Zur Kollision des § 81h StPO mit § 81c II i.V.m. § 81e I StPO, mit Blick auf die Umgehung der freiwilligen Teilnahme an einer DNA-Reihenuntersuchung
- § 81h StPO regelt seit 2005 die freiwillige DNA-Reihenuntersuchung im Strafverfahren. Über § 81c II i.V.m. § 81e I StPO besteht jedoch theoretisch die Möglichkeit die Freiwil- ligkeit der Teilnahme zu umgehen. In dieser Untersuchung wird der Frage nachgegan- gen, ob es sich bei diesem Spannungsverhältnis um eine Normenkollision handelt und welche Faktoren kollisionsbegünstigend wirken. Dafür werden neben der Betrachtung der praktischen Verfahrensweise bei Testverweigerungen, die Begriffe der Normenkolli- sion und -konkurrenz betrachtet. Hierbei wird festgestellt, dass es sich bei o.g. Span- nungsverhältnis vielmehr um eine Normenkonkurrenz handelt. Schließlich werden die gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des § 81h StPO, die Anwendbarkeit des § 81c II StPO sowie die Änderung des § 81e StPO im Jahr 2017 betrachtet, welche alle- samt zur o.g. Konkurrenz beitragen bzw. beigetragen haben. Dabei kristallisiert sich her- aus, dass die fehlende Regelung einer zwangsweisen DNA-Reihenuntersuchung das Kernproblem darstellt. Zwei Gesetzesvorschläge des Verfassers bilden den Abschluss der Arbeit.