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Die Empfehlungen dieses Handbuchs über Prüfungen und Kriterien ergänzen die "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" und die angefügten Modellvorschriften. Sie sind das Ergebnis der Beschlüsse des UN-Sachverständigenausschusses "Beförderung gefährlicher Güter", die auf der dreizehnten (1984), vierzehnten (1986), fünfzehnten (1988), sechszehnten (1990), siebzehnten (1992), achtzehnten (1994), neunzehnten (1996) und zwanzigsten (1998) Sitzung gefasst wurden. Diese 3. überarbeitete Ausgabe enthält die vom Ausschuss auf dessen neunzehnter Sitzung (ST/SG/AC.10/23/Add. 1, Anhang 2) und zwanzigster Sitzung (ST/SG/AC.10/1998/14 und ST/SG/AC.10/25/Add. 1, Teil 3) angenommenen Ergänzungen der vorangegangenen Ausgabe.
Für die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien gilt es besondere Vorschriften nach den Gefahrgutvorschriften zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob von diesen beschädigten oder defekten Lithiumbatterien während der Beförderung eine gefährliche Reaktion zu erwarten ist oder nicht. Für die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien, die während der Beförderung eine gefährliche Reaktion zeigen könnten, ist die Beförderung nur aufgrund einer Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich, was in Deutschland die BAM ist