Philosophische Fakultät / Geschichte
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Sowohl in der wissenschaftlichen, als auch in der populärwissenschaftlichen Literatur zu römischen Soldaten und ihrer Ausrüstung treten in Bezug auf die Interpretation der Kontexte der von ihnen benutzten historischen Objekte regelmäßig unterschiedliche methodische Probleme auf, die in der vorliegenden Arbeit anhand von Einzelbeispielen diskutiert werden. Die Diskussion soll deutlich machen, daß es klarer methodischer Konzepte und klarer Begriffe bedarf, um derartige Probleme in der künftigen Forschung zu vermeiden. Diese Arbeit definiert die notwendigen Begriffe, erklärt die Probleme in der Vorgehensweise der Rekonstruktion und arbeitet klare Richtlinien zur Benutzung von Rekonstruktionen als Quellen für die Altertumswissenschaften aus. Gleichzeitig versucht die Arbeit, einen Weg für die sinnvolle Dokumentation von Rekonstruktionen für eine wissenschaftliche Verwertbarkeit im Rahmen von Fragestellungen, die über eine rein anthropozentrische Sicht des historischen Kontextes der Objekte hinausgehen, also Fragestellungen, wie sie in der Experimentellen Archäologie oder bei der Untersuchung von Netzwerken der ‚material agency‛ auftauchen können und die helfen, ‚epistemische Dinge‛ zu erkennen, aufzuzeigen. Anhand verschiedener Beispiele zur Interpretation textlicher, materieller und ikonographischer Quellen wird im Anschluß gezeigt, worauf hierfür bei der Quelleninterpretation zu achten ist.
Die Arbeit ist so aufgebaut, dass sie sich als erstes der Bedeutung der kulturellen Stätten Tiwanaku und Cuzco von der Vergangenheit bis in die Gegenwart zuwendet. Durch das Aufzeigen aktueller Forschungserkenntnisse gibt der erste Teil der Arbeit einen geschichtlichen Rückblick und schafft dadurch eine Basis für spätere Diskussionen über die Bedeutung der beiden Kulturen für die nachhaltige Entwicklungsarbeit in Bolivien und Peru. Die kulturellen Errungenschaften der Tiwanaku-Kultur sowie der Inkas werden dabei im Zeitablauf chronologisch von der Vergangenheit bis in die Gegenwart dargestellt. An konkreten Beispielen wie dem Akapana-Projekt in Tiwanaku, der Bewerbung Boliviens für die Erklärung von sieben präkolumbischen Wegen zum UNESCO-Weltkulturerbe und dem Tourismusboom in Cuzco wird daneben die Bedeutung der genannten kulturellen Stätten für die Gegenwart verdeutlicht. Danach folgt ein kurzer Abriss über die Einflüsse Tiwanakus auf Cuzco. Es wird dadurch der immer noch vorherrschende Mythos widerlegt, dass die Inkas die erste Hochkultur in Lateinamerika konstituierten. Dieses Kapitel soll außerdem als Grundlage für die Untersuchungen in den folgenden Kapiteln die enge Verbindung der beiden Kulturen in der Vergangenheit darstellen, um ein Verständnis für gegenwärtige Gemeinsamkeiten, aber auch unterschiedlich verlaufende Entwicklungen zu schaffen. Im Anschluss daran wird die Thematik indigener Kulturen und Entwicklungspolitik in Bolivien und Peru aufgezeigt. Dies ist Voraussetzung, um anschließend eine Untersuchung der Bedeutung von Kultur in der nachhaltigen Entwicklungsarbeit am Beispiel der präkolumbischen Stätten Tiwanaku und Cuzco vornehmen zu können. Der Nutzen von Förderung sowie Schutz des kulturellen Erbes für die Entwicklung einer Gesellschaft wird dabei dargestellt, es werden aber auch die Probleme beziehungsweise Herausforderungen auf diesem Weg hervorgehoben.
Die vorliegende Arbeit untersucht die Entwicklungen der zwischenstaatlichen Beziehungen von Pakistan, Indien und China unter besonderer Berücksichtigung der Kaschmirfrage seit Gründung der Staaten Indien und Pakistan. Zusätzlich zielt die Arbeit darauf ab, ob und wenn ja, welche Interessen bei einer möglichen Lösung des Kaschmirkonflikts berücksichtigt werden müssen.
Die Almosenordnungen sind in der Geschichtsschreibung häufig durch das von Gerhard Oestreich formulierte Konzept der Sozialdisziplinierung oder eine Massenarmut begründet worden. Ob diese Gründe tatsächlich die Almosenordnungen in süddeutschen Städten des 16. Jahrhunderts erklären können, will ich untersuchen. Nach den zahlreichen von mir untersuchten Städten komme ich zu dem Ergebnis, daß die Almosenordnungen keine Reaktion auf eine zunehmende Massenarmut waren. Vielmehr wurden die Almosenordnungen ab 1522 zunächst in einer für breite Bevölkerungskreise vergleichsweise guten wirtschaftlichen Lage erlassen. Gerade zu Beginn der Almosenreform haben viele Personen mitgewirkt, die den Empfängern helfen wollten. Allerdings haben aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des 16. Jahrhunderts einerseits die Zahl der Bedürftigen zugenommen und andererseits die zur Verfügung stehenden finaiziellen Mittel abgenommen: Die von den Almosenordnungen angelegten Kapitalien verloren aufgrund der Inflation real an Wert und wurden insbesondere im 30jährigen Krieg zweckentfremdet zur Landesverteidigung verwendet. Aufgrund dieser Schere zwischen einer zunehmenden Zahl an Bedürftigen und einem Rückgang an real zur Verfügung stehenden Mitteln hat sich auch der Charakter der Almosenordnungen verändert. Diese Tragik verkennt der Ansatz, daß die Almosenordnungen eine Reaktion auf eine Massenarmut waren. Den hier aufgezeigten Leistungen gegenüber Bedürftigen wird auch das Konzept der Sozialdisziplinierung, wenigstens den von mir untersuchten Städten, nicht gerecht. Auf diese Leistungen konnten Bedürftige verzichten, so daß eine Pädagogisierung und Disziplinierung nicht die im Vordergrund stehenden Gesichtspunkte waren. Meine Einschätzung stimmt beispielsweise mit der zeitgenössischen Darstellung des Kartäusermönches Grienewaldt überein, der die Leistungen des Almosenamtes in Regensburg lobend hervorhebt. Dieses Lob führt Silke Kröger in ihrer Dissertation zur Armenfürsorge und Wohlfahrtspflege im frühneuzeitlichen Regensburg wenigstens in den im Register angegebenen Passagen nicht an. Um die Gründe der Almosenordnungen zu erforschen, ist zunächst eine Bestandsaufnahme der Ausgestaltung der Almosenordnungen in exemplarischen Städten erforderlich. Daher wird nach einer Darlegung der reichsrechtlichen Grundlagen (Reichspolizeiordnung) die Ausgestaltung des Almosenwesens im Mittelalter als Ausgangslage vor der Reform aufgezeigt. Anschließend werden die Neuerungen durch die Almosenreform in exemplarischen Städten aufgezeigt, geordnet nach Reichsstädten und Territorialstädten. Erst anschließend können die Gründe für die Reform des Almosenwesens anhand der wirtschaftlichen Entwicklung im 16. Jahrhundert sowie der öffentlichen Meinung zu diesen Neuerungen erörtert werden. Anschließend werden die Leistungen nach der Almosenordnung und durch Stiftungen dargestellt. Dieser Überblick über das Almosenwesen in zahlreichen Städten des 16. Jahrhunderts bietet gegenüber einer Einzeldarstellung des Almosenwesens in einer Stadt den Vorteil, daß charakteristische Differenzen bzw. Übereinstimmungen herausgearbeitet werden. Außerdem ergänzen sich die für eine Stadt oftmals lückenhaften Quellen dergestalt so, daß die Gründe für Almosenreform umfassender untersucht werden können. Meine These, daß soziale Leistungen während für breite Bevölkerungskreise wirtschaftlich vergleichsweise guten Zeiten ausgebaut und in wirtschaftlich schlechteren Zeiten zurückgeführt werden, erinnert mich an den Sozialstaat im späteren 20. Jahrhundert: Nach einer Auswertung in den Zeiten des Wirtschaftswunders folgt einer Begrenzung der Ausgaben in für breite Bevölkerungskreise wirtschaftlich schlechteren Zeiten (z.B. Hartz IV). Damit gewinnt die vorliegende Untersuchung zum Almosenwesen des 16. Jahrhunderts auch eine Aktualität in der heutigen Diskussion über die weitere Entwicklung des Sozialstaates.
Im Mittelpunkt der Arbeit stehen mit Friedrich II. und Ludwig IX. zwei bedeutende Monarchen des 13. Jahrhunderts. Beide Herrscher waren von ihrer besonderen religiösen Verantwortung als Herrscher überzeugt, beide gestalteten das Rechtswesen ihrer Herrschaftsgebiete besonders sorgfältig aus, und beide betrachteten die Gerechtigkeitspflege als eine wesentliche Aufgabe ihres Herrscheramtes. Friedrich II. gelang es, durch die Nutzbarmachung römischrechtlichen Gedankenguts seine herrscherliche Sakralität zu intensivieren, indem der Kaiser als oberster Richter und damit als Deuter des göttlichen Willens, der in den kaiserlichen Gesetzen zum Ausdruck kommt, angesehen wurde. Ludwigs Sakralität wurde verstärkt durch das besonders tugendhafte, gerechtigkeitsliebende und fromme Verhalten des Königs, durch das er sich vor allen anderen Menschen auszeichnete, und das den Anlaß zu seiner Heiligsprechung gab. Die vielfältigen Berührungspunkte zwischen dem Bereich der Religion und dem Bereich der Gerechtigkeitspflege besitzen eine bis in die Antike zurückreichende Tradition und entspringen nicht erst der christlichen Religion. Auf der Ebene des Herrschers ergeben sich zwischen Recht und Religion Berührungspunkte, die gemeinsam mit zahlreichen anderen Faktoren das Selbstverständnis des Monarchen prägten. Der gute Herrscher mußte auch im Mittelalter ein gerechter Herrscher sein, der es verstand, pax, ordo und justitia zu wahren, und, spätestens seit der Rezeption des römischen Rechts, jedem das Seine zuzuteilen. Damit erfüllt er seinen von Gott erhaltenen Herrschaftsauftrag und erhält die göttliche Ordnung auf Erden aufrecht. Die Vergleichsperspektive der vorliegenden Arbeit ermöglicht nicht nur eine summarische Betrachtung der Aspekte Gerechtigkeitspflege und Herrschersakralität, sondern erlaubt eine deutlichere Bewertung beider Faktoren für das Verständnis von Herrschaft, aus dem sich etwa Veränderungen für die Legitimierung von Herrschaft ergeben können.
Die Gesetzgebung und Debatten 1808-1818 über das Adelsrecht im engeren Sinn sind Gegenstand dieser Arbeit. Dabei werden, mit dem Jahre 1808 einsetzend und fortdauernd bis zur Verfassung im Jahre 1818, nicht nur die Entwicklung der materiellen Gesetze untersucht, sondern auch die Herkunft, Tätigkeit, sowie die Stimmung und das Abstimmungsverhalten der mit der Adelsrechtsgesetzgebung befassten Mitglieder und Referenten der einschlägigen Gremien (die Ministerialkonferenz im Jahre 1808; der Geheime Rat samt seiner Gremien in den Jahren 1808 bis 1812; die Verfassungskommission von 1814/15; die Lehen- und Hoheitssektion im Jahre 1816, sowie die Ministerialkonferenz von 1818). Unter Adelsrecht im engeren Sinne waren die persönlichen Rechte und Vorrechte der Adeligen, insbesondere die Frage des Erwerbs und Verlusts des Adels, sowie die einzelnen persönlichen Adelsprivilegien zu verstehen. Von letzteren werden das Recht auf Titel- und Wappenführung samt Rechtsschutz, das Recht auf befreiten Gerichtsstand, das Kadettenprivileg, das Recht der Siegelmäßigkeit und die politischen Beteiligungsrechte in der Ständeversammlung besprochen. Das Recht zur politischen Partizipation in der Kammer der Reichsräte werden ebenso behandelt, wie etwas ausführlicher die Vertretung der Adeligen in der Kammer der Abgeordneten. Außerdem wird die Diskussion über die grundsätzliche Einräumung der Privilegien bezüglich der Fideikommisse und der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit untersucht. Die Debatten zu den Spezialedikten, wie über das Fideikommissrecht, die Patrimonialgerichtsbarkeit und die Grundherrschaft, werden insoweit herangezogen, als sie die persönlichen Privilegien des Adels betrafen. Die Arbeit gliedert sich in zwei Abschnitte, wobei der erste in chronologischer Folge die Entwicklung der zentralen adelsrelevanten Gesetzgebung von 1803 beginnend über 1808/11 bis 1818 aufzeigt. Im zweiten Abschnitt wird das Adelsedikt vom 26. Mai 1818 entsprechend seines Aufbaus (Erwerb des Adels, einzelne Privilegien, Verlust des Adels) besprochen. Im Anhang finden sich die ausführliche Biogramme aller beteiligten 50 Personen (inkl. Familienverhältnisse, Ausbildung, Beruf, Ämter, Adelserhebungen und verwandtschaftlicher und beruflicher Verbindungen der Beteiligten). Die Arbeit zeigt, dass Montgelas keineswegs Adelsgegner war, ebenso wenig wie Verfechter des revolutionären Gleichheitsgedankens, vielmehr war die Nivellierung des Adels nötig, um einen modernen, effizienten Zentralstaat zu schaffen. Montgelas hatte großes Gewicht in der Gesetzgebung, doch waren viele -auch adelige- Amtsträger beteiligt, die zumeist ihrem Rang und Stand entsprechend handelten, wobei einzelne Positionszuweisungen schwierig sind. Die Adelsgesetzgebung erfuhr nach einer radikalen Reform im Jahre 1808 mit dem Adelsedikt von 1818 einen lang dauernden Kompromiss, der für alle Beteiligten angemessen war. Von einer konservativen Revision der Reform von 1808 kann keine Rede sein, vielmehr erkannten die Entscheidungsträger, dass zum einen sich der Staat selbst schadet, wenn er die soziale und gleichzeitig funktionale Elite einebnet, zum anderen, dass die Adelsgesetzgebung von 1808-1811 in der Lebenswirklichkeit nicht funktionierte.