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Die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschrechte der Vereinten Nationen empfehlen zur Umsetzung der menschenrechtlichen Unternehmensverantwortung einen Managementansatz, nach welchem der Prozess der menschenrechtlichen Sorgfalt in unternehmerische Risikomanagementsysteme eingebunden werden kann. Wird hierfür ein unternehmensweiter Risikomanagementansatz (ERM) genutzt, könnten Synergiepotenziale aufgrund einer ähnlichen Prozessstruktur realisiert werden – so die Hoffnung.
Angesichts der vorherrschenden Finanzausrichtung des Risikomanagements stehen sich die Menschenrechts- und Risikomanagementanforderungen jedoch auch konfliktär gegenüber. Vor diesem Hintergrund gilt es zu prüfen, ob eine einfache Integration von Menschenrechtsrisiken in das unternehmensweite Risikomanagement ausreichend ist oder ob es ggf. sogar zu einer Verletzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht führen könnte. Vor diesem Hintergrund werden in diesem Beitrag mögliche Konflikte zwischen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht und dem unternehmensweiten Risikomanagement herausgestellt und aufgezeigt, wie dem Konfliktpotenzial auf Unternehmensebene mit selbstregulativen Maßnahmen begegnet werden könnte.