THWS Business School
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Der vorliegende Forschungsbericht präsentiert die aktuellen Forschungstätigkeiten und Ergebnisse des Forschungsjahres 2023/2024 der THWS Business School und dient der Transparenz und dem Wissenstransfer.
Es werden die geleisteten Forschungsaktivitäten in den Gesamtkontext der Forschungslandschaft sowie den definierten Forschungsschwerpunkten der THWS Business School und den individuellen Forschungsinteressen gesetzt.
Im 9. Band „Professionelle Praxisprojekte“ dokumentieren 42 Business School-Studierende der Technischen Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt ihre Arbeitsweise in angewandten Forschungsprojekten mit externen Partnern. In 26 Projekten haben sie, teilweise zwei Mal, erfolgreich unternehmerische Fragestellungen bearbeitet. Die studentischen Autoren und Autorinnen finden Sie alle auf der Titelseite.
Das Cover-Design unterstreicht das Projektmanagement-Lehrkonzept: Erfolg wird im Team produziert. Unsere Studierenden stellen diese Leitidee unseren Projekt-Partnern so vor: „Teamwork makes the dream work.“ Mit Hilfe des Gemeinschaftsgeistes lösen die Studierenden unternehmerische Probleme: „Team first“ ist unser Credo. In unserem Agilen Projektmanagement-Modell im Master Marken- und Medienmanagement ZAPAZ steht das erste Z für Zusammenkommen: Das systematische Teambuilding mit Konzept, Teamtraining, Reflexion, Anwendung und Evaluation macht den Unterschied.
Das didaktische 360°-Lehrkonzept stellt sicher, dass die Studierenden ihre persönlichen, sozialen, methodischen und fachlichen Kompetenzen verbessern. Insgesamt stärken sie ihre Projektmanagement-Fähigkeiten, werden selbstbewusster und handeln zielorientierter. Die jungen Projektmanager und Projektmanagerinnen erhöhen so ihre Chancen, einen herausfordernden und „gut“ bezahlten Berufseinstieg zu finden.
Das Herausgeber-Team
• Prof. Dr. Axel Bialek, Dekan der Fakultät Wirtschaftswissenschaften und
• Prof. Dr. Thilo Büsching, Experte für digitale Marken- und Medienprojekte
fördert die Lernmotivation und den vielfältigen Kompetenzaufbau der Studierenden – mit Lehrkonzepten, Ressourcen, Netzwerkpartnern und Veröffentlichungen. Insbesondere bietet die Fakultät allen Studierenden zahlreiche praxisorientierte Lernformen an, wie z.B. Teamtrainings, Workshops, Coachings und Exkursionen.
Umwandlungsrecht
(2024)
Die weltweiten Folgen der Corona-Pandemie haben auch einschneidende Konsequenzen für die Wirtschaft. Fast alle Unternehmen in Deutschland sind von der Krise zumindest indirekt betroffen. Die Krise hat auch Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung dieser Unternehmen. Deshalb hat das IDW bereits im März diesen Jahres den ersten von drei fachlichen Hinweisen veröffentlicht, die sich mit den Folgen des
Corona-Virus auf die Rechnungslegung befassen. Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf unterschiedlichste Bilanzierungssachverhalte, Anhangsangaben sowie die Berichterstattung im Lagebericht. Der nachfolgende Beitrag stellt die Auswirkungen von Corona auf die handelsrechtliche Rechnungslegung dar und veranschaulicht deren Umsetzung anhand von Fallbeispielen.
IFRS – leicht gemacht.
(2022)
Hier werden die International Financial Reporting Standards in leicht verständlicher und bewährt fallorientierter Weise dargestellt. Aus dem Inhalt:
– Rechnungslegung und Abschluss nach IFRS
– verbundene und kapitalmarktorientierte Unternehmen
– Erstbewertung und Folgebewertung
– Bilanzierung von Aktiva und Passiva
– Finanzinstrumente und Leasingverhältnisse.
Eine unerlässliche Lernhilfe für die Klausur, aber ebenso Beistand im Berufsalltag.
Aufgrund des Transparenzprinzips können Unternehmensgewinne von Personengesellschaften – unabhängig von der Gewinnverwendung – auf Ebene der Gesellschafter einer Einkommensbesteuerung von bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Gewerbesteuer-Anrechnungsüberhang unterliegen. Diese Steuerbelastung ist im internationalen Vergleich nicht wettbewerbsfähig. Außerdem kann das Konzept des Sonderbetriebsvermögens zu Verwerfungen im grenzüberschreitenden Kontext führen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), das am 1.1.2022 in Kraft tritt, wurde unter anderem ein sog. Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Dieses sieht für Personengesellschaften die Möglichkeit vor, sich für Zwecke der Ertragsteuern wie eine Körperschaft behandeln zu lassen. Der Beitrag stellt die weitreichende Gesetzesänderung, deren steuerliche Auswirkungen sowie ausgewählte praxisrelevante Überlegungen dar.
Der Bundesrepublik Deutschland wurde in der Vergangenheit ohne fundierten Nachweis häufig unterstellt, Entwicklungsländern durch eine Begrenzung von Quellenbesteuerungsrechten in DBA Steuersubstrat zu entziehen. In vorliegender Studie wird erstmals die Veränderung der Quellenbesteuerungsrechte in deutschen DBA mit Entwicklungsländern der Jahr 1987 bis 2018 über den Zeitablauf umfassend analysiert. Es kann zwar zu Beginn des Untersuchungszeitraums eine Einschränkung der Quellenbesteuerungsrechte beobachtet werden, seit dem Jahrtausendwechsel kommt die Bundesrepublik aber durch eine Ausweitung der Quellenbesteuerung den Entwicklungsländern entgegen. Trotzdem ist in deutschen DBA die Betriebsstättendefinition noch deutlich enger gefasst als in DBA anderer Industriestaaten mit Entwicklungsländern.
Strittig war die Frage, ob eine GmbH mit inländischem Grundbesitz und Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg eine Betriebsstätte im Inland begründete und damit Gewerbesteuerpflicht bestand. Wesentlich für den Urteilssachverhalt war, dass die Klägerin zwei inländischen Managementgesellschaften schriftliche und sehr umfassende Hausverwaltervollmachten bezüglich der gehaltenen Immobilie eingeräumt hatte. Die Managementgesellschaften konnte die GmbH gegenüber Arbeitnehmern, Mietern, Behörden und sonstigen dritten Personen vertreten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betrafen. In diesem Zusammenhang durften auch Mietverträge selbständig abgeschlossen und gekündigt werden. Die Vollmachten erstreckten sich auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte, insbesondere auf die Anmahnung und juristische Durchsetzung rückständiger Mieten und Umlagen. Außerdem wurde eine Empfangsvollmacht für Steuerbescheide erteilt.
Nachdem in einem ersten Beitrag die Voraussetzungen des Antrages nach § 1 Abs. 3 EStG aufgezeigt wurden ( PIStB 20, 187 ), widmet sich der folgende Beitrag nunmehr den Rechtsfolgen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. In der Praxis kann es schwierig sein, die Auswirkungen eines Antrags auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht zu überblicken. Da die Unterschiede zur beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG vielschichtig sind, ist dafür regelmäßig eine detaillierte Vergleichsberechnung anzustellen.
Mit der Möglichkeit eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG auf fiktiv unbeschränkte Einkommensteuerpflicht hat der Gesetzgeber ein weitreichendes Besteuerungswahlrecht geschaffen, das nicht nur Grenzpendler betrifft. Die Antragstellung hat umfassende Auswirkungen auf die Besteuerung des Steuerpflichtigen und sollte daher wohlüberlegt sein. Da die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG in der Praxis immer wieder Probleme hervorruft, werden diese unter Heranziehung von Beispielen nachfolgend ausführlich dargestellt. Ein weiterer Beitrag wird sich mit den Konsequenzen des Antrages beschäftigen.
Die Art. EWG_RL_2006_112 Artikel 9 und EWG_RL_2006_112 Artikel 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der zwar hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, jedoch nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da er eine feste Vergütung erhält, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, nicht selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Trotz vom Senat erkannter Schwächen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich der BFH inhaltlich den Ausführungen des FG Köln angeschlossen. Die Streitfrage sei “offensichtlich” so zu entscheiden gewesen, wie das FG es getan habe. Hinsichtlich des Effektivitätsgrundsatzes verweist der BFH auf EuGH-Rechtsprechung, nach der die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Die Ausschlussfrist nach § KSTG § 27 Abs. KSTG § 27 Absatz 8 S. 4 KStG sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege mangels verfahrensrechtlicher Vergleichbarkeit des EU-Sachverhalts mit dem Inlandssachverhalt nicht vor.
Stellt die fiktive Quellensteueranrechnung gemäß DBA eine unzulässige staatliche Beihilfe dar?
(2018)
Obwohl fiktiv anrechenbare Quellensteuern in neueren DBA zunehmend an Bedeutung
verlieren, stehen sie wegen ihrer Europarechtswidrigkeit immer wieder in der Kritik. Ein
erster Beitrag konnte zeigen, dass fiktive Quellensteuern nicht gegen die europäischen
Grundfreiheiten verstoßen. Mit Aufnahme des öffentlichkeitswirksamen Verfahrens der
Europäischen Kommission gegen Luxemburg in Sachen McDonald’s, hat jedoch auch die
beihilferechtliche Prüfung von DBA-Normen erheblich an Bedeutung gewonnen.
Da nur bestimmte DBA-Berechtigte fiktive Steuern anrechnen können, werden diese
bevorzugt gegenüber Empfängern von grenzüberschreitenden Dividenden-, Zins- bzw.
Lizenzzahlungen aus Staaten mit denen kein DBA besteht bzw. die gem. DBA keine fiktive
Steueranrechnung erhalten. Es stellt sich folglich die Frage, ob diese Besserstellung eine
unzulässige europäische Beihilfe darstellt. Insbesondere Tax Sparing Credits, bei denen die
Steueranrechnung in Abhängigkeit an eine Begünstigung im Quellenstaat gewährt wird,
stehen unter dem Verdacht, gegen die Beihilfevorschriften des AEUV zu verstoßen. Im Folgenden wird anhand aktueller Rechtsprechung und Literaturmeinungen diese Frage
diskutiert und trotz der durch Kommission und EuGH häufig mangelnden rechtsdogmatischen Stringenz versucht, eine systematische Würdigung vorzunehmen.
Verstößt die Nichtgewährung fiktiver Quellensteuern in DBA gegen die europäischen Grundfreiheiten?
(2018)
Trotz ihrer Missbrauchsanfälligkeit und ihres zweifelhaften wirtschaftlichen Nutzens 2 sind
fiktive Quellensteuern fester Bestandteil vieler bestehender Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA). 3 Auch wegen ihrer fraglichen Vereinbarkeit mit den europäischen Grundfreiheiten
stehen sie immer wieder in der Kritik.
Im vorliegenden Artikel prüfen die Autoren zunächst einen möglichen Verstoß gegen die
europäischen Grundfreiheiten. Dabei werden insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des
EuGH und die sich daraus ergebenden Tendenzen Berücksichtigung finden. Ein Folgebeitrag
beschäftigt sich mit der Frage, ob die fiktive Quellensteueranrechnung eine unzulässige
staatliche Beihilfe darstellt.
In this article, the authors examine the new article 12A of the UN Model (2017), which addresses technical services. The goals of the UN Model, as well as the objectives pursued by the UN Committee with the introduction of this new provision are presented, followed by an analysis of whether the new article meets these objectives.
Die Einordnung einer Tätigkeit als aktive oder passive Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG ist bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG , bei der Betriebsstättenregelung des § 20 Abs. 2 AStG sowie bei Aktivitätsvorbehalten deutscher DBAs relevant. Die Ausnahmeregelungen sowie Rückausnahmen machen die Vorschrift sehr komplex. In einem Beitrag aus der Septemberausgabe wurde der Bedienenstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) AStG dargestellt (s. PIStB 16, 237 ). In diesem Folgebeitrag soll nun der Erbringenstatbestand des Buchst. b) ausführlich dargelegt und durch Beispielsfälle verdeutlicht werden.
Bei der Hinzurechnungsbesteuerung ( §§ 7 bis 14 AStG ), der Betriebsstättenregelung des § 20 Abs. 2 AStG sowie bei Aktivitätsvorbehalten zahlreicher deutscher DBA ist der Tätigkeitskatalog des § 8 Abs. 1 AStG anzuwenden. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung erfahren die Regelungen zu den Dienstleistungen dabei einen immer höheren Stellenwert, da sie häufig digital erbracht werden können. Insbesondere der Vorbehalt des Bedienenstatbestands in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) AStG macht die Einordnung einer Dienstleistung als aktive oder passive Tätigkeit äußerst komplex. Der Beitrag zeigt, worauf zu achten ist.