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"Form folows function" - mit diesem "Schlagwort aus der Architekturtheorie" gelang es Otto Ernst Kempten in der Festschrift für das Bundesarbeitsgericht 2004, das Anliegen der Tariffähigkeitsmerkmale auf den Punkt und auf den Begriff zu bringen. Er erinnerte daran, dass die Voraussetzungen der Tariffähigkeit nach § 2 TVG enger sein müssten als die Anforderungen an eine "Koalition" im Sinne des Art. 9 As. 3 GG. Schließlich begründe sich das Tarifvertragsrecht im Rahmen einer "sinnvollen Ordnung" der Arbeitsmärkte.
Wer Erfahrungen in der Erwerbsarbeit macht, gewinnt häufig bald eine Erkenntnis: Man kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass das Arbeitsrecht, das in den Gesetzen steht, auch im Betrieb und auf das eigene Arbeitsverhältnis angewandt wird. Zwischen dem "Law in the Books" und dem "Law in Action" gibt es auch im Arbeitsrecht eine Differenz. Im Folgenden soll dargestellt werden, dass die Effektivität des Arbeitsrechts einerseits zwar davon abhängt, dass Unternehmen im Betrieb geeignete institutionelle Voraussetzungen für die Konfliktlösung schaffen - dass das Recht hierfür aber andererseits Mechanismen der Rechsmobilisierung für Betriebsräte und externe Akteurinnen und Akteure bereitstellen muss, mit deren Hilfe Fairness in betrieblichen Konfliktbehandlungen erzwungen werden kann.
Die Verfassung der Erwerbsarbeit in der Europäischen Union – Rechtsgrundlagen eines Sozialen Europa
(2013)
Prozesse der wirtschaftlichen Globalisierung und Europäisierung betreffen auch die Arbeitsmärkte. Da Arbeitskräfte weniger mobil sind als Kapital, Waren, Unternehmen und Dienstleistungen, vollziehen sich diese Prozesse nicht mit derselben Geschwindigkeit wie im Falle der Kapital-, Ware- und Dienstleistungsmärkte. Dennoch hat die Globalisierung und Europäisierung der Arbeitsmärkte unübersehbar zugenommen: Beschäftigte wechseln zu Unternehmen ins Ausland, Unternehmen entsenden ihre Beschäftigten für kurze oder längere Zeit ins Ausland, es werden ausländische Niederlassungen gegründet oder Betriebe ("Standorte") ins Ausland verlagert (allgemein zur Globalisierung der Arbeitsmärkte und des Arbeitsrechts Hepple 2005).
Der Werkvertrag hat es bis in Koalitionsverhandlungen geschafft - und das zu Recht. Werkverträge mit Soloselbstständigen verschleiern häufig "Scheinselbstständigkeit"; Werkverträge mit Drittunternehmen verschleiern zunehmend Leiharbeit und dienen der Verschiebung von Arbeitgeberverantwortung. Ist es angesichts dieser Situationen notwendig "echte" Werkverträge genauer von "Scheinwerkverträgen" abzugrenzen? Kann man dadurch das Problem in den Griff bekommen?
Mit dem Namen "Soziales Recht" nimmt diese Zeitschrift Bezug auf eine Debatte in der Weimarer Zeit und einen Begriff, der insbesondere von Sinzheimer und Radbruch entwickelt und verwendet wurde. Achim Seifert wies schon darauf hin, dass es damals auch eine rechtswissenschaftliche Zeitschrift gab, die sich mit dem Namen "Zeitschrift für soziales Recht" explizit diesen Ansatz zu Eigen gemacht hatte. An dieser Zeitschrift soll hier erinnert werden; anhand ihrer Autoren und Artikel eröfnet sich auch ein Einblick in die arbeitsrechtlichen Konflikte, die damals mit dem Begriff "soziales Recht" verbunden wurden.
Unternehmensaufspaltungen bleiben nicht ohne Auswirkungen auf die Landschaft kollektiver Vereinbarungen - schließlich ändert sich nicht nur der Vertragsarbeitgeber, sondern auch das Subjekt der Tarifbindung. Bei einem Firmentarifvertrag hat eine Aufspaltung im Ergebnis auch einen vergleichbaren Effekt wie beim Verbandstarifvertrag der Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder der Übergang in eine OT-Mitgliedschaft. Entsprechend hat Rieble bereits vor einigen Jahren den "Blitzbetriebsübergang" als mögliche Fluchtroute für tarifscheue Arbeitgeber ausgemacht. Ob die in der Tat ein "Königsweg" ist, wird im nachstehenden Beitrag untersucht.
Im September 2013 tritt das ILO-Übereinkommen C-189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte in Kraft. Nach der Ratifikation wird es ab September 2014 auch für Deutschland wirksam werden. Der Beitrag zeigt, weshalb die Annahme des Gesetzgebers, dass die Ratifikation keine weitreichenden Änderungen des deutschen Arbeitsrechts erforderlich mache, zutreffend war, äußert aber die Hoffnung, dass die Hausarbeit im Arbeitsrecht künftig sichtbarer werde, und wendet sich gegen eine Anwendung des § 18 I 3 ArbZG auf die so genannte "24-h-Pflege".
Ein Wandel der Strukturen der Erwerbsarbeit spiegelt sich in der Regel nach einer gewissen Zeit auch in Veränderungen des Arbeits- und Sozialesrechts wider. Für solche Anforderungen an das Recht sind unterschiedliche Leitkonzepte vorgeschlagen worden, insbesondere in Hinblick auf eine lebenslauforientierte Gestaltung des Rechts. Der vorliegende Beitrag knüpft an Konzepte für sogenannte Ziehungsrechte und eine "Arbeits- oder Beschäftigungsversicherung" an und entwockelt zunächst den Vorschlag, die hiermit umrissenen Anforderungen an die Regulierung als "Recht auf eine selbstbestimmte Erwerbsbiografie" auf den juristischen Begriff zu bringen.