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Durrës, das griechische Epidamnos und römische Dyrrachium, ist heute die zweitgrößte Stadt Albaniens, eine wichtige Hafenstadt und zusammen mit der Hauptstadt Tirana das Wirtschaftszentrum des Landes. Die seit der Antike bis heute andauernde Siedlungskontinuität erschwert die Erforschung der Hinterlassenschaften der verschiedenen Epochen, zumal die Stadt in den letzten zwanzig Jahren ein städtebaulich kaum gesteuertes Wachstum von 100.00 auf heute über 200.000 Einwohner erfuhr. Das Amphitheater liegt inmitten der Altstadt, welche sich auf einen sehr kleinen Teil des heutigen Stadtgebietes beschränkt. Es wurde erst 1966 wiederentdeckt - ein Hausbesitzer war bei Gartenarbeiten auf einen Hohlraum gestoßen. In der Folge wurden große Teile des Ovals freigelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Im Rahmen des vom Deutschen Archäologischen Institut und der Hochschule Regensburg initiierten Forschungsprojektes wurde mittels Lasertachymetrie ein Gesamtaufmass aller zugänglichen Bereiche des Amphitheaters erstellt, da ein solches bisher nicht existierte. Parallel dazu entstanden ein Raumbuch und eine Fotodokumentation.
Im Mittelpunkt der Masterarbeit steht die Beantwortung bauforscherischer Fragestellungen. Es werden die verschiedenen Bereiche des Amphitheaters ausführlich beschrieben und in ihrer Funktion gedeutet. Die Lage an einem Hang stellt dabei eine Besonderheit dar, die zu unkonventionellen Lösungen für die Erschließung führte. Dazu kommen grundsätzliche Überlegungen zur Grundform und den Gesamtabmessungen des Amphitheaters. Als Ergebnis entstand ein Rekonstruktionsvorschlag für das gesamte Amphitheater.
Des Weiteren entstand eine Darstellung der Geschichte der Stadt Durrës sowie eine Entwicklungsgeschichte der Gladiatorenspiele und des Bautypus’ ‚Amphitheater’. Beim Amphitheater von Durrës handelt es sich danach um ein Amphitheater 'imperialen Typs', welches sein Vorbild im Colosseum von Rom hat. Das Amphitheater sollte in der Provinz den kaiserlichen Machtanspruch versinnbildlichen und hatte somit neben seiner Funktion als Austragungsstätte der Gladiatorenspiele auch eine ausgesprochen repräsentative Aufgabe. Weiterhin werden im Rahmen der Masterarbeit, ausgehend von der heutigen Situation, grundsätzliche Überlegungen zu einer touristischen Entwicklung des Amphitheaters angestellt, welche u.a. zu dem Schluss führen, dass die aus einer direkten ‚Vermarktung’ des Amphitheaters zu erzielenden Einnahmen keine ausreichende finanzielle Basis für erforderliche Investitionen darstellen. Vielmehr sind diese im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zu sehen, welches insgesamt dazu beiträgt, die Attraktivität der Stadt Durrës für ‚Kulturtouristen’ zu erhöhen.
Ziel der nachstehenden Arbeit ist es, am Beispiel der Siedlungen
Gremberghoven in Köln und an der Hindenburgstraße in Frankfurt (Oder)
das stadtplanerische und siedlungsplanerische Werk des Architekten
Johannes Martin Kießling zu analysieren und in einen Kontext zu bringen mit den Strömungen in der Architektur und dem Siedlungsbau zwischen 1900 und 1925. Insbesondere soll hierbei die Bezeichnung Kießlings für die Siedlung an der Hindenburgstraße als „Gartensiedlung“ dahingehend untersucht werden, ob der Architekt sich bewusst an den Theorien der Gartenstadtbewegung orientiert hat und ob sich in den in diesem Zeitraum entstandenen exemplarisch ausgewählten Siedlungen Parallelen in Entwurf und Gestaltung finden lassen.
Die Arbeit betrachtet zunächst die Situationen der Städte Köln und Frankfurt (Oder) zwischen 1910 und 1925. Hierbei wird die industrielle Entwicklung und der damit in Verbindung stehende Bedarf an Arbeitskräften als auch der daraus resultierende Bedarf an Wohnungen für ebendiese betrachtet. Ein besonderer Akzent wird dabei auf die Eisenbahn als Arbeitgeber und Wohnungsgeber und dessen reformatorische Ansätze im Bereich des Wohnungsbaus gelegt. Den Theorien und Strömungen des zeitgemäßen Städtebaus in diesem Zeitraum widmet die Arbeit ein Kapitel, in dem städtebauliche Schriften wie „Der Städtebau nach seinen künstlerischen Grundsätzen“ von Camillo Sitte ebenso Beachtung finden wie die allgemeine und die internationale Städtebauausstellung in Berlin und Düsseldorf im Jahre 1910 und der genossenschaftliche Wohnungsbau in Deutschland zu dieser Zeit.
Über die Anfänge der Gartenstadttheorien mit den Werken von Theodor Fritsch (Stadt der Zukunft 1896) und Ebenezer Howard (Garden cities of tomorrow 1898) und die sich daraus entwickelnde Gartenstadtbewegung in England und Deutschland führt die Arbeit zu exemplarischen Siedlungsplanungen in beiden Ländern. Um den Vergleich der Siedlungen Gremberghoven in Köln und an der Hindenburgstraße in Frankfurt (Oder) mit den Theorien und Siedlungen der Zeit führen zu können, werden diese systematisch in den folgenden Kapiteln untersucht. Sowohl die Gründungskonzeptionen als auch der städtebauliche Entwurf, die Gebäudetypologien, die Infrastruktur und öffentliche Bauten und
Flächen werden hierbei als Vergleichsfaktoren verwendet. Für den Fall der Gartensiedlung an der Hindenburgstraße in Frankfurt (Oder) ist auch die Gegenüberstellung des von Hans Bernoulli entworfenen Bebauungsplans der Nuhnen-Vorstadt in die Betrachtungen mit
einzubeziehen. Die Arbeit endet mit einer Schlussbetrachtung zu den Siedlungen Johannes Martin Kießlings im Kontext des Städtebaus der Bauzeit dieser Siedlungen und zur Gartenstadtbewegung.
"Form folows function" - mit diesem "Schlagwort aus der Architekturtheorie" gelang es Otto Ernst Kempten in der Festschrift für das Bundesarbeitsgericht 2004, das Anliegen der Tariffähigkeitsmerkmale auf den Punkt und auf den Begriff zu bringen. Er erinnerte daran, dass die Voraussetzungen der Tariffähigkeit nach § 2 TVG enger sein müssten als die Anforderungen an eine "Koalition" im Sinne des Art. 9 As. 3 GG. Schließlich begründe sich das Tarifvertragsrecht im Rahmen einer "sinnvollen Ordnung" der Arbeitsmärkte.
Wer Erfahrungen in der Erwerbsarbeit macht, gewinnt häufig bald eine Erkenntnis: Man kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass das Arbeitsrecht, das in den Gesetzen steht, auch im Betrieb und auf das eigene Arbeitsverhältnis angewandt wird. Zwischen dem "Law in the Books" und dem "Law in Action" gibt es auch im Arbeitsrecht eine Differenz. Im Folgenden soll dargestellt werden, dass die Effektivität des Arbeitsrechts einerseits zwar davon abhängt, dass Unternehmen im Betrieb geeignete institutionelle Voraussetzungen für die Konfliktlösung schaffen - dass das Recht hierfür aber andererseits Mechanismen der Rechsmobilisierung für Betriebsräte und externe Akteurinnen und Akteure bereitstellen muss, mit deren Hilfe Fairness in betrieblichen Konfliktbehandlungen erzwungen werden kann.
Die Verfassung der Erwerbsarbeit in der Europäischen Union – Rechtsgrundlagen eines Sozialen Europa
(2013)
Prozesse der wirtschaftlichen Globalisierung und Europäisierung betreffen auch die Arbeitsmärkte. Da Arbeitskräfte weniger mobil sind als Kapital, Waren, Unternehmen und Dienstleistungen, vollziehen sich diese Prozesse nicht mit derselben Geschwindigkeit wie im Falle der Kapital-, Ware- und Dienstleistungsmärkte. Dennoch hat die Globalisierung und Europäisierung der Arbeitsmärkte unübersehbar zugenommen: Beschäftigte wechseln zu Unternehmen ins Ausland, Unternehmen entsenden ihre Beschäftigten für kurze oder längere Zeit ins Ausland, es werden ausländische Niederlassungen gegründet oder Betriebe ("Standorte") ins Ausland verlagert (allgemein zur Globalisierung der Arbeitsmärkte und des Arbeitsrechts Hepple 2005).
Der Werkvertrag hat es bis in Koalitionsverhandlungen geschafft - und das zu Recht. Werkverträge mit Soloselbstständigen verschleiern häufig "Scheinselbstständigkeit"; Werkverträge mit Drittunternehmen verschleiern zunehmend Leiharbeit und dienen der Verschiebung von Arbeitgeberverantwortung. Ist es angesichts dieser Situationen notwendig "echte" Werkverträge genauer von "Scheinwerkverträgen" abzugrenzen? Kann man dadurch das Problem in den Griff bekommen?
Mit dem Namen "Soziales Recht" nimmt diese Zeitschrift Bezug auf eine Debatte in der Weimarer Zeit und einen Begriff, der insbesondere von Sinzheimer und Radbruch entwickelt und verwendet wurde. Achim Seifert wies schon darauf hin, dass es damals auch eine rechtswissenschaftliche Zeitschrift gab, die sich mit dem Namen "Zeitschrift für soziales Recht" explizit diesen Ansatz zu Eigen gemacht hatte. An dieser Zeitschrift soll hier erinnert werden; anhand ihrer Autoren und Artikel eröfnet sich auch ein Einblick in die arbeitsrechtlichen Konflikte, die damals mit dem Begriff "soziales Recht" verbunden wurden.
Unternehmensaufspaltungen bleiben nicht ohne Auswirkungen auf die Landschaft kollektiver Vereinbarungen - schließlich ändert sich nicht nur der Vertragsarbeitgeber, sondern auch das Subjekt der Tarifbindung. Bei einem Firmentarifvertrag hat eine Aufspaltung im Ergebnis auch einen vergleichbaren Effekt wie beim Verbandstarifvertrag der Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder der Übergang in eine OT-Mitgliedschaft. Entsprechend hat Rieble bereits vor einigen Jahren den "Blitzbetriebsübergang" als mögliche Fluchtroute für tarifscheue Arbeitgeber ausgemacht. Ob die in der Tat ein "Königsweg" ist, wird im nachstehenden Beitrag untersucht.
Im September 2013 tritt das ILO-Übereinkommen C-189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte in Kraft. Nach der Ratifikation wird es ab September 2014 auch für Deutschland wirksam werden. Der Beitrag zeigt, weshalb die Annahme des Gesetzgebers, dass die Ratifikation keine weitreichenden Änderungen des deutschen Arbeitsrechts erforderlich mache, zutreffend war, äußert aber die Hoffnung, dass die Hausarbeit im Arbeitsrecht künftig sichtbarer werde, und wendet sich gegen eine Anwendung des § 18 I 3 ArbZG auf die so genannte "24-h-Pflege".
Ein Wandel der Strukturen der Erwerbsarbeit spiegelt sich in der Regel nach einer gewissen Zeit auch in Veränderungen des Arbeits- und Sozialesrechts wider. Für solche Anforderungen an das Recht sind unterschiedliche Leitkonzepte vorgeschlagen worden, insbesondere in Hinblick auf eine lebenslauforientierte Gestaltung des Rechts. Der vorliegende Beitrag knüpft an Konzepte für sogenannte Ziehungsrechte und eine "Arbeits- oder Beschäftigungsversicherung" an und entwockelt zunächst den Vorschlag, die hiermit umrissenen Anforderungen an die Regulierung als "Recht auf eine selbstbestimmte Erwerbsbiografie" auf den juristischen Begriff zu bringen.