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Für die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien gilt es besondere Vorschriften nach den Gefahrgutvorschriften zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob von diesen beschädigten oder defekten Lithiumbatterien während der Beförderung eine gefährliche Reaktion zu erwarten ist oder nicht. Für die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien, die während der Beförderung eine gefährliche Reaktion zeigen könnten, ist die Beförderung nur aufgrund einer Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich, was in Deutschland die BAM ist