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Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie) ist in Deutschland zum 17.12.2021 erfolglos abgelaufen. Ein vom Bundestag verabschiedeter Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) hat am 10. Februar 2023 im Bundesrat keine Mehrheit erhalten. Mit einem zeitnahen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist dennoch zu rechnen, da die Koalition das Gesetzesvorhaben nun in zwei Teile gefasst hat, welche seit dem 14. März 2023 in das parlamentarische Verfahren eingebracht wurden.
Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Unternehmen birgt an einigen Stellen rechtliche Unsicherheiten, woraus Risiken resultieren können. So geht die vorliegende Arbeit der Frage nach, ob eine Balanced Score Card für Unternehmen im Umgang mit rechtlichen Unsicherheiten und aus der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes resultierenden Risiken eine geeignete Hilfestellung darstellen könnte.
Um die Forschungsfrage zu beantworten, wurde zunächst die Eignung einer Balanced Score Card als Instrument des Risikomanagements untersucht. Anschließend wurden rechtliche Unsicherheiten und Risiken, welche für Unternehmen durch die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes entstehen könnten, herausgearbeitet. Behandelt wurden dabei die Themengebiete persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich, Anreize zur Wahl der internen Meldestelle, zentrale Konzernmeldestelle, anonyme Meldungen, Schutzvoraussetzungen, Repressalienverbot und Beweislastumkehr sowie interne Untersuchungen als Folgemaßnahmen. Im Anschluss wurde eine Risiko-Balanced Score Card für den Umgang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz erstellt und das Vorgehen geprüft und bewertet. Zuletzt wurden Handlungsempfehlungen für Unternehmen herausgearbeitet.
Die Risiko-Balanced Score Card kann als Instrument zur Risikoidentifikation und -analyse und als Grundlage für die Risikobewertung dienen. Für viele Unternehmen kann sie als Hilfestellung im Umgang mit den genannten Risiken gelten, da für sie eine Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle besteht und daraus Schutzansprüche für Whistleblower entstehen können.
Mit der Einführung digitaler Produkte in § 327 Absätze 1 und 2 BGB zum 1. Januar 2022 ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ein neuer Gegenstand, ein spezielles digitales Gut in die deutsche Rechtsordnung getreten. Die §§ 327 ff. BGB betreffen sämtliche Leistungsbeziehungen, deren Leistungsgegenstand oder Leistungs-modalitäten in digitalen Gütern oder Dienstleistungen bestehen, das heißt fast alles, was die digitale Welt an Gütern und Dienstleistungen bereithält.
Die Zuweisung neuer, in der Regel durch zuvor nicht verfügbare Technologien gewonnene Güter, stellt die Privatrechtsordnung immer wieder vor die Frage, ob eine Zuordnung durch Gesetz oder richterliche Rechtsfortbildung vorgenommen werden oder unterbleiben soll. Vor diesem Hintergrund, widmet sich die vorliegende Arbeit des Themas der Gesamteinordnung digitaler Produkte in die Systematik der Rechtsobjekte der deutschen Zivilrechtsordnung. Bis heute fehlt es allerdings an einer einheitlichen und verbindlichen Definition von Rechtsobjekten. Bereits kurz nach der Kodifikation des BGB haben sich verschiedene Theorien betreffend die Definition des Begriffs „Rechtsobjekt“ herausgebildet. Der Schlüssel für die rechtliche Einordnung in das System der Rechtsobjekte ist die Differenzierung digitaler Produkte in verschiedene Informationsebenen. Die schwerpunktmäßig behandelte strukturelle Informationsebene digitaler Produkte lässt sich nach dem hier vertretenen Ergebnis nicht als Rechtsobjekt qualifizieren. Digitale Produkte erfüllen die Anforderungen des Sachbegriffs gemäß § 90 BGB nicht, vielmehr besteht an diesen, eine aus dem Strafrecht stammende, Datenverfügungsberechtigung. In Abhängigkeit von der jeweils betrachteten Informationsebene digitaler Produkte lassen sich verschiedene Arten von Rechtsobjekten bestimmen. Die Erkenntnisse dieser Arbeit ermöglichen die Feststellung, dass digitale Produkte keine einheitlichen, sondern vielmehr hybride Rechtsobjekte sind.