340 Recht
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Zielsetzung der vorliegenden Arbeit war es, die Dogmatik der Zahlungsverbote endgültig herauszuarbeiten.
Spätestens seit Inkrafttreten des § 15b InsO durch das SanInsFOG kann nicht mehr geleugnet werden, dass es sich bei der Haftung für einen Verstoß gegen das Zahlungsverbot im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung um eine schadensrechtliche Anspruchsgrundlage handeln muss.
Systems-focused error prevention efforts are internationally recognized in the healthcare industry, and industry efforts to identify and correct organizational defects through the process of CRM are well established in the U.S. and Germany. However, in both countries, there is no clear corresponding liability for healthcare organizations who fail to engage in systems-based learning through the process of clinical risk management (CRM). Although both jurisdictions do recognize organization-based theories of liability, liability for negligent CRM has not been explicitly recognized by courts in either jurisdiction to date. German legal scholars, recognizing this gap in liability for healthcare organizations, have written in support of finding liability for negligent CRM under existing tort law; however, there is no corresponding discussion in the American legal literature. This dissertation fills that gap with a comparative analysis of medical negligence law in the U.S. and Germany through the international lens of modern medical error prevention science and policy to articulate a legal basis and sketch the evidentiary framework for tort liability based on negligent CRM.
Rechtsanwälte haben rechtsordnungsübergreifend eine wichtige rechtsstaatliche Funktion. Doch anders als die richterliche Unabhängigkeit, die in den europäischen wie mitgliedstaatlichen Verfassungstexten ausdrücklich erwähnt wird, gilt dies für Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltschaft als Institution zumeist nicht. Der berufsfreiheitliche und verfassungsgerichtliche Schutz anwaltlicher Berufsausübung in Deutschland kennt keine Entsprechung in Frankreich, wo dieser bislang der berufsständischen Selbstverwaltung überantwortet ist. Der Autor vermisst die anwaltliche Berufsfreiheit im deutschen Verfassungsrecht neu. Diese stellt sich als dienende Freiheitsgewährleistung dar. Zugleich werden erstmals grundrechtliche Maßstäbe für die Regulierung des Anwaltsberufs in Frankreich aufgezeigt. Der Grundrechtsvergleich lässt als gemeinsame Elemente die Fremdnützigkeit und Normgeprägtheit der anwaltlichen Grundrechte hervortreten.
Die Arbeit ist 2023 mit dem Dissertationspreis »Prix des affaires« der Deutsch-Französischen Hochschule und dem Promotionspreis des Vereins der Freunde und Förderer der Rechtswissenschaften an der Universität Passau e.V. ausgezeichnet worden.
Rechtsfragen algorithmischer Preisdiskriminierung.
Eine rechtsgebietsübergreifende Untersuchung
(2023)
Felix Rützel legt in seiner Untersuchung der algorithmischen Preisdiskriminierung den Fokus auf die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten. Indem er die jeweils bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen skizziert und aufzeigt, wo Änderungsbedarf besteht, um auf diese Preisstrategie zu reagieren, bietet die Analyse des Autors praxisnahe, interessengeleitete Lösungen, die die Lücken der aktuellen Forschung schließen.
This article presents a proposal on how the European Union’s regulatory framework on genetically modified (GM) plants should be reformed in light of recent developments in genomic plant breeding techniques. The reform involves a three-tier system reflecting the genetic changes and resulting traits of GM plants. The article is intended to contribute to the ongoing debate over how best to regulate plant gene editing techniques in the EU.
Bei landwirtschaftlichen Betriebsübergaben auf die nachfolgende Generation wird der übergebenden Partei als Gegenleistung oftmals ein lebenslanges Wohnrecht auf dem übertragenen Hof gewährt. Die Modalitäten einer derartigen landwirtschaftlichen Betriebsübergabe werden typischerweise in notariell beurkundeten Verträgen geregelt. Mit Hilfe dieser Verträge lassen sich bereits viele Probleme des lebenslangen Wohnrechts regeln. Aufgrund der ständigen Dynamik im Leben der Menschen und des lebenslangen Charakters des lebenslangen Wohnrechts ist es aber wahrscheinlich, dass immer wieder Konstellationen und Ereignisse eintreten, die nicht vertraglich geregelt wurden - vielleicht auch nicht vorhersehbar waren - und trotzdem durch das eingeräumte Recht beeinflusst werden oder mit diesem in Berührung kommen.
Ein unvorhergesehenes Ereignis im Leben kann das Scheitern einer Beziehung zwischen zwei Personen sein. Gerade in Fällen der Ehescheidung kann - sofern auch keine weiteren ehevertraglichen Regelungen vorhanden sind - ein lebenslanges Wohnungsrecht aus einer vorhergehenden Betriebsübergabe zu komplizierten rechtlichen Fallkonstellationen führen. Hat die betriebsübernehmende Partei die mit einem lebenslangen Wohnrecht belastete Immobilie beispielsweise nach Eingehung der Ehe mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben und wird die Ehe nach der Übertragung der Immobilie geschieden, so stellt sich nämlich die Frage, ob und inwieweit die Immobilie mit dem lebenslangen Wohnrecht im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Aber nicht nur die Immobilie selbst kann hier den Zugewinn beeinflussen. Da das Wohnrecht lebenslang eingeräumt wurde, stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit das zunehmende Alter der Wohnrechtsbegünstigten den Wert von Wohnrecht und Immobilie beeinflusst. Eine fortlaufende altersbedingte Wertabnahme des Wohnrechts könnte einen Vermögenszuwachs beim geschiedenen Ehegatten hervorrufen und damit Auswirkungen auf den Zugewinn haben. Dieses Problem wird mit dem Begriff „gleitender Vermögenserwerb“ umschrieben.
Gerade mit dem Problem des gleitenden Vermögenserwerbs setzt sich die Dissertation auseinander und überprüft die materiellen und verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer lebenslangen Belastung an Immobilien im Zugewinnausgleich. Dabei werden auch die unterschiedlichen Arten von Nutzungsrechten und Leistungspflichten betrachtet, mit denen die Immobilie belastet ist oder die als Ausgleichsleistung für die Immobilienübertragung erbracht werden. Der Umfang der Dissertation wird hierbei auf die Nutzungsrechte und Leistungspflichten mit Bezug zum Recht auf Wohnen und Lebensunterhalt begrenzt. Die Problematik des gleitenden Vermögenserwerbs wird an Fällen dargestellt, in denen die Ehe durch Ehescheidung beendet wurde.
Die deutsche Handelsgerichtsbarkeit zeichnet sich bis heute durch die Mitwirkung sachkundiger Laienrichter aus. Die Arbeit zeigt zunächst ausführlich die historischen Wurzeln und die Entwicklung der Handelsrichter in Italien, in Frankreich und in den deutschen Rechtskreisen. Dabei wird insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des sog. deutschen Systems eingegangen. Im Anschluss analysiert der Verfasser die Wesensmerkmale der modernen KfH. In einem dritten Schritt werden die historischen Erkenntnisse als Lösungsansätze für aktuelle Reformbemühungen um die Zukunft der KfH nutzbar gemacht.
Durch die Verfassungsänderung zum Zwecke des Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Parteienfinanzierung wurde ein neues Mittel der wehrhaften Demokratie geschaffen. Das Prinzip erlaubt es dem Staat in engen Grenzen, gegen Parteien vorzugehen, die erklärtermaßen Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind. Die dem Ausschluss immanente Ungleichbehandlung gegenüber anderen Parteien sorgt allerdings für eine nicht unerhebliche Verzerrung des politischen Wettbewerbs, was Fragen zu seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 79 Abs. 3 GG, aufwirft. Diese Fragen und die Folgen des Ausschlusses aus der staatlichen Parteienfinanzierung für die betroffene Partei sind Gegenstand dieser Arbeit.
Gegenstand der wissenschaftlichen Abhandlung ist zunächst die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Bindungswirkung gemäß § 613 Abs. 1 S. 1 ZPO, insbesondere im Hinblick auf das rechtliche Gehör der angemeldeten Verbraucher. Unter diesem Blickwinkel wird im Fortgang die Anwendbarkeit der prozessualen Institute der Klageänderung und der Widerklage im Musterfeststellungsprozess untersucht, welche nach Auffassung des Verfassers einer sehr restriktiven Anwendung im Prozess der qualifizierten Einrichtung bedürfen. Zuletzt wird die praktisch höchst brisante Frage der Haftung der qualifizierten Einrichtung für eine unzureichende Prozessführung im Musterfeststellungsprozess thematisiert, die vom Gesetzgeber nur stiefmütterlich behandelt wurde. Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis der Rechtsanwaltskammer München und mit dem Promotionspreis der Freunde und Förderer der Rechtswissenschaft an der Universität Passau ausgezeichnet.
Das Werk widmet sich der Arbeit in der Industrie 4.0, einer Entwicklung, bei der alle realen Prozesse in der Fabrik digital erfassen und so noch stärker automatisiert werden sollen. Für die Beschäftigten bringt dies Chancen, es droht aber auch Dequalifizierung und umfassende Überwachung.
Im Arbeitsrecht werden deswegen die rechtliche Bindungskraft der menschengerechten Gestaltung der Arbeit und die Mensch-Maschine-Kollaboration untersucht. Im Datenschutz steht die Frage im Mittelpunkt, inwiefern die effiziente Organisation der Arbeit eine intensive Datenverarbeitung rechtfertigt. Dazu wird in Abgrenzung beider Rechtsgebiete ein neuer Lösungsansatz vorgestellt, abgeleitet aus dem Zusammenspiel deutscher und europäischer Grundrechte.
Die gesetzlichen Formen bilden einen praxisrelevanten Teilbereich der Rechtswissenschaft, über den in der Vergangenheit wenig diskutiert wurde. Die Einführung der Textform und der elektronischen Form im Jahr 2001 und die Verabschiedung des DiRUG verdeutlichen, dass die Digitalisierung auch vor den Formen des deutschen Rechtssystems keinen Halt macht.
In dieser Dissertation wird die Entwicklung der Formen im Zuge der Digitalisierung aufgearbeitet. Dafür werden die papiergebundenen Formen und die digitalen Formen nach demselben Schema und unter denselben inhaltlichen Gesichtspunkten untersucht und chronologisch dargestellt. Hierdurch werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede systematisch herausgearbeitet. Besonderer Fokus liegt dabei auf den Formwirkungen sowie der Wirkungsäquivalenz von digitalen Formen und ihrem jeweiligen papiergebundenen Pendant. Zudem werden die digitalen notariellen Formen im Sinne des DiRUG in das altbekannte System der gesetzlichen Formen eingeordnet.
Nach den Untersuchungen ist festzuhalten, dass die elektronische Form mittlerweile hinreichend wirkungsäquivalent im Vergleich zur Schriftform ist, auch hinsichtlich der Warnwirkung, die vom deutschen Gesetzgeber bisher noch anders beurteilt wird. Die digitale öffentliche Beglaubigung und die digitale notarielle Beurkundung im Sinne des DiRUG sind ebenfalls hinreichend gleichwertig im Vergleich zu ihrem jeweiligen papiergebundenen Äquivalent. Aus dem Grund wird sich in dieser Dissertation dafür ausgesprochen, den Anwendungsbereich der digitalen Formen entsprechend ihrer Wirkungsäquivalenz in Zukunft zu erweitern.
Insgesamt ist die Digitalisierung der gesetzlichen Formen begrüßenswert und ein Schritt in die richtige Richtung.
Die Digitalisierung des Geldes durch die Einführung des elektronischen Zahlungsverkehrs in diesem Jahrhundert bildet die Grundlage des heutigen unkörperlichen Geldverkehrs. Das Aufkommen neuer rein digitaler Zahlungsarten wie Kryptowährungen setzen diesen Trend der Entmaterialisierung des Geldverkehrs fort.
Insofern ist auch das Recht der Zwangsvollstreckung der Frage ausgesetzt, inwieweit die Vollstreckung in solche Werte zur Befriedigung des Gläubigers möglich ist. Dieser Frage geht die vorliegende Dissertation auf Basis des deutschen Vollstreckungsrecht am Beispiel der Kryptowährung Bitcoins nach.
Das Durchsetzungssystem der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt in den Art. 77 ff. DS-GVO nur ansatzweise die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen durch Dritte. Die Arbeit hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten von Verbänden und Mitbewerbern in Deutschland genauer zu beleuchten. Hierzu wird zunächst der Spielraum untersucht, den die Datenschutz-Grundverordnung Dritten bei der Rechtsdurchsetzung einräumt, also mit anderen Worten, ob deren Rechtsbehelfssystem eine Sperrwirkung für die Mitgliedstaaten zeitigt. Darauf aufbauend wird näher untersucht, ob das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) innerhalb des ermittelten Spielraums verbleiben.
Die Arbeit unternimmt eine begriffshistorische Einordnung des Wirtschaftsverfassungsbegriffs von 1924 bis 2017 aus Sicht der deutschen, vor allem rechtswissenschaftlichen Literatur und den damit verbundenen anhaltenden Deutungsschwierigkeiten.
Im Hauptteil wird die EU-Wirtschaftsordnung in Gestalt von Primärrecht, Sekundärrecht sowie der bedeutendsten (EU-)Kommissionspraxis in Sachen Regulierung und finanzieller Mittelvergabe auf deren wirtschaftssystemischen Gehalt untersucht, mithin inwieweit die EU-Politik aus ordnungspolitischer Sicht als liberal/liberalisierend, bürokraitsch-neutral oder als interventionistisch anzusehen ist. Dabei wird ein Schwerpunkt bei der bisher wirtschaftssystemisch wenig beleuchteten Geldpolitik am Beispiel der EWU gesetzt.
Zuletzt wird die Entwicklung mitgliedsstaatlicher Volkswirtschaften anhand üblicher Kennziffern der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Zeitraum von 1997 bis 2018 im direkten Vergleich dargestellt. Ausgewählte Problemkreise der ökonomischen Analyse wurden vertieft, darunter die Verteilung der Geldschöpfung im Euroraum (nach Eurozonen-Mitgliedsstaaten) sowie die Bedeutung anhaltender Zahlungsbilanzungleichgewichte.
Tobias Keber legt dar, warum Datenschutz und Jugendmedienschutz gemeinsam gedacht werden müssen. Am Beispiel von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bei TikTok zeigt er Konfliktlinien zwischen dem Datenschutzrecht und den Medien und Informationsfreiheiten auf und macht deutlich, dass für eine angemessene Symmetrie sowohl ein Ausgleichswerkzeug als auch ein fachgebietsübergreifender Austausch notwendig sind.
Was haben Freiheit, Gleichheit und Sicherheit mit Sex, Drugs and Rock 'n' Roll zu tun? Unter anderem dieser Frage geht Alexander Krafka in seinem Beitrag nach. Anhand der Elemente dreier Trinitäten untersucht der Jurist, was es bedeuten könnte, wenn sich eine Gesellschaftsordnung dem Sicherheitsparadigma verschreibt. Er deckt dabei die gleichsam paradoxe Konsequenz auf, dass Sicherheit ebendies, was sie zu schützen vorgibt, immer auch in Gefahr bringen kann: nämlich die Freiheit. Und damit auch die Privatheit.
Stephanie Schiedermair befasst sich aus internationaler Perspektive mit dem ›Recht auf Vergessenwerden‹ und nimmt dabei die weltweite Rezeption, die Unterschiede nationaler Rechtsordnungen und die vielfältigen Herausforderungen mit in den Blick. Sie diskutiert die weltweiten Auswirkungen des Google Spain Urteils und geht der Frage nach, wie darauffolgende Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsprozesse das Spannungsfeld von Erinnern und Vergessen im Internet balancieren zu versuchen.
Weil private Vorgänge und sensible Informationen im Internet immer auch in öffentliche Kontexte gelangen und dort potenziell dauerhaft verfügbar sein können, hat das Netz die Rechtsprechung von Beginn an vor schwierige Abwägungsentscheidungen gestellt: zwischen dem Recht auf Privatheit und jenem auf Information und Kommunikation. In welche Richtung das Pendel der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren ausschlug, hat Ralf Müller-Terpitz untersucht und dabei eine klare Tendenz ausgemacht.
Kai von Lewinski nimmt eine juristische Perspektive ein und rekonstruiert kritisch die Grenzen der gegenwertigen Gesetzgebung im Bereich des Informationsrechts und des Datenschutzes, die äußerst individualistisch vorgehen. Das Datenschutzrecht fokussiert auf den einzelnen Datenverarbeitungsschritt in Bezug auf eine bestimmte ›betroffene Person‹ und kann daher die gegenwärtigen informationellen Vermachtungen kaum fassen. Der Artikel plädiert dafür, die interdisziplinäre Perspektive auf Privatsphäreschutz weiterzuverfolgen, die im Graduiertenkolleg entwickelt wurde.
1 TRANSFORMATIONEN DES PRIVATEN
Kai von Lewinski:
Die Borkenstruktur des Datenschutzes am Baum der Privatheit im Wald der Datenmacht (S. 6)
Julia Maria Mönig:
Von der Privatheit(-sforschung) zur (Werte-)Ethik (S. 11)
Birgitt Riegraf:
Die Sphäre der Privatheit in Zeiten der Digitalisierung (S. 17)
Beate Rössler:
Was bedeutet es, in der digitalen Gesellschaft zu leben? Zur digitalen Transformation des Menschen (S. 20)
2 MEDIEN UND KULTUREN DES PRIVATEN
Petra Grimm:
Mediatisierte Privatheit in der Corona-Pandemie (S. 27)
Kai Erik Trost:
Person(en) sein können – die heutige Privatheit aus einer sozialräumlichen Perspektive (S. 32)
Marcel Schlegel:
Aufenthaltsstatus: ungeklärt – Was Polit-Influencer:innen für Meinungsführer und Öffentlichkeitskonzepte bedeuten (S. 36)
Carsten Ochs:
Lost in Transformation? Einige Hypothesen zur Systematik der Strukturtransformation informationeller Privatheit vom 18. Jh. bis heute (S. 48)
3 SCHUTZ(-RÄUME) DES PRIVATEN
Tobias Keber:
Datenschutz und Mediensystem – Altersverifikation und Uploadfilter aus intradisziplinärer Perspektive (S. 56)
Alexander Krafka:
Einigkeit und Recht und Sicherheit – Das Sicherheitsdispositiv als aktuelles Paradigma der Privatheitskultur (S. 62)
Stephanie Schiedermaier:
Das Recht auf Vergessenwerden zwischen Luxemburg, Straßburg, Karlsruhe und der Welt (S. 66)
Ralf Müller-Terpitz:
Mediale Öffentlichkeit vs. Schutz der Privatheit – Juristische Grenzverschiebungen durch die Digitalisierung? (S. 71)
§ 626 Abs. 1 BGB verlangt zwei Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung: die Eignung des Sachverhaltes als wichtigen Grund und die umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Die Verletzung der Nebenleistungspflicht im Arbeitsverhältnis ist je nach ihrer Bedeutung und Qualität als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Vermögensdelikt ist eine Verletzung der Nebenleistungspflicht. Somit ist das Vermögensdelikt an sich nach seiner Bedeutung und Qualität im Einzelfall auch als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung anzusehen.Im Rahmen der Interessenabwägung in § 626 Abs. 1 BGB ergibt sich, ab welchem Grad des Vertrauensverlusts eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wird. Die Höhe des Schadens wird bei dem Vertrauensverlust zur fristlosen Kündigung berücksichtigt. Die Analyse der Rechtsprechung des BAG hat gezeigt, dass nur manche Entscheidungen nach dem Fall "Emmely" die Dauer der Betriebszugehörigkeit als Kriterium in der Interessenabwägung in § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigen. Aber in den meisten Fällen ist das BAG von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt: Die fristlose Kündigung war weiterhin bei Vermögensdelikten wirksam, ohne die Interessen angemessen gegeneinander abzuwägen und ohne mildere Mittel zu berücksichtigen. Das BAG sollte aus diesen Gründen seine Auffassung dahingehend revidieren, die Kriterien der Interessen gezielt auszuwählen und gegeneinander abzuwägen.
Das Ziel der vorliegenden Dissertation ist es, Erkenntnisse für eine mögliche Verbesserung des vietnamesischen Zwangsvollstreckungsrechts zu gewinnen, um in Vietnam ein effektives und effizientes Vollstreckungsverfahren zu erreichen, das im Einklang mit den internationalen Standards steht. Das erste Kapitel untersucht die neuen internationalen Standards im Bereich der Vollstreckung von Zivilurteilen und behandelt sie im Vergleich mit wichtigen Grundsätzen der Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Vietnam. Der zweite Kapitel widmet sich dem Aufbau und der Organisation der Vollstreckungsbehörden und dabei insbesondere den folgenden Themen: Den Vorteilen des Aufbaus eines Berufsverbands der Gerichtsvollzieher, welcher alle Mitglieder des Berufsstandes umfasst. Das dritte Kapitel zeigt unter anderem, dass wirksame Mechanismen zur Vollstreckung von Entschreidungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten müssen. Das vierte Kapitel stellt die internationalen Normen über den einstweiligen Rechtsschutz dar, der ein unverzichtbares Mittel ist, um die Durchsetzung von Zivilurteilen zu gewährleisten.
Basierend auf den Ergebnissen aus den vier Kapiteln ergeben sich eine Reihe von wertvollen Erkenntnissen für die Verbesserung des vietnamesischen Rechtssystems und die Verbesserung der Effizienz der Vollstreckung zivilgerichtlicher Urteile.
This work illustrates reform approaches in Africa using an international legal comparative approach. The research uses Tanzania and Senegal as the primary case studies and France, the United Kingdom and Germany as secondary case studies to illustrate how Europe reformed data protection regimes through the transposition of the EU Data Protection Directive of 1995.
Chapter one introduces the work; explaining the forces towards data protection regulations and their basis. Chapter two provides for a ‘back-to-back' comparison in three countries (France, Germany and United Kingdom) against the 1995 Data Protection Directive. The idea behind this chapter is to draw a picture on how the legal culture and the pre-existing notions of the right to privacy inform on data protection legal reforms and determines the nature, contents, context and interpretation of adopted regime for data protection. Eventually, all these aspects affect the nature and extent of protection offered regardless of the substance of the law adopted.
Chapter three gives a narrative explanation of nature and perceptions of the right to privacy in Africa and how this may affect data protection reforms in Africa. In the same disposition, African customary legal systems and practices are explained providing a reader with a picture of the overall nature of African systems that makes up an African legal culture. The overview of African privacy perception and legal system is necessary for assessing the workability of any data protection regime to be adopted in Africa which in effect answers the first research question. The chapter draws its rationale from chapter two. In understanding African perceptions of privacy and the African legal culture, one can be able to predict the content and context of the reforms and maybe how the judiciary might interpret the laws based on local perceptions and supporting systems.
An overview of the African data protection architecture or rather human right architecture is provided in chapter four; ideally to provide a reader with a picture of the enforcement systems in Africa as a continent. This is followed by chapter five discussing the two major legal systems in Africa; the civil law and the common law system. The chapter also illustrates the position of African landscape in relation to legal harmonization/unification. This aspect is considered necessary because data protection regimes are more focused on legal harmonization and hence the question of how well or to what extent Africa as a continent can bring about harmonization in law became inevitable. Eventually, the chapter offers a comparative mirror analysis of the primary case studies, i.e. Senegal and Tanzania. The analysis is made on the reform approach taken, motivation behind the reforms and on the regime erected (this is done through textual analysis of the law and the draft bill respectively).
Chapter six concludes the work by answering research questions based on findings and scrutiny from each chapter. It is concluded that there is a very slim chance for the African States to cling on the cultural defence against the adoption of the Western frameworks for data protection. It is also concluded that, lest Africa becomes an active participant in the global process that informs on data protection challenges and regulations, it faces a danger of becoming a puppet of foreign data protection regulation, which may or may not fit African legal culture. The chapter also illustrates how Africa as a continent and the African States individually have taken up data protection reforms blindly. The motivations for the reforms are vaguely stated and unclear. In the majority of legal instruments, the reforms are not taken as a move towards securing and protecting individual rights rather a purely political move influenced by economic motivations. The reforms are to a large extent, a mere impression to align with global data protection regimes and hence lack the political will to enforce the laws.
Die Arbeit behandelt zunächst den Tatbestand der Marktmanipulation aus kriminologischer und wirtschaftlicher Sicht.
Im Anschluss wird der damit verbundene Straftatbestand aus der Perspektive des deutschen, spanischen und europäischen Rechts analysiert. Dabei werden auch kriminalpolitische Aspekte, wie die Privatisierung des Strafrechts, die "regulierte Selbstregulierung" und das europäische Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt.
Im zweiten Teil der Arbeit werden die Möglichkeiten der Prävention und Detektion solchen Verhaltens durch Compliance-Programme erörtert. In diesem Zusammenhang spielt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen eine bedeutende Rolle.
Diskriminierungsverbote unter Privaten: Rechtsdurchsetzung im deutschen und US-amerikanischen Recht
(2015)
Die Arbeit untersucht die Rechtsdurchsetzung von an Private gerichteten Diskriminierungsverboten im deutschen Recht und im US-Bundesrecht. Teil 1 führt in die Fragestellung der Arbeit ein und behandelt rechtssystemübergreifende Grundlagen. Teil 2 stellt den Rahmen des Unionsrechts für nationales Antidiskriminierungsrecht dar. Die Teile 3 und 4 sind der Analyse eines Rechtsfolgensystems gewidmet. Der dritte Teil beschäftigt sich dabei mit der Rechtslage in Deutschland, der vierte Teil mit dem US-Bundesrecht. Teil 5 ist eine vergleichende Analyse deutscher und amerikanischer Konzepte und greift so auf die Teile 3 und 4 zurück. Die Untersuchung geht dabei sowohl grundlegenden Strukturentscheidungen nach (wie z. B. dem fast vollständigen Fehlen kollektiver Rechtsdurchsetzung in Deutschland) als auch der konkreten Ausgestaltung bestimmter Rechtsfolgen im Detail und zeigt Gemeinsamkeiten und Unterschiede auf. Teil 6 abstrahiert von den konkreten nationalen Regelungen und untersucht Rechtsdurchsetzungs- und Rechtsfolgenmodelle für die Verletzung von Diskriminierungsverboten auf ihre Eignung zur Verhaltenssteuerung anhand verschiedener Modelle; dabei wird ein interdisziplinärer Ansatz verfolgt, der insbesondere Erkenntnisse der ökonomischen Analyse des Rechts berücksichtigt. Teil 7 enthält abschließende Bemerkungen.
Das deutsche Notwehrrecht weist ein bedeutsames Spezifikum auf. Im Gegensatz zu den §§ 228, 904 BGB und vielen ausländischen Rechtsordnungen, verlangt § 32 StGB prinzipiell keine Güterabwägung. Das sich durch das Merkmal der Erforderlichkeit manifestierende Übermaßverbot setzt weder eine Güterproportionalität zwischen den rechtlichen Interessen des Angegriffenen und denen des Angreifers noch eine Schadensproportionalität voraus. Die Tatsache, dass 32 StGB keine Güterabwägung vorsieht, wirft zahlreiche Fragen auf. Ist dies als ein ernsthaftes Manko des Notwehrrechts zu verstehen, oder sind bestimmte Lösungen vorstellbar, die ggf. von einer gewissen Einschränkung des Notwehrrechts ausgehen? Wenn solche Einschränkungen in Frage kommen, nach welchen Kriterien könnte man sie bestimmen? Wo liegen die Grenzen etwaiger Schranken des Notwehrrechts? Geht es dabei um festgesetzte und änderungsfeste Grenzen? Können vieleicht neue, zusätzliche Konstellationen in Betracht gezogen werden, die diese Grenzen noch erweitern können? Das Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, entsprechende Antworten auf die oben gestellten Fragen anzubieten. Die vorliegende Untersuchung gliedert sich in sechs Kapitel. Nach der Problemstellung und der einführenden Abhandlung zur Notwehr als Strafrechtsbegriff werden die allgemeinen Fragen der sog. sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts behandelt. Im Anschluss daran werden die Aspekte des Schutzes von Eigentum im Falle der sog. Bagatellangriffe erörtert. Danach werden die Einschränkungen des Notwehrrechts aus verfassungsrechtlichen Gründen untersucht. Schließlich werden im Rahmen der Untersuchung auch andere sozialethische Einschränkungen der Notwehr und darunter eine besonders intensiv diskutierte Fallgruppe der sog. Notwehrprovokation behandelt. Im Rahmen der Schlussbetrachtung werden die gewonnenen Ergebnisse noch einmal zusammengefasst dargestellt.
Wohl vor allem bedingt durch die Abwesenheit gesetzlicher Regelungen zur Leibrente und zu aleatorischen Verträgen im Allgemeinen hat sich die deutsche Rechtswissenschaft kaum mit ihren jeweiligen Besonderheiten und Problemstellungen auseinandergesetzt. Für die vertraglich begründete Leibrente soll dieses Versäumnis mit der vorliegenden Arbeit im Wege der Rechtsvergleichung aufgearbeitet werden. Die in der französischen und der österreichischen Rechtsordnung existierenden Lösungen bei der Behandlung der Leibrente und der aleatorischen Verträge ermöglichen Schlussfolgerungen auch für das deutsche Recht. Beispielsweise wird die Rechtsnatur der vertraglich begründeten Leibrente durch die deutsche Rechtsprechung weiterhin umständlich über den Abstraktionswillen der Parteien ermittelt, obwohl sowohl die rechtsvergleichende Betrachtung als auch deutschrechtliche dogmatische Strömungen und gesetzliche Neuerungen mit den vom Reichsgericht begründeten Leibrententheorien nicht im Einklang stehen. Es ist Aufgabe der vorliegenden Arbeit die Leibrente mit der Rechtsentwicklung des 20. und 21. Jahrhunderts auf einen Stand zu bringen und ihre Bedeutung als Mittel der privaten Altersversorgung darzulegen.
Die Darstellung umfasst die Abbildung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Frühwarnung zur Botnetzbekämpfung über eine Auseinandersetzung mit den organisations- und datenschutzrechtlichen Aspekten einer zu diesem Zweck erfolgenden Zusammenarbeit bis hin zu einer Untersuchung ausgewählter, für die Frühwarnung zur Botnetzbekämpfung typischer Einzelmaßnahmen. Im Einzelnen wird aufgezeigt, dass die Grenzen staatlicher Frühwarnung durch die Problematik fehlender spezieller Befugnisnormen, der mangelnden Reichweite von Befugnisgeneralklauseln und den modernen Eingriffsbegriff mitbestimmt werden. Weiterhin wird dargelegt, dass entsprechende Maßnahmen den Kategorien der Gefahrenabwehrvorsorge und -vorbeugung sowie in eingeschränktem Umfang der Vorsorge zur Verhütung von Straftaten und der Strafverfolgungsvorsorge zugeordnet werden können, und dass der staatliche Beitrag zur Frühwarnung vor durch Botnetze vermittelten Gefahren in unterschiedlicher Gewichtung auch abhängig von der Zielrichtung der Botnetz-Angriffe Aufgabe der Polizeien, Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder ist. Nachfolgend werden die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Begrenzungen des Informationsaustauschs zwischen staatlichen Stellen und zwischen staatlichen und privaten Stellen dargestellt. Es wird gezeigt, dass abseits freiwillig eingegangener Kooperationsverhältnisse begrenzt vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzelfallbezogene Verpflichtungen Privater gerichtet auf die Mitwirkung bei der Botnetz-Bekämpfung auf der Grundlage von Befugnisgeneralklauseln erfolgen können. Abschließend werden die Grenzen ausgewählter Informationsgewinnungsmaßnahmen einschließlich des Nachladens von Schadcode und der Überwachung der Kommunikation in IRC-Kanälen, sowie die Grenzen der Ausgabe von Warnungen innerhalb des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs von Polizei- und Sicherheitsbehörden herausgearbeitet. Die Untersuchung zeigt, dass der Betrieb eines Frühwarnsystems zur Abwehr von durch den Einsatz von Botnetzen vermittelten Gefahren mit der Verpflichtung des Staates, die Freiheit seiner Bürger zu achten, vereinbar ist.