Bronze - frei zugänglich aber ohne Lizenzhinweis, d.h. keine Weitergabe
Refine
Year of publication
- 2020 (54) (remove)
Document Type
- Announcement (36)
- Part of a Book (5)
- Workingpaper / Report (5)
- Conference Proceeding (4)
- Article (2)
- Book (1)
- Contribution to a Periodical (1)
Keywords
- Amtliche Mitteilungen (32)
- Änderung (15)
- Prüfungsrecht (14)
- Prüfungsordnung (12)
- Satzung (11)
- Bachelor (8)
- Forena (5)
- Master (5)
- HSD (4)
- Zahlenspiegel (4)
Department/institution
- Hochschulverwaltung (35)
- Fachbereich - Sozial- & Kulturwissenschaften (18)
- Fachbereich - Architektur (4)
- Fachbereich - Design (4)
- Fachbereich - Elektro- & Informationstechnik (4)
- Fachbereich - Medien (4)
- Fachbereich - Maschinenbau und Verfahrenstechnik (3)
- Fachbereich - Wirtschaftswissenschaften (3)
- Sound and Vibration Engineering (2)
- Hochschule Düsseldorf (1)
Die Berufsbilder der "Social Media Manager" und
"Mediaplaner": Nachwuchswissenschaftliche Impulse
(2020)
Der Sammelband enthält zwei Beiträge zu den Berufsbilden des Social Media Managers und des Mediaplaners.
Um die Aufgaben im Berufsalltag sowie die Anforderungen an Berufseinsteiger im Social Media Marketing bestmöglich zu elaborieren, wird zunächst eine Inhaltsanalyse entsprechender Stellenanzeigen durchgeführt. Eine qualitative Befragung von Stelleninhabern baut ergänzend darauf auf. Aus der Kombination der empirischen Untersuchungsmethoden ergibt sich folgendes idealtypisches Bild eines Social Media Managers: Der vielfältige Social Media Manager kann bestenfalls ein Bachelor-Studium oder eine vergleichbare Ausbildung und etwa ein bis zwei Jahre Berufserfahrung vorweisen. Von großer Bedeutung ist zudem eine ausgeprägte persönliche Leidenschaft für Social Media. Neben einer kreativen Ader für die Erstellung von zielgruppenspezifischem Content stellen insbesondere strategische Kompetenzen eine wichtige Voraussetzung dar. Zusätzlich zur deutschen Sprache wird vor allem sicheres Englisch als wesentliche Fremdsprache im Social Media Management erwartet. Die zentralen Soft Skills Organisationsfähigkeit, Flexibilität und Sprachgefühl runden das Profil ab.
Eine qualitative Inhaltsanalyse sowie eine Befragung von Mediaplanern zeigen auf, dass analytisches Denkvermögen, der gute Umgang mit dem Softwareprogramm MS Excel und starkes Interesse an der Entwicklung neuer Medien unabdingbar sind. Die Soft Skills Teamwork, gutes Präsentieren und Belastbarkeit sind jedoch ebenso relevant und bestimmen seine Arbeit mit. Für Berufsinteressierte und Lehrende bedeuten diese Erkenntnisse, dass eine interaktive und praktisch angewandte Lehre zur Vorbereitung auf den Beruf notwendig ist. Allem voran ist es aber unvermeidbar, das Lehrmaterial auf sämtlichen Ebenen in kurzen und regelmäßigen Abständen an die aktuellsten technischen sowie medialen Entwicklungen anzupassen. Nur so können zukunftsorientierte Mediaplaner ausgebildet werden.
Geschäftsmodelle für das Internet der Dinge: Welche Geschäftsmodellinnovation passt zum Unternehmen?
(2020)
Nachdem Abo-Modelle in den letzten Jahren bereits die Software- und Unterhaltungsbranche transformiert haben, arbeiten aktuell auch immer mehr Autohersteller wie auch Drittanbieter an solchen Modellen. Dabei zahlt der Kunde einen festen monatlichen Betrag, der neben dem Auto selbst auch Steuer, Versicherung, Wartung und Nebenkosten abdeckt. Auf Wunsch kann teils monatlich gekündigt oder das Fahrzeug gewechselt werden. Da zu solchen Services noch keine wissenschaftlichen Publikationen existieren, hat sich diese Arbeit zum Ziel gesetzt, die Wahrnehmung der Kunden sowie das mögliche Marktpotenzial für Abo-Modelle empirisch zu ermitteln. Hierzu wurden aus wissenschaftlichen Studien zu Transaktionsmodellen ohne Eigentumstransfer zunächst die Vor- und Nachteile von Abo-Modellen für Privatkunden hergeleitet. Aus diesen Grundlagen wurden anschließend Hypothesen abgeleitet, die mittels einer Primäranalyse überprüft wurden. Die Ergebnisse zeigen, dass großes Marktpotenzial für Auto-Abos vorhanden ist und sich schon heute über ein Drittel der Befragten anstatt eines Kaufs für ein Abo-Modell entscheiden würden. Insbesondere vor dem Hintergrund einer noch sehr geringen Bekanntheit solcher Modelle zeigt die schnelle Bereitschaft zur Abo-Nutzung ein hohes Marktpotenzial, insbesondere als Alternative zum Leasing. Die wichtigsten Vorteile von Abos liegen dabei in der Übernahme von Wartung und Reparatur durch den Anbieter sowie der kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit. Der entscheidendste Grund für die Präferenz eines Kaufs ist die Wichtigkeit von Eigentum, die sich allerdings nicht klar einer bestimmten demografischen Gruppe zuordnen lässt. Auto-Abos sind dabei für Befragte mit niedrigem und hohem Interesse an Autos gleichermaßen attraktiv, allerdings aus unterschiedlichen Gründen. Basierend auf diesen Forschungsergebnissen wurden konkrete Handlungsempfehlungen formuliert, die eine Markteinführung von Auto-Abos erleichtern sollen.
Es ist festzustellen, dass Fragen nach den Wirkungen, der Wirksamkeit, dem Zielerreichungsgrad bzw. der Effektivität mittlerweile auch an die Angebote bzw. Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit herangetragen werden. Vor diesem Hintergrund ist an der Hochschule Düsseldorf das Forschungs- und Entwicklungsprojekt "Wirkungsorientierung in der Kinder- und Jugendarbeit" mit mehreren Projektbausteinen gestartet worden. Das Ergebnis eines Bausteins ist die vorliegende Sekundäranalyse, die empirische Untersuchungen und deren Befunde aus den letzten zehn Jahren analysiert, die die Wirkungen der Kinder- und Jugendarbeit fokussieren.
Videokunst, Sammlung, Archiv
(2020)
This essay looks at the potentials and limitations of user research for studies on the practice of drama education. To date, this field has been dominated by impact studies. After illustrating the blind spots that are created by taking this research approach to the practice of drama education, we will present the user research perspective and look at the opportunities that it provides to generate new, differentiated knowledge. User research makes it possible to illuminate the processes of acquiring and using knowledge in terms of its delivery. It also provides a potential framework of analysis for placing these processes in the delivery context, which includes subjective learning types, relevance and institutional and social conditions. This expanded perspective will make it possible to identify the factors that foster and limit benefits and reflect them in practice.
Zahlenspiegel 2018
(2020)
Aufgrund des § 82a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2- Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 17.04.2020 (GV. NRW. S. 297) hat das Präsidium der Hochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 82a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2- Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 17.04.2020 (GV. NRW. S. 297) in der aktuell gültigen Fassung hat das Präsidium der Hochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Nachstehend wird der Wortlaut der Ordnung zur Kompensation der Folgen der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie für Studium und Lehre an der Hochschule Düsseldorf vom 23.04.2020 (Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf, Amtliche Mitteilung Nr. 694) neu bekannt gemacht. Die Neubekanntmachung berücksichtigt die Erste Satzung zur Änderung der Ordnung zur Kompensation der Folgen der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie für Studium und Lehre an der Hochschule Düsseldorf vom 10.06.2020 (Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf, Amtliche Mitteilung Nr. 696).
Aufgrund des §§ 2 Abs. 4 S. 1, 12 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord-rhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 377) hat die Hochschule Düsseldorf die folgende Änderung der Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung als Satzung erlassen..
Gemäß § 13 HG und der dazu ergangenen Wahlordnung der Hochschule Düsseldorf vom 05.02.2016 (Verkündungsblatt der HSD Nr. 421) sind gleichzeitig in einer Wahl die Mitglieder des Senats, die Mitglieder der Fachbereichsräte, die Gruppenvertretungen, die zentrale Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen, die Mitglieder der Gleichstellungskommission und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Mitglieder der Stelle der Belange studentischer Hilfskräfte sowie die Beauftragte oder der Beauftragte der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung und deren bzw. dessen Stellvertretungen zu wählen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S.377) hat die Hochschule Düsseldorf die folgende Änderung der Wahlordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO SK) vom 25.08.2015 in der jeweils gültigen Fassung.
Aufgrund des § 82a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung und des § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 15. April 2020 (GV. NRW. 2020 S. 298) hat das Präsidium der Hochschule Düsseldorf folgende Entscheidung getroffen...
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 4, 10 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 – HZG) vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 830) in der aktuell gültigen Fassung und §§ 24 Abs. 3, 4 und 27 Abs. 1, 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 13.11.2020 (GV. NRW. S. 1059) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende Satzung als Ordnung erlassen
Nachstehend wird der Wortlaut der Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelor-Studiengang Architektur und Innenarchitektur an der Hochschule Düsseldorf vom 22.12.2017 (Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf, Amtliche Mitteilung Nr. 585) neu bekannt gemacht. Die Neubekanntmachung berücksichtigt die Erste Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelorstudiengang Architektur und Innenarchitektur an der Hochschule Düsseldorf vom 05.04.2019 (Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf, Amtliche Mitteilung Nr. 653) sowie die Zweite Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelor-Studiengang Architektur und Innenarchitektur an der Hochschule Düsseldorf vom 07.02.2020 (Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf, Amtliche Mitteilung Nr. 688).
Aufgrund des § 2 Absatz 4 Satz 1 und des § 29 Absatz 1 i.V. mit § 16 Absatz 1 Satz 2 sowie § 28 Ab-satz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulge-setz - HG) vom 12.07.2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Gemäß § 37a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019, hat das Präsidium im Einvernehmen mit der jeweiligen Dekanin bzw. dem jeweiligen Dekan die folgenden Gleichstellungsquoten (Gender-Diversity-Faktor; § 3 Berufungsordnung vom 04.10.2016) für die Dauer von drei Jahren ab dem 01. Januar 2019 festgesetzt...
Zahlenspiegel 2019
(2020)
Aufgrund des § 82a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 17.04.2020 (GV. NRW. S. 298, ber. S. 316a) in der aktuell gültigen Fassung hat das Präsidium der Hochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils aktuell gültigen Fassung hat der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften die folgende Rahmenprüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf die folgende Praxisordnung (PraxisO MaPB) als Satzung erlassen.