330 Wirtschaft
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Markenführer initiieren Kunst- und Markenkooperationen (KMK) mit der Hoffnung, Verbraucher positiv in ihrer Produkt- und Markenbewertung beeinflussen zu können. Hagtvedt und Patrick fanden in 2008 empirische Evidenz für den positiven Einfluss von Kunst, den sie fortan als Art-Infusion-Effekt betitelten. Seitdem wurde der Effekt auf seine Robustheit getestet, aber noch nicht ausreichend erforscht. Doch es ist kritisch zu hinterfragen, ob jedes Unternehmen von der Anreicherung mit Kunst profitieren kann. Der Blick auf verwandte Forschungsgebiete lässt vermuten, dass auch negative Rückwir- kungseffekte entstehen können. Beispielsweise bei CSR(Corporate Social Responsibi- lity)-Maßnahmen stellen sich unerwünschte Effekte ein, wenn der Konsument das Enga- gement anzweifelt und demzufolge als „Greenwashing“ abstempelt. Der Vergleich von CSR- und KMK-Maßnahmen zeigt Parallelen, demzufolge könnte das Phänomen „Gre- enwashing“ auch im Kunstbereich auftreten und als „Artwashing“ gelten.
Mit dem Ziel diese Forschungslücke zu schließen, wird zunächst der aktuelle Forschungs- stand im Bereich KMK aufgearbeitet und im Anschluss ein theoretisches Modell aufge- stellt. Da „Artwashing“ bisher in der Forschung nicht untersucht wurde, wird zunächst eine explorative Vorstudie durchgeführt, um darauf aufbauend das experimentelle Design der Hauptstudie zu konstruieren. Beide aus der Theorie aufgestellten Hypothesen können bestätigt werden. Demnach liefert die Studie einen empirischen Beweis dafür, dass der „Artwashing“-Grad einen negativen Einfluss auf die Markeneinstellung der Konsumen- ten hat. Zudem wirkt sich die Markeneinstellung direkt und positiv auf die Kaufabsicht der Konsumenten aus. Zuletzt wurden die vier Einflussfaktoren „Fit“, „Hintergrund“, „Konditionen“ und „Ausarbeitung“ identifiziert, die die Wahrnehmung von „Art- washing“ beeinflussen. Aus den Ergebnissen können Implikationen für die Theorie und Praxis abgeleitet werden.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 EUR netto, d.h. abzüglich der darin enthaltenen Vorsteuer, sind in der Steuerbilanz gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG planmäßig über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dabei sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung für Computerhardware grundsätzlich eine 3-jährige Nutzungsdauer vor. Vor dem Hintergrund des rasanten technologischen Wandels im IT-Bereich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 allerdings die Möglichkeit eröffnet, bei Hard- und Software von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr auszugehen. Hierdurch kann im Jahr des Zugangs eine vollumfängliche aufwandswirksame Erfassung erreicht werden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hat das BMF seine ursprüngliche Verwaltungsanweisung durch ein inhaltlich ergänztes Schreiben ersetzt, ohne diese Kernaussage zu verändern. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die steuerliche Annahme einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr auch für die Bemessung der planmäßigen Abschreibungen in der Handelsbilanz zugrunde gelegt werden darf. Vor diesem Hintergrund besteht die Zielsetzung des vorliegenden Beitrags darin, zu analysieren, ob die in der Steuerbilanz bei Hard- und Software zulässige Annahme auch in der Handelsbilanz möglich ist und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Jahr des Zugangs eine komplette Abschreibung (sog. Sofortabschreibung) vorgenommen werden darf. In diesem Kontext sollen auch Empfehlungen für die Vorgehensweise in der Rechnungslegungspraxis ausgesprochen werden, die ein rechtssicheres Vorgehen in der Handelsbilanz gewährleisten.
Im Ergebnis ist die Möglichkeit der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer bei Hard- und Software in der Steuerbilanz mit der Folge einer Sofortabschreibung unter wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten uneingeschränkt zu begrüßen. Handelsrechtlich fehlt es hierfür indessen schlicht an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, sodass Hard- und Software in der Handelsbilanz – abgesehen von geringwertigen und von kurzlebigen Vermögensgegenständen – weiterhin planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss. Nur auf diese Weise ist in der Handelsbilanz ein rechtssicheres Vorgehen gewährleistet. Für die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software ist handelsrechtlich grundsätzlich die wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgeblich. Diese ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall vorsichtig zu schätzen. Dabei dürfte im Bereich von Hard- und Software im Fall von Nutzungsdauerschätzungen von mehr als drei Jahren angesichts des technologischen Fortschritts generell eine erhöhte Begründungspflicht seitens der bilanzierenden Unternehmen bestehen.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit Digitalisierung im Gesundheitswesen zur Unterstützung von Wissensmanagementprozessen.Es werden zunächst das Prinzip des Wissensmanagement und der entsprechende Nutzerkreis im Gesundheitswesen vorgestellt. Anschließend wird anhand des Beispiel der elektronischen Patientenakte untersucht, inwiefern digitale Anwendungen Wissensmanagementprozesse unterstützen können.
Wirkung von Cause-Related- Marketing-Aktivitäten auf die Reputation von Nonprofit- Organisationen
(2021)
Diese Bachelor-Arbeit beschäftigt sich mit der Erstellung einer Application (App) für das mobile Betriebssystem iOS. Die App soll es ihren Nutzern ermöglichen die eigenen Kontaktdaten mit anderen Nutzern der App zu teilen. Die Funktion der App bezieht sich hierbei nur auf einen lokalen Austausch. Beide Parteien der Übertragung müssen also in unmittelbarer Nähe zueinander sein. Dieser Austausch soll schnell und sicher funktionieren.
Die Zielsetzung dieser Arbeit ist es, die Kundenwahrnehmung von Marketingaktivitäten zu un- tersuchen, die lesbische, schwule, bisexuelle oder transsexuelle (LGBT) Menschen in den Vor- dergrund stellen. Dafür wird in Form von Forschungsfragen betrachtet, inwieweit LGBT-In- halte im Marketing den Erfolg der Marketingkommunikation beeinflussen und die Wahrneh- mung gegenüber dem Unternehmen verändern. Um diese Fragen zu beantworten, wird zunächst eine theoretische Grundlage für das Themengebiet geschaffen. Dafür wird die Relevanz des Themas verdeutlicht und anschließend die rechtliche und gesellschaftliche Entwicklung von LGBT-Personen in Deutschland erläutert. Darauf folgend werden Diversity-Marketing und LGBT-Marketing definiert, abgegrenzt und mit Best-Practice-Beispielen verdeutlicht. Diese theoretische Analyse ermöglicht eine empirische Untersuchung des Themenbereichs in Form eines Befragungsexperiments. Dabei werden Erfolg und Wahrnehmung einer Marketingkam- pagne mit und einer Marketingkampagne ohne LGBT-Inhalten gemessen und miteinander ver- glichen. Es wurde festgestellt, dass LGBT-Marketing vor allem auf die wahrgenommene Mo- dernität eines Unternehmens einen signifikant positiven Effekt hat. Zusätzlich hat es keinen signifikant negativen Effekt auf die Preisbereitschaft oder die Kaufabsicht. Abschließend wur- den die gesamten Untersuchungsergebnisse diskutiert und in Handlungsempfehlungen für Un- ternehmen integriert. Es wurde erörtert, dass authentisches und respektvolles LGBT-Marketing als Mittel zur Neukundengewinnung, als Zeichen von Modernität und als gesellschaftliche Stel- lungnahme genutzt werden kann.