Bibliotheksplan, Bibliotheksgesetz: Realität und Mythos
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2010 stellte der in der Opposition befindliche Südschleswigsche Wählerverband (SSW) einen ersten Gesetzentwurf für ein Bibliotheksgesetz Schleswig-Holstein vor. Der Entwurf wurde auf der Grundlage einer gemeinsamen Stellungnahme der Fachleute noch einmal grundlegend überarbeitet, dann aber im April 2012 von der Regierungsmehrheit im Kieler Landtag abgelehnt. Ein erster Gesetzentwurf wurde Anfang November 2015 den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Am 2. Februar 2016 wurde ein veränderter Entwurf aus dem federführenden Ministerium für Justiz, Kultur und Europa in den Landtag eingebracht. Das Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein und zur Änderung des Landespressegesetzes“ trat am 30.09.2016 in Kraft. Erfüllt dieses Gesetz die Bedürfnisse der Bibliotheken? Das Bibliotheksgesetz in Schleswig-Holstein muss innerhalb der besonderen Struktur des öffentlichen Bibliothekswesens in Schleswig-Holstein mit seinem Büchereiverein eingeordnet werden. Gemäß § 13 der Landesverfassung des Landes Schleswig-Holstein ist die Förderung des Büchereiwesens Aufgabe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Das Land und der Großteil der Kreise (Gemeindeverbände) bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgabe des Büchereivereins Schleswig-Holstein e.V. Dessen Mitglieder sind die Städte und Gemeinden mit Standbüchereien und die Kreise, die das Bibliothekswesen fördern. Es sollen unter anderem folgende Punkte beleuchtet werden: /Hat das Gesetz Auswirkungen auf die zentralen Dienste des Büchereivereins in Schleswig-Holstein?/Welche Regelungen werden gesetzlich abgesichert?/Ändert sich die Stellung der öffentlichen Bibliotheken des Büchereivereins durch das Bibliotheksgesetz?/
In Bayern wurde entschieden, kein Bibliotheksgesetz, sondern einen Bibliotheksplan zu erarbeiten. Im Herbst 2016 wurde der Bayerische Bibliotheksplan veröffentlicht. Der Bayerische Bibliotheksverband zeichnet gemeinsam mit der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen, dem St. Michaelsbund, der Bayerischen Staatsbibliothek und den Bibliotheken der Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften in Bayern dafür verantwortlich. Er will die weitere Vernetzung, Kooperationen und übergreifende Strategien weiter stärken und stellt Handlungsfelder, Entwicklungsmöglichkeiten und Zukunftsperspektiven zusammen. Auch der Beitrag der Bibliotheken zur Wahrung der Chancengleichheit in Stadt und Land durch die zahlreichen breitenwirksamen Angebote spielt eine wichtige Rolle. Der Bayerische Bibliotheksplan zeigt neben den zentralen Aufgaben der bayerischen Bibliotheken vor allem deren Zukunftsperspektiven auf und benennt sowohl Stärken als auch Entwicklungspotenziale. Er ist damit Standortbestimmung und Zukunftsvision zugleich und entwirft damit insgesamt eine Roadmap“ für den weiteren Ausbau der Bibliothekslandschaft Bayerns. Neben dem fachlichen Diskurs soll er auch auf lokaler und landespolitischer Ebene als Element der Lobbyarbeit eingesetzt werden. Der Vortrag erläutert, warum in Bayern kein Bibliotheksgesetz angestrebt worden ist und beschreibt die Entstehungsgeschichte unter Benennung der verschiedenen Akteure und zieht eine erste Zwischenbilanz der bisherigen Aktivitäten und Reaktionen.Der Vortrag wird gemeinsam von den Sektionen 3A, 3B und 6 eingereicht.
Seit 1948 diskutieren, planen und entwerfen Bibliothekarinnen und Bibliothekare in Nordrhein-Westfalen ein Bibliotheksgesetz für dieses nach dem Krieg neu entstandene Bundeslandes. Die Debatte um das Bibliotheksgesetz hat in starker und weniger starker Intensität die siebzigjährige Geschichte des Bibliothekswesens, der Gremien und des Parlamentes begleitet. Zahlreiche Entwürfe, Pläne und Vorhaben mit Gesetzes- oder gesetzesähnlichem Plancharakter sind aus der bibliothekarischen Feder geflossen. Jetzt, kurz vor Ende der 16. Legislaturperiode des Landtags von Nordrhein-Westfalen, hat die Landtagsfraktion der CDU einen erneuten Entwurf vorgelegt. Zeitgleich geht die rot-grüne Landesregierung daran, die Instrumente und begleitenden Maßnahmen des 2014 verabschiedeten Kulturfördergesetzes, in dem die Öffentlichen Bibliotheken mit einem Artikel bedacht sind, umzusetzen. Dazu gehört der im Herbst 2016 im Landtag vorgestellte Entwurf des ersten, die Legislatur übergreifenden Kulturförderplanes für die Jahre 2016 bis 2018. Der Vortrag versucht aus einer historischen, praktischen und politischen Perspektive abzuwägen, welche Angelegenheiten einer potentiellen Bibliotheksgesetzgebung nach wie vor zu regeln sind. Es geht um die Frage, ob ein Bibliotheksgesetz mit Substanz neben dem Kulturfördergesetz seine Berechtigung hat.