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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung erlassen.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31.10.2006 (GV.NRW S. 474 in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit den studiengangsspezifischen Bestimmungen der einzelnen unter § 1 aufgeführten Studiengängen im Fachbereich Wirtschaft.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung er-lassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge im Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule Düsseldorf.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge im Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule Düsseldorf.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV.NRW. S. 195), hat die Fachhochschule Düsseldorf die
folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV.NRW. S. 195), hat die Fachhochschule Düsseldorf die
folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV.NRW. S. 195), hat die Fachhochschule Düsseldorf die
folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit den studiengangsspezifischen Bestimmungen der einzelnen Studiengänge:
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung (RPO) des Fachbereichs Design der Fachhochschule Düsseldorf.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung (RPO) des Fachbereichs Design der Fachhochschule Düsseldorf.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung er-lassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung (RPO) des Fachbereichs Design der Fachhochschule Düsseldorf.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung er-lassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung (RPO) des Fachbereichs Design der Fachhochschule Düsseldorf.
Aufgrund des § 26 Abs.3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 1. Januar 2007 in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 12.07.2010 geändert durch Satzung vom 26.10.2011 hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Düsseldorf folgende Fachbereichsordnung erlassen:
Aufgrund von § 26 Abs. 3, Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 01.01.2007 (GV. NRW. S. 474), der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf (GO) vom 12.07.2010 geändert durch Satzung vom 26.10.2011 sowie der Wahlordnung der Fachhochschule Düsseldorf (WO) vom 12.10.2007 hat der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften am 19.10.2011 die folgende Fachbereichsordnung erlassen:
Aufgrund des § 26 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 01.01.2007 (GV. NRW. S.474) in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung hat der Fachbereich Maschinenbau und
Verfahrenstechnik die folgende Fachbereichsordnung erlassen:
280 - Erste Satzung zur Änderung der Fachbereichsordnung des Fachbereichs Design vom 14.11.2011
(2011)
Aufgrund des § 26 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung vom 01.01.2007 (GV. NRW. S. 474) in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung hat der Fachbereich Design die folgende Fachbereichsordnung erlassen:
282 - Fachbereichsordnung für den Fachbereich Medien der Fachhochschule Düsseldorf vom 28.11.2011
(2011)
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der Fassung vom 01.01.2007, der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 12.07.2010 geändert durch Satzung vom 26.10.2011 hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medien der Fachhochschule Düsseldorf folgende Fachbereichsordnung erlassen:
Aufgrund § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 01. Januar 2007 (Hochschulfreiheitsgesetz - HFG) und der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf (GO) vom 12.07.2010 geändert durch Satzung vom 26.10.2011 hat der Fachbereich Elektrotechnik die folgende Fachbereichsordnung erlassen:
Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz -HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 01. Januar 2007 (Hochschulfreiheitsgesetz -HFG) und der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 12.07.2010 (Grundordnung -GO) geändert durch Satzung vom 26.10.2011 hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Architektur folgende Fachbereichsordnung erlassen:
Die Mitarbeiter tragen entscheidend zum Erfolg eines Unternehmens bei. Doch die passenden Mitarbeiter zu finden und diese über einen langen Zeitraum zu binden, ist nicht leicht. Der Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt wird zunehmend härter, die Vorstellungen der potenziellen Bewerber von ihrem idealen Arbeitgeber werden immer konkreter. In der Theorie greift hier das Employer Branding. Ein Konzept zum Aufbau einer Arbeitgebermarke, die es Unternehmen ermöglicht, die besten unter den passenden Mitarbeitern zu finden und im Unternehmen zu halten. Das Employer Branding endet nicht mit dem Recruiting auf dem Arbeitsmarkt, sondern findet auch intern nach Eintritt des Mitarbeiters in das Unternehmen statt. An dieser Stelle kommen auch die Behavioral Branding Instrumente zum Einsatz. Eine Schnittstelle zwischen dem Employer und dem Behavioral Branding, die beide den Fokus Mitarbeiter betrachten, entsteht. In der bisherigen Literatur gibt es kaum tief greifende Beschäftigung mit der organisatorischen Verankerung von Employer und Behavioral Branding. Im Rahmen einer explorativen empirischen Untersuchungen wurden die Bedeutung und die Ansätze der Konzepte in der Praxis überprüft und Trendaussagen sowie Tendenzen abgeleitet werden. So wurde festgestellt, dass Employer Branding bereits eine große Bedeutung in der Praxis zukommt. Zwar setzen es 29 Prozent der Unternehmen aus der Umfrage noch nicht um, aber mit 71 Prozent geschieht dies in immerhin fast Dreiviertel der Unternehmen. Außerdem schätzen 94 Prozent der Probanden das Thema als sehr wichtig oder wichtig für ihr Unternehmen ein. Das Behavioral Branding wird allerdings in mehr als der Hälfte der Unternehmen nicht umgesetzt. 12 von insgesamt 161 Probanden war das Konzept des Behavioral Branding sogar gänzlich unbekannt. Daraus ist zu schließen, dass dem Behavioral Branding sowie dem Zusammenspiel der beiden Konzepte in der Praxis insgesamt noch nicht die der Theorie entsprechenden Bedeutung zuteilwird.
Um einen Mehrwert von Forschungsdaten zu erhalten, ist eine adäquate Verwaltung notwendig. Ihr Lebenszyklus erstreckt sich über verschiedene Phasen, die von der Entstehung in wissenschaftlichen Arbeitsprozessen bis zur nachnutzbaren Archivierung reichen. Die Anforderungen an das Management von Forschungsdaten gehen weit über die Langzeitarchivierung hinaus.
Die vorliegende empirische Studie soll zeigen, wie sich Bonusprogramme, speziell Treueprogramme und Kundenkarten, auf das Einkaufsverhalten von Konsumenten im deutschen Lebensmitteleinzelhandel auswirken. Die Studie wurde von Bachelorstudenten des Studiengangs „Business Administration“ der Fachhochschule Düsseldorf durchgeführt. Die Ergebnisse der Studie beruhen auf zwei verschiedenen Untersuchungsteilen: Einerseits hat eine mündliche Befragung der Konsumenten im Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft stattgefunden. Es sollte die Wirkung von Treueprogrammen und Kundenkarten auf das Einkaufsverhalten und die Kundenbindung im Lebensmitteleinzelhandel herausgefunden werden. Des Weiteren wurden mehrere Expertengespräche mit Führungskräften durchgeführt, die sich in ihrem beruflichen Umfeld intensiv mit Kundenbindungsmaßnahmen beschäftigen. Hierbei war von Interesse, welche Kundenbindungsmaßnahmen mit welchem Erfolg durchgeführt werden und wie sich diese auf das Einkaufsverhalten der Konsumenten auswirken. Ebenso sollte herausgefunden, was bei den Konsumenten besser wirkt: Treueprogramme oder Kundenkarten. Als Fazit lässt sich festhalten, dass Bonusprogramme als Instrument der Kundenbindung geeignet sind und eine hohe Wirkung auf das Einkaufsverhalten und die Einstellung der Konsumenten im deutschen Lebensmitteleinzelhandel haben. Deutlich wurde, dass der Erfolg eines Bonusprogrammes vorrangig von der Gestaltung des Programmes durch den Anbieter abhängt. Ein interessantes Bonusprogramm mit attraktiven Prämien ist für die Konsumenten ausschlaggebend.
In diesem Projekt wird ein Softwaresystem entwickelt, mit dem es möglich ist, verschiedene Geräte über ein Android Smartphone zu überwachen und zu steuern. Um auf die Dynamik der Umgebung zu reagieren, wird als Basis das OSGi Framework verwendet. Im ersten Teil wird auf die Architektur und den Aufbau von Android und des OSGi Framework eingegangen. Anschließend wird die für dieses Projekt entwickelte Architektur betrachtet. Zum Schluss wird die Implementierung der einzelnen Module und deren Zusammenwirken erläutert.
“Net Zero-Energy Building” has become a popular catchphrase to describe the synergy between energy-efficient building and renewable energy utilisation to achieve a balanced energy budget over an annual cycle. Taking into account the energy exchange with a grid overcomes the limitations of energy-autonomous buildings with the need for seasonal energy storage on-site. Although the expression, “Net Zero-Energy Building,” appears in many energy policy documents, a harmonised definition or a standardised balancing method is still lacking. This paper reports on the background and the various effects influencing the energy balance approach. After discussing the national energy code framework in Germany, a harmonised terminology and balancing procedure is proposed. The procedure takes not only the energy balance but also energy efficiency and load matching into account.
Seit den ersten nationalen, strategischen Papieren zu Datenmanagement-Fragen in der Wissenschaft in den USA (NSF, 2005), Großbritannien (Lyon, 2007; Swan & Brown, 2008), der EU (Atkinson et al. 2008; OGF22-ET CG, 2008) und vor allem seit den Guidelines der OECD (2007) wird international intensiv über die Erfordernisse der Ausbildung von „Datenspezialisten“ diskutiert. Grundlegende Überlegungen, die einen gewissen internationalen Konsens gefunden haben, wurden im Auftrag von JISC von Swan und Brown (2008, S. 1) entwickelt (vgl. Hank & Davidson, 2009). Sie schlagen vier Rollen im Forschungsdatenmanagement vor. Neben dem Data Creator (datenproduzierender Forscher), dem Data Scientist (Wissenschaftler der bspw. bei der Datenanalyse unterstützt) und dem Data Manager (verantwortlich für alle technischen Aspekte: Lagerung, Zugriff, Aufbewahrung) wurde auch der Data Librarian benannt. Im Weiteren wird, auch unter Beachtung der Tätigkeiten die im Data Curation Lifecycle Model (s. Beitrag von Rümpel. Kap. 1.2) aufgeführt sind, neben dem Data Manager und dem Data Curator insbesondere auf den Data Librarian eingegangen.
Auf dem Weg zur familiengerechten Hochschule, "Boot 2011" mit hohem Praxisbezug, Kommunikationsforscher untersuchen Blickverlauf im Supermarkt; Aus dem Präsidium: Interview Horst Peters, Verabschiedung Hans-Joachim Krause; Aus der Hochschule: Informationen, Gespräche, Messen, Kooperationen; Blick in die Fachbereiche: Diplome, Auszeichnungen, Projekte; Studentisches; Publikationen; Personalia; Willkommen und Danke; Impressum;