„Je Zeitstunde“ – zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG
- Für das MiLoG gab es im dt. Arbeitsrecht kaum Vorbilder - sieht man von den Mindestentgeltregelungen nach dem Modell des AEntG ab, die weniger weitreichende Geltungsansprüche verfolgen. Für das MiLoG werden deshalb die dogmatischen Strukturen erst zu analysieren sein. Der vorl. Beitrag beschränkt sich auf die Frage, welche Gegenleistung AN für den Mindestlohn zu erbringen haben. Dabei geht es vor allem um die Zahlung des Mindestlohns in Leistungslohnsystemen und im Rahmen von Entgeltersatzansprüchen. Ausgangspunkt für die Beantwortung ist § 1 Abs. 2 1 MiLoG. Danach sind 8,50€ "je Zeitstunde" zu zahlen. "Stunde" bezieht sich dabei auf den Begriff der Stunde nach dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG). Angefangene Zeitstunden sind zeitanteilig zu vergüten; Aufrundungen finden nicht statt. "Zeit" bezieht sich auf die "Arbeitszeit" iSd. ArbZG.
Author: | Eva Kocher |
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URN: | urn:nbn:de:kobv:521-opus4-3368 |
Parent Title (German): | Arbeit und Recht (AuR) |
Document Type: | Contribution to a Periodical |
Language: | German |
Date of Publication (online): | 2018/05/17 |
Date of first Publication: | 2018/06/11 |
Publishing Institution: | Europa-Universität Viadrina Frankfurt |
Release Date: | 2018/06/11 |
Tag: | Arbeitszeit; Leistungslohnsystem; Mindestentgeltregelung; Mindestlohn; Zeitlohnsystem |
Institutes: | Juristische Fakultät |
Licence (German): | Creative Commons - CC BY-NC-SA 3.0- Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen |