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Die Rede vom Grundprinzip Leben ist gerechtfertigt, weil das Leben einer Person die Bedingung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme aller anderen ethischen Prinzipien darstellt. Für die medizinische Behandlungssituation von einwilligungsunfähigen Patienten, deren Wille unbekannt bleibt, ist diese falltypologische Vorrangstellung bei bestehender medizinischer Indikation gegeben. Das medizinethische Postulat, dem die Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Notfallsituationen folgen, steht auch zu Recht am Ende des vierten Schrittes im Borasio-Heßler-Wiesing-Entscheidungsdiagramm. Der behandelnde Arzt muss bei einem Patienten, dessen Willen nicht ermittelt werden kann, eine indizierte Therapie durchführen. Welches Ziel diese Therapie verfolgt, bleibt seinem fachlichen Urteil überlassen. In diesem Fall gilt: im Zweifel für das Leben, im Zweifel für die Therapie.