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Im Mittelpunkt der Arbeit stehen mit Friedrich II. und Ludwig IX. zwei bedeutende Monarchen des 13. Jahrhunderts. Beide Herrscher waren von ihrer besonderen religiösen Verantwortung als Herrscher überzeugt, beide gestalteten das Rechtswesen ihrer Herrschaftsgebiete besonders sorgfältig aus, und beide betrachteten die Gerechtigkeitspflege als eine wesentliche Aufgabe ihres Herrscheramtes. Friedrich II. gelang es, durch die Nutzbarmachung römischrechtlichen Gedankenguts seine herrscherliche Sakralität zu intensivieren, indem der Kaiser als oberster Richter und damit als Deuter des göttlichen Willens, der in den kaiserlichen Gesetzen zum Ausdruck kommt, angesehen wurde. Ludwigs Sakralität wurde verstärkt durch das besonders tugendhafte, gerechtigkeitsliebende und fromme Verhalten des Königs, durch das er sich vor allen anderen Menschen auszeichnete, und das den Anlaß zu seiner Heiligsprechung gab. Die vielfältigen Berührungspunkte zwischen dem Bereich der Religion und dem Bereich der Gerechtigkeitspflege besitzen eine bis in die Antike zurückreichende Tradition und entspringen nicht erst der christlichen Religion. Auf der Ebene des Herrschers ergeben sich zwischen Recht und Religion Berührungspunkte, die gemeinsam mit zahlreichen anderen Faktoren das Selbstverständnis des Monarchen prägten. Der gute Herrscher mußte auch im Mittelalter ein gerechter Herrscher sein, der es verstand, pax, ordo und justitia zu wahren, und, spätestens seit der Rezeption des römischen Rechts, jedem das Seine zuzuteilen. Damit erfüllt er seinen von Gott erhaltenen Herrschaftsauftrag und erhält die göttliche Ordnung auf Erden aufrecht. Die Vergleichsperspektive der vorliegenden Arbeit ermöglicht nicht nur eine summarische Betrachtung der Aspekte Gerechtigkeitspflege und Herrschersakralität, sondern erlaubt eine deutlichere Bewertung beider Faktoren für das Verständnis von Herrschaft, aus dem sich etwa Veränderungen für die Legitimierung von Herrschaft ergeben können.