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Urheberrecht und Nutzungsrecht

Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz.

Insbesondere gilt:

Einzelne Vervielfältigungen, z. B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (§ 53 Urheberrechtsgesetz). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.

Die Benutzerin oder der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Missbrauch haftbar gemacht werden.

Lizenzen regeln die Nutzungsrechte für Ihre Publikation. Damit legen Sie fest, wer Ihre Publikation unter welchen Bedingungen weiter verbreiten, verändern oder in sonstiger Weise verwerten darf.

Unabhängig davon, welche Lizenz Sie wählen, liegt das Urheberrecht Ihrer Publikation bei Ihnen. Es ist unveräußerlich und kann nur durch Erbe an Dritte übertragen werden (§ 29 UrhG). Als Urheber*in können Sie entscheiden, ob Ihr Werk überhaupt veröffentlicht werden soll und wer es zu welchen Bedingungen nutzen darf.

Wenn Sie auf BAM-Publica Volltexte primär veröffentlichen wollen, muss mit einem unterschriebenen Veröffentlichungsvertrag bestätigt werden, dass Sie der*die Rechteinhaber*in am hochgeladenen Dokument sind.

In dem Veröffentlichungsvertrag bestätigen Sie u. a. folgende Sachverhalte:

  • Die genannten Autor*innen sind alleinige Inhaber aller Rechte am hochgeladenen Dokument.
  • Mit der Publikation des Dokuments sowie der in ihm enthaltenen fremden Text- und/oder Bildvorlagen werden keine Rechte Dritter verletzt.
  • Der Rechteinhaber versichert, in Zweifelsfällen oder bei Entstehen vermeintlicher oder tatsächlicher diesbezüglicher Rechtshindernisse die BAM hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  • Der BAM sowie der Deutschen Nationalbibliothek und den zuständigen Sondersammelgebietsbibliotheken ist es gestattet, das Dokument und die beigefügten Metadaten zu speichern und in Datennetzen öffentlich zugänglich zu machen und, wenn notwendig, in andere Datenformate zu konvertieren.
Einverstanden
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