Behandlung stiller Reserven von Organgesellschaften in der Verschonungsregel des § 8c KStG

  • § 8c Abs. 1 S. 1 bis 4 KStG regelt den Verlustuntergang bei einem schädlichen Beteiligungserwerb. Ein danach schädlicher Beteiligungserwerb führt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen nicht zur Beschränkung des Verlustabzugs (Verschonung der Verluste in Höhe der stillen Reserven nach § 8c Abs. 1 S. 6-8 KStG b). Ziel der Arbeit ist es, die Frage zu beantworten, welche stillen Reserven, insbesondere bei der indirekten Übertragung von Anteilen an Organgesellschaften, für Zwecke der Verschonungsregelung zu berücksichtigen sind.

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Metadaten
Author:Ann-Kristin Husmann
URN:urn:nbn:de:hbz:1010-301
Series (Serial Number):ReWir. Recklinghäuser Beiträge zu Recht und Wirtschaft (3/2010)
Document Type:Article
Language:German
Year of Completion:2010
Year of first Publication:2010
Publishing Institution:Westfälische Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen
Release Date:2011/02/07
GND Keyword:Organschaft; Körperschaftsteuer; Stille Rücklage; Organgesellschaft
Page Number:20
Institutes:Fachbereiche / Wirtschaftsrecht
Dewey Decimal Classification:Sozialwissenschaften / Recht / Recht
Licence (German):Creative Commons - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitung
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