Dienstleistungen als passive Tätigkeit wegen Hinzuziehung bestimmter Personen
- Bei der Hinzurechnungsbesteuerung ( §§ 7 bis 14 AStG ), der Betriebsstättenregelung des § 20 Abs. 2 AStG sowie bei Aktivitätsvorbehalten zahlreicher deutscher DBA ist der Tätigkeitskatalog des § 8 Abs. 1 AStG anzuwenden. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung erfahren die Regelungen zu den Dienstleistungen dabei einen immer höheren Stellenwert, da sie häufig digital erbracht werden können. Insbesondere der Vorbehalt des Bedienenstatbestands in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) AStG macht die Einordnung einer Dienstleistung als aktive oder passive Tätigkeit äußerst komplex. Der Beitrag zeigt, worauf zu achten ist.