943 Geschichte Mitteleuropas; Deutschlands
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Die Publikation stellt die Ausgestaltung und Zunahme der staatlichen Verwaltung und Leitung der Bergbaubetriebe im Zeitablauf auch vor dem Hintergrund der sich ändernden Landesherrschaften bis hin zum sogenannten Direktionsprinzip anschaulich dar. Mit dem Berggesetz von 1865 wurde der staatliche Einfluss auf ein Mindestmaß zurückgeführt.
Die Bergrechtsreformen Mitte des 19. Jh. in Preußen hatten weitreichende Auswirkungen auf die Bergarbeiterschaft. In Nordrhein-Westfalen wurde 1994 mit dem Wechsel von der Gewerbeaufsicht zur Arbeitsschutzverwaltung ein ähnlicher Paradigmenwechsel vollzogen. Die Abhandlung untersucht und vergleicht die Auswirkungen dieser Rechtsänderungen.
Mit der Bergrechtsrevision in Österreich in der Mitte des 19. Jahrhunderts war zunächst beabsichtigt, das Hüttenwesen aus dem Bergrecht zu entfernen und dem allgemeinen Gewerberecht zuzuordnen. Hiergegen erhob sich heftiger Widerstand der Berg- und Hüttenwerksbesitzer. Die Abhandlung stellt den Verlauf bis zum Erlass des Berggesetzes dar.
Habsburg versus Preußen
(2016)
Zweck dieser Arbeit ist es, näher auf das Verhältnis der beiden großen Staaten Österreich und Preußen in 'Deutschland' gerade auch hinsichtlich der persönlichen Animositäten der handelnden Akteure einzugehen und daraus abzuleiten, warum unterschiedliche Ansichten, Erwartungen, Mentalitäten und Vorurteile, gepaart mit dem jeweiligen Bestreben von Habsburg und Preußen, eine Dominanz unter den deutschen Staaten zu erreichen bzw. die Vorherrschaft des anderen Staates zu verhindern, nicht dazu führen konnten, ein gemeinsames deutsches Reich in Mitteleuropa zu errichten. Die Darstellung des politischen Geschehens wurde daher auf die zentralen Ereignisse reduziert, da die geschichtlichen Abläufe bereits in zahlreichen anderen Veröffentlichungen erschöpfend ausgearbeitet wurden.
Diese grundlegende Ausarbeitung ist eingebettet in eine umfangreichere Arbeit, die den Vergleich zwischen Preußen und Österreich in der Entwicklung des Bergwesens und der teilweise unterschiedlichen Ausgestaltung des Bergrechts zum Inhalt hat.
Die Gesetzgebung und Debatten 1808-1818 über das Adelsrecht im engeren Sinn sind Gegenstand dieser Arbeit. Dabei werden, mit dem Jahre 1808 einsetzend und fortdauernd bis zur Verfassung im Jahre 1818, nicht nur die Entwicklung der materiellen Gesetze untersucht, sondern auch die Herkunft, Tätigkeit, sowie die Stimmung und das Abstimmungsverhalten der mit der Adelsrechtsgesetzgebung befassten Mitglieder und Referenten der einschlägigen Gremien (die Ministerialkonferenz im Jahre 1808; der Geheime Rat samt seiner Gremien in den Jahren 1808 bis 1812; die Verfassungskommission von 1814/15; die Lehen- und Hoheitssektion im Jahre 1816, sowie die Ministerialkonferenz von 1818). Unter Adelsrecht im engeren Sinne waren die persönlichen Rechte und Vorrechte der Adeligen, insbesondere die Frage des Erwerbs und Verlusts des Adels, sowie die einzelnen persönlichen Adelsprivilegien zu verstehen. Von letzteren werden das Recht auf Titel- und Wappenführung samt Rechtsschutz, das Recht auf befreiten Gerichtsstand, das Kadettenprivileg, das Recht der Siegelmäßigkeit und die politischen Beteiligungsrechte in der Ständeversammlung besprochen. Das Recht zur politischen Partizipation in der Kammer der Reichsräte werden ebenso behandelt, wie etwas ausführlicher die Vertretung der Adeligen in der Kammer der Abgeordneten. Außerdem wird die Diskussion über die grundsätzliche Einräumung der Privilegien bezüglich der Fideikommisse und der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit untersucht. Die Debatten zu den Spezialedikten, wie über das Fideikommissrecht, die Patrimonialgerichtsbarkeit und die Grundherrschaft, werden insoweit herangezogen, als sie die persönlichen Privilegien des Adels betrafen. Die Arbeit gliedert sich in zwei Abschnitte, wobei der erste in chronologischer Folge die Entwicklung der zentralen adelsrelevanten Gesetzgebung von 1803 beginnend über 1808/11 bis 1818 aufzeigt. Im zweiten Abschnitt wird das Adelsedikt vom 26. Mai 1818 entsprechend seines Aufbaus (Erwerb des Adels, einzelne Privilegien, Verlust des Adels) besprochen. Im Anhang finden sich die ausführliche Biogramme aller beteiligten 50 Personen (inkl. Familienverhältnisse, Ausbildung, Beruf, Ämter, Adelserhebungen und verwandtschaftlicher und beruflicher Verbindungen der Beteiligten). Die Arbeit zeigt, dass Montgelas keineswegs Adelsgegner war, ebenso wenig wie Verfechter des revolutionären Gleichheitsgedankens, vielmehr war die Nivellierung des Adels nötig, um einen modernen, effizienten Zentralstaat zu schaffen. Montgelas hatte großes Gewicht in der Gesetzgebung, doch waren viele -auch adelige- Amtsträger beteiligt, die zumeist ihrem Rang und Stand entsprechend handelten, wobei einzelne Positionszuweisungen schwierig sind. Die Adelsgesetzgebung erfuhr nach einer radikalen Reform im Jahre 1808 mit dem Adelsedikt von 1818 einen lang dauernden Kompromiss, der für alle Beteiligten angemessen war. Von einer konservativen Revision der Reform von 1808 kann keine Rede sein, vielmehr erkannten die Entscheidungsträger, dass zum einen sich der Staat selbst schadet, wenn er die soziale und gleichzeitig funktionale Elite einebnet, zum anderen, dass die Adelsgesetzgebung von 1808-1811 in der Lebenswirklichkeit nicht funktionierte.