treib-hausgasquotenverpflichtung. Wasserstoffimporte, beispielsweise aus sonnen- und windreichen Regionen außerhalb Europas, wo erneuerbare Stromentstehungskosten von bereits 2 €-ct/kWh möglich sind, werden trotz Transports wirtschaftlich attraktiv sein und langfristig einen bedeutenden Anteil der Wasserstofflieferung und damit einer zukünftigen Wasserstoffwirtschaft darstellen. Für eine langfristig gesicherte und nachhaltige internationale Versorgung wird bereits am Anfang von Wasserstoff-Partnerschaften erstens die Energiesituation eines Lieferlandes und die Vermeidung von Konkurrenzsituationen zwischen Wasserstoffelektrolyse und lokaler Stromversorgung zu berücksichtigen sein. Zweitens sind zu große Abhängigkeiten von einzelnen Ländern und deren politischen Risiken, wie bei der heutigen Erdölbeschaffung, zu vermeiden. Die aktuelle Förderung der heimischen Herstellung von Wasserstoff ist trotzdem richtig und wichtig, denn sie dient der technischen Weiterentwicklung und der Verringerung von interna-tionalen Lieferrisiken- und Abhängigkeiten.
Meine Forschungsarbeiten zur behördlichen Kontrolle von Anteilserwerben an Agrarunternehmen betreffen Kernfragen des Agrarrechts an den Schnittpunkten des Zivil-, Gesellschafts-, Verfassungs- und Europarechts. Dieses Working Paper gibt meinen Forschungsstand wieder, wie ich ihn unter dem Titel „Die behördliche Kontrolle von Anteilserwerben an Agrarunternehmen wagen?!“ auf dem 75. Agrarrechtsseminar in Goslar am 29. September 2020 vorstellte. Maßgeblich ist dabei die Integration des Anteilserwerbes in das bisherige System der grundstückverkehrsrechtlichen Kontrolle und damit verbunden das Votum für eine Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Weiterhin postuliere ich, dass eine „doppelten Auslöseschwelle“ für eine behördliche Kontrolle erforderlich sei, die den erworbenen Einfluss in der Gesellschaft und den bewirtschaften Flächenumfang der Zielgesellschaft berücksichtigt. Ferner verdient das Scharnier zwischen Landes-Agrarpolitischen Berichten und der Auslegung von Rechtsbegriffen und die ersten Leitplanken der Grundrechte und Europäischen Grundfreiheiten Beachtung.
Teile des Vortages sind inzwischen in der Zeitschrift Agrar- und Umweltrecht (AUR) 2020 Seite 365 – 371 unter der Überschrift „Die behördliche Kontrolle von Anteilserwerben (share deals) wagen - Der zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Ablauf eines Anteilskaufes, die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr und die systematisch teleologische Integration der Anteilserwerbe in den bestehenden Katalog zu kontrollierender Rechtsgeschäfte“ erschienen. Dieses Working Paper stellt nun mein Thesenpapier vor und flankiert es mit den erläuternden Folien meines damaligen Vortrages. Ergänzt ist das Szenario 6. Hier erwirbt Gesellschafter 2 (G2) einen bestimmenden Einfluss an der Agrar-GmbH. Die G2 bewirtschaftet dabei selbst umfangreiche Agrarflächen.
Mit Blick auf die Grundrechte der Marktteilnehmenden des Bodenmarktes sei auf meinen jüngsten Festschriftsbeitrag mit dem Titel „Der grundgesetzliche Gleichheitsgrundsatz und die Selbstbestimmung der Vertragsparteien auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt“ in: Selbstbestimmung – Freiheit und Grenzen, Festschrift für Reinhard Singer zum 70. Geburtstag, Tölle/Benedict/Klawitter/Koch/Paulus/Preetz (Hrsg.), Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin, 2021, S. 661 – 674 hingewiesen.
Seit dem 9. Februar 2022 liegt mit der Landtagsdrucksache 18/10699 der Regierungsentwurf für ein Niedersächsisches Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) vor. Der Entwurf würdigt dabei auch die in der Verbände-anhörung vorgetragenen Punkte. Der Landtag hat in seiner laufenden Legislaturperiode noch acht Monate Zeit, das Gesetz zu beraten. Daher folgt nun diese rechtswissenschaftliche Stellungnahme, wobei rechtspolitische Erwägungen außer Betracht bleiben. Vielmehr soll die Würdigung dem Gesetzgeber strukturelle Hinweise und Anregungen für das parlamentarische Verfahren geben. Zunächst wird der Gesetzesentwurf mit seinen einzelnen Regeln analysiert, um ihn dann systematisch in die Reformbestrebungen anderer Bundesländer einzuordnen.
Blendungen von Fahrzeugführenden durch die Sonne sind Lernenden allein durch die Aufzeigung von Winkelbeziehungen zwischen Lichtquelle und Geblendeten schwer zu erörtern. Der nachstehende Beitrag zeigt eine Möglichkeit, wie sich problematische Konstellationen für Unterrichtszwecke oder die Verkehrsunfallanalyse berechnen und visualisieren lassen.
Die Synopse stellt das geltende Recht des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) und des Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) den Referententwürfe in der Fassung der Verbändebeteiligung aus dem März/April 2023 aus den Bundesländern Brandenburg (Bbg ASG), Sachsen (SächsAgrarStrg) und Thüringen (ThürAFSG) gegenüber. Die Aufstellung orientiert sich systematisch am Verfahren der behördlichen Prüfung.
Internationale Menschenrechtsgremien haben Deutschland mehrfach zur Einrichtung unabhängiger Polizeibeschwerdemechanismen aufgefordert. Das Deutsche Institut für Menschenrechte veröffentlichte zu dem Thema im Herbst 2014 sein erstes Policy Paper. Nur wenige Monate zuvor hatte der Landtag von Rheinland-Pfalz beschlossen, das Amt des dort seit 1974 wirkenden Bürgerbeauftragten um die Funktion eines Beauftragten für die Landespolizei zu erweitern. Nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz verabschiedeten in den folgenden Jahren weitere Bundesländer Gesetze zur Einrichtung von unabhängigen Polizeibeauftragten, die sich im Detail jedoch erheblich unterscheiden. Weitere Länder wollen folgen, und auch auf Bundesebene plant die Ampel-Koalition eine solche Stelle für die Polizeien des Bundes. Die vorliegende Untersuchung vergleicht die bisherige Arbeit der deutschen Polizeibeauftragten. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, welchen Beitrag die Stellen zum Menschenrechtsschutz leisten und welche Empfehlungen für die Einrichtung und Ausgestaltung der Stellen sich aus den bisherigen Erfahrungen ableiten lassen.