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In dubio pro vita – oder doch nicht? Zur ethischen Rechtfertigung der Therapiedurchführung bei unbekanntem Patientenwillen

  • Die Rede vom Grundprinzip Leben ist gerechtfertigt, weil das Leben einer Person die Bedingung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme aller anderen ethischen Prinzipien darstellt. Für die medizinische Behandlungssituation von einwilligungsunfähigen Patienten, deren Wille unbekannt bleibt, ist diese falltypologische Vorrangstellung bei bestehender medizinischer Indikation gegeben. Das medizinethische Postulat, dem die Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Notfallsituationen folgen, steht auch zu Recht am Ende des vierten Schrittes im Borasio-Heßler-Wiesing-Entscheidungsdiagramm. Der behandelnde Arzt muss bei einem Patienten, dessen Willen nicht ermittelt werden kann, eine indizierte Therapie durchführen. Welches Ziel diese Therapie verfolgt, bleibt seinem fachlichen Urteil überlassen. In diesem Fall gilt: im Zweifel für das Leben, im Zweifel für die Therapie.

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Metadaten
Author:Bernhard BleyerORCiD, Michael Pawlik
URN:urn:nbn:de:bvb:739-opus4-14316
DOI:https://doi.org/10.15475/idpvodn.2013
Parent Title (German):Bayerisches Ärzteblatt
Publisher:Bayerische Landesärztekammer
Place of publication:München
Document Type:Article
Language:German
Year of Completion:2013
Year of Completion:2013
Year of first Publication:2013
Publishing Institution:Universität Passau
Release Date:2024/06/13
Tag:Behandlung; Entscheidung; Ethik; Leben; Patientenwille
Volume:68 (2013)
Issue:12
Page Number:3 Seiten
First Page:664
Last Page:666
Source:Bayerisches Ärzteblatt (2013) 12, 664–666
Institutes:Department für Katholische Theologie
Dewey Decimal Classification:1 Philosophie und Psychologie / 10 Philosophie / 100 Philosophie und Psychologie
open_access (DINI-Set):open_access
Licence (German):License LogoStandardbedingung laut Einverständniserklärung