Fakultät Wirtschaftswissenschaften
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Die weltweiten Folgen der Corona-Pandemie haben auch einschneidende Konsequenzen für die Wirtschaft. Fast alle Unternehmen in Deutschland sind von der Krise zumindest indirekt betroffen. Die Krise hat auch Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung dieser Unternehmen. Deshalb hat das IDW bereits im März diesen Jahres den ersten von drei fachlichen Hinweisen veröffentlicht, die sich mit den Folgen des
Corona-Virus auf die Rechnungslegung befassen. Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf unterschiedlichste Bilanzierungssachverhalte, Anhangsangaben sowie die Berichterstattung im Lagebericht. Der nachfolgende Beitrag stellt die Auswirkungen von Corona auf die handelsrechtliche Rechnungslegung dar und veranschaulicht deren Umsetzung anhand von Fallbeispielen.
Aufgrund des Transparenzprinzips können Unternehmensgewinne von Personengesellschaften – unabhängig von der Gewinnverwendung – auf Ebene der Gesellschafter einer Einkommensbesteuerung von bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Gewerbesteuer-Anrechnungsüberhang unterliegen. Diese Steuerbelastung ist im internationalen Vergleich nicht wettbewerbsfähig. Außerdem kann das Konzept des Sonderbetriebsvermögens zu Verwerfungen im grenzüberschreitenden Kontext führen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), das am 1.1.2022 in Kraft tritt, wurde unter anderem ein sog. Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Dieses sieht für Personengesellschaften die Möglichkeit vor, sich für Zwecke der Ertragsteuern wie eine Körperschaft behandeln zu lassen. Der Beitrag stellt die weitreichende Gesetzesänderung, deren steuerliche Auswirkungen sowie ausgewählte praxisrelevante Überlegungen dar.
Der Bundesrepublik Deutschland wurde in der Vergangenheit ohne fundierten Nachweis häufig unterstellt, Entwicklungsländern durch eine Begrenzung von Quellenbesteuerungsrechten in DBA Steuersubstrat zu entziehen. In vorliegender Studie wird erstmals die Veränderung der Quellenbesteuerungsrechte in deutschen DBA mit Entwicklungsländern der Jahr 1987 bis 2018 über den Zeitablauf umfassend analysiert. Es kann zwar zu Beginn des Untersuchungszeitraums eine Einschränkung der Quellenbesteuerungsrechte beobachtet werden, seit dem Jahrtausendwechsel kommt die Bundesrepublik aber durch eine Ausweitung der Quellenbesteuerung den Entwicklungsländern entgegen. Trotzdem ist in deutschen DBA die Betriebsstättendefinition noch deutlich enger gefasst als in DBA anderer Industriestaaten mit Entwicklungsländern.