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Die außerordentliche Kündigung wegen Vermögensdelikten - unter besonderer Berücksichtigung der Entwendung von Gegenständen von geringfügigem Wert

  • § 626 Abs. 1 BGB verlangt zwei Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung: die Eignung des Sachverhaltes als wichtigen Grund und die umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Die Verletzung der Nebenleistungspflicht im Arbeitsverhältnis ist je nach ihrer Bedeutung und Qualität als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Vermögensdelikt ist eine Verletzung der Nebenleistungspflicht. Somit ist das Vermögensdelikt an sich nach seiner Bedeutung und Qualität im Einzelfall auch als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung anzusehen.Im Rahmen der Interessenabwägung in § 626 Abs. 1 BGB ergibt sich, ab welchem Grad des Vertrauensverlusts eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wird. Die Höhe des Schadens wird bei dem Vertrauensverlust zur fristlosen Kündigung berücksichtigt. Die Analyse der Rechtsprechung des BAG hat gezeigt, dass nur manche Entscheidungen nach dem Fall "Emmely" die Dauer der Betriebszugehörigkeit als Kriterium in der Interessenabwägung in § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigen. Aber in den meisten§ 626 Abs. 1 BGB verlangt zwei Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung: die Eignung des Sachverhaltes als wichtigen Grund und die umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Die Verletzung der Nebenleistungspflicht im Arbeitsverhältnis ist je nach ihrer Bedeutung und Qualität als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Vermögensdelikt ist eine Verletzung der Nebenleistungspflicht. Somit ist das Vermögensdelikt an sich nach seiner Bedeutung und Qualität im Einzelfall auch als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung anzusehen.Im Rahmen der Interessenabwägung in § 626 Abs. 1 BGB ergibt sich, ab welchem Grad des Vertrauensverlusts eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wird. Die Höhe des Schadens wird bei dem Vertrauensverlust zur fristlosen Kündigung berücksichtigt. Die Analyse der Rechtsprechung des BAG hat gezeigt, dass nur manche Entscheidungen nach dem Fall "Emmely" die Dauer der Betriebszugehörigkeit als Kriterium in der Interessenabwägung in § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigen. Aber in den meisten Fällen ist das BAG von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt: Die fristlose Kündigung war weiterhin bei Vermögensdelikten wirksam, ohne die Interessen angemessen gegeneinander abzuwägen und ohne mildere Mittel zu berücksichtigen. Das BAG sollte aus diesen Gründen seine Auffassung dahingehend revidieren, die Kriterien der Interessen gezielt auszuwählen und gegeneinander abzuwägen.show moreshow less

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Metadaten
Author:Dohwan Kim
URN:urn:nbn:de:bvb:739-opus4-8844
Advisor:Frank Bayreuther
Document Type:Doctoral Thesis
Language:German
Year of Completion:2021
Date of Publication (online):2021/03/08
Date of first Publication:2021/03/08
Publishing Institution:Universität Passau
Granting Institution:Universität Passau, Juristische Fakultät
Date of final exam:2020/10/14
Release Date:2021/03/08
Page Number:VIII, 145 Seiten
Institutes:Juristische Fakultät
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
open_access (DINI-Set):open_access
Licence (German):License LogoStandardbedingung laut Einverständniserklärung