TY - BOOK ED - Jabornegg, Peter ED - Resch, Reinhard ED - Seewald, Otfried T1 - Aktuelle Entwicklungen in der Krankenversicherung N2 - VORWORT Die Dynamik der Entwicklungen im Bereich der Krankenversicherung ist ungebrochen. Dabei gibt es „klassische“ Probleme, die vermehrte Bedeutung durch die geänderten demografischen und damit auch finanziellen Rahmenbedingungen sowie angesichts des medizinischen Fortschritts erlangen − beispielsweise die Frage nach dem Bedarf an Gesundheitsleistungen. Daneben treten zunehmend Fragestellungen in den Vordergrund der rechtswissenschaftlichen Diskussion, die bislang – jedenfalls auf den ersten Blick – eher dem privatrechtlich verfassten Bereich des Gesundheitswesens zugeordnet worden sind. Die Einführung von Regelungen, die bislang als typisch für die private Krankenversicherung betrachtet wurden und künftig auch das Bild der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen könnten, ist ein Beispiel dafür. Weiterhin zeigt sich in vermehrtem Maße, dass es sich beim Krankenversicherungsrecht auch um spezielles Wirtschaftsverwaltungsrecht handelt; verstärkt wird diese Erkenntnis durch Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Demzufolge haben auch Rechtsfragen zum Vergaberecht sowie zum Kartellrecht große aktuelle Bedeutung erlangt. Die 10. Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgespräche, die Ende Januar 2008 in Passau/Schloss Neuburg veranstaltet wurden, haben die Fragen aufgegriffen. Der vorliegende Tagungsband dokumentiert die Referate. Die Herausgeber danken herzlich den Referenten aus Wissenschaft und Praxis! Ein weiterer wichtiger Dank gilt den Kooperationspartnern aus dem Bereich der Krankenversicherung, der AOK Bayern – die Gesundheitskasse, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sowie dem Fachverlag CW Haarfeld (Essen), der insbesondere durch die Erstellung des Tagungsbandes zur Bereicherung der sozialrechtlichen Diskussion beigetragen hat. Ohne diese Partner – zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch die MANZ´sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung (Wien), die den österreichischen Anteil der Sozialrechtsgespräche verlagsmäßig betreut – wären sowohl die Jubiläumstagung 2008 als auch die vorangegangenen Tagungen nicht realisierbar gewesen. INHALTSVERZEICHNIS Doris Hattenberger Vergaberecht und Krankenversicherung. Länderbericht Österreich 1 Andreas Neun Vergaberecht und Krankenversicherung. Länderbericht Deutschland 29 Helmut Platzer Elemente der privaten Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Entwicklung in Deutschland 47 Konrad Grillberger Elemente der privaten Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Entwicklung in Österreich 57 Stefan Keznickl Das Kartellrecht in der Krankenversicherung. Länderbericht Österreich 67 Thorsten Kingreen Das Kartellrecht in der Krankenversicherung. Länderbericht Deutschland 75 Thomas Eilmansberger Die Bedarfsprüfung im österreichischen Krankenanstaltenwesen 91 Franz Kiesl Die bedarfsorientierte Angebotsplanung als Eckpfeiler des österreichischen Gesundheitssystems 113 T3 - Beiträge zu den Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgesprächen - 2008 KW - Österreich KW - Deutschland KW - Private Krankenversicherung KW - Gesetzliche Krankenversicherung KW - Recht KW - Sozialrecht KW - Sozialversicherungsrecht Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:739-opus4-3776 SN - 978-3-7747-1761-9 PB - Haarfeld CY - Essen ER - TY - BOOK ED - Jabornegg, Peter ED - Resch, Reinhard ED - Seewald, Otfried T1 - Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung N2 - VORWORT Die „Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgespräche" haben sich bei ihrer diesjährigen Tagung, die am 27. und 28. Januar 2000 auf Schloß Neuburg, dem Tagungszentrum der Universität Passau, stattgefunden hat, mit dem Thema „Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung" befasst. Dies ist auch der Titel des Tagungsbandes, mit dem die Beiträge der Referenten einem größeren Interessentenkreis vorgestellt werden. Mit dem Thema der Tagung sowie dieses Tagungsbandes ist ein Teilaspekt des „großen" Themas des Wettbewerbs im Gesundheitswesen angesprochen. Wettbewerb - dieser Begriff setzt Freiheit voraus einschließlich der Autonomie der Freiheit, über Bindungen selbst zu entscheiden. Es ist kein Zufall, dass dieser Begriff in der Zeit der Aufklärung als Leitidee des ökonomischen Idealismus erscheint. Die damaligen Verhältnisse in Staat und den mit ihm eng verbundenen Gesellschaftsschichten waren weitgehend durch ein hohes Maß an persönlicher Unfreiheit und ein umfassendes staatliches Regulierungssystem gekennzeichnet. Adam Smith hat diese Gegebenheiten scharfsinnig analysiert; sein Vorschlag (und praktisch auch der von David Ricardo) war die Forderung nach dem „freien Spiel der Kräfte"; der Staat habe nur bestimmte Rahmenbedingungen zu setzen - und die ökonomischen Probleme würden sich optimal lösen, nicht nur für das Wohlergehen des Staates selbst, sondern auch für jeden Einzelnen; darin steckt die Forderung nach einem im Wesentlichen staatsfreien Wettbewerb. Die Vorstellung, dass damit gleichsam eine Harmonie prästabilisiert werde, hat sich im Laufe des 19. Jahrhunderts nicht verwirklicht. Die soziale Entwicklung im Zeitalter des Liberalismus vor allem gegen Ende des 19. Jahrhunderts, hat zu einer staatlichen Regulierung geführt, die im 20. Jahrhundert sich nicht nur verstetigt, sondern in bemerkenswerter Weise ausgedehnt und verfeinert hat. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts stellt sich wiederum die Frage nach dem Maß an Freiheit und Wettbewerb, auch im Bereich des Gesundheitswesen, einerseits und nach der Notwendigkeit staatlicher Regulierung andererseits, verschärft durch ökonomische Faktoren, die nicht zuletzt durch den zusammenwachsenden europäischen Markt und das Zusammenwachsen des Weltmarkts entstanden sind. Gelöst werden müssen diese Probleme (auch) in jedem einzelnen Staat. Die rechtsvergleichende Betrachtungsweise der "Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgespräche" verspricht auch im Hinblick auf die Frage des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung Erkenntnisse, die über die Betrachtung nur eines Regelungssystems hinausgehen. Diese Tagung wurde auch in diesem Jahr gemeinsam vorbereitet und veranstaltet durch das Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Linz und den Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Sozialrecht, der Universität Passau; zur Seite gestanden haben in thematisch-inhaltlicher Hinsicht die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - sowie die Fachverlage CW Haarfeld GmbH, Essen, MANZ, Wien und R. S. Schulz, Starnberg. INHALTSVERZEICHNIS Franz Zehetner Wettbewerbsrecht unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Unternehmen - eine Bestandsaufnahme 1 Armin Jungbluth Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen 25 Melanie Paulus Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und im Verhältnis zur privaten Krankenversicherung - Rechtslage in Deutschland 33 Rudolf Mosler Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und im Verhältnis zur privaten Krankenversicherung - Rechtslage in Österreich 45 Horst Dieter Schirmer Wettbewerb und ärztliches Berufsrecht in Deutschland 65 Wolfgang Mazal Wettbewerb und ärztliches Berufsrecht 85 Andreas Wagener Wettbewerb und Krankenanstalten in Deutschland 101 Konrad Grillberger Krankenanstalten und Wettbewerb in Österreich 109 T3 - Beiträge zu den Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgesprächen - 2000 KW - Deutschland KW - Gesetzliche Krankenversicherung KW - Wettbewerbsrecht KW - Österreich Y1 - 2016 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:739-opus4-3835 SN - 3-7962-0577-1 PB - Schulz CY - Starnberg ER - TY - BOOK ED - Jabornegg, Peter ED - Resch, Reinhard ED - Seewald, Otfried T1 - Insolvenz von Krankenkassen N2 - VORWORT Es entspricht einem allgemeinen Trend, Wettbewerbsstrukturen als Bestandteil einer arbeitsteilig organisierten Wirtschaftsordnung und analoge, der Wirtschaft angemessene Regelungen in das Sozialrecht zu übertragen. Nachdem in Deutschland das System der gesetzlichen Krankenversicherung wettbewerblich ausgestaltet worden ist – vor allem durch ein Recht der Versicherten, sich für eine Krankenkasse ihrer Wahl zu entscheiden – hat hier der Gesetzgeber zunächst im Jahr 2007 eine Einführungsregelung für die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen im „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)“ und im Jahr 2008 konkretisierende Vorschriften im „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)“ erlassen. Das neue Recht ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Damit ist zusätzlich zur bisherigen traditionellen Möglichkeit der „Schließung“ von Krankenkassen, die nicht hinreichend leistungsfähig sind, das neue Regelungsinstrument der Schließung bei Insolvenz getreten. Bei abstrakter Betrachtungsweise hat der Gesetzgeber wettbewerblich-folgerichtig gehandelt. Konkret sind diesbezüglich rasch Zweifel geäußert worden. Vor allem die weitgehende Beseitigung des Beitragswettbewerbs durch die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 und die sehr geringen Möglichkeiten eines Leistungswettbewerbs zwischen den Krankenkassen nähren den Verdacht eines Wettbewerbseuphemismus. Gleichwohl lohnt die Frage nach der vom Gesetzgeber beabsichtigten „sozialstaatlichen Modernisierung des Gesundheitswesens“ und einigen damit zusammenhängenden wesentlichen Problemen. In ihrer traditionell länder- und rechtsvergleichenden Perspektive haben sich die Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgespräche 2010 mit dieser Thematik auseinandergesetzt; die beiderseitigen Überlegungen und Erfahrungen sind in den hiermit veröffentlichten Vorträgen sowie in den Diskussionen zwischen Referenten und Tagungsteilnehmern erörtert worden. Die Veranstalter, zugleich die Herausgeber des vorliegenden Tagungsbands, danken herzlich den Referenten aus Wissenschaft und Praxis! Ein weiterer wichtiger Dank gilt unseren Kooperationspartnern aus dem Bereich der Krankenversicherung, der AOK Bayern – die Gesundheitskasse, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sowie dem Verlag CW Haarfeld (Essen), der insbesondere durch die Erstellung dieses Tagungsbands zur Bereicherung der sozialrechtlichen Diskussion und des internationalen Erfahrungsaustausches beiträgt. Ohne diese Partner – zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch die Manz’sche Verlags-und Universitätsbuchhandlung (Wien), die den österreichischen Band der Sozialrechtsgespräche betreut – wären weder die Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgespräche 2010 noch die vorangegangenen realisierbar gewesen. INHALTSVERZEICHNIS Eveline Artmann Der Tatbestand der Überschuldung als Voraussetzung für Insolvenz aus österreichischer Sicht 1 Dieter Paschinger Liquiditäts- und Finanzierungsmanagement am Beispiel der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK) 17 Dirk Uwer Insolvenz von Krankenkassen – frühere und derzeitige Rechtslage in Deutschland 25 Robert Rebhahn Aspekte zur Insolvenzfähigkeit von Krankenversicherungsträgern aus österreichischer Sicht 41 Gerhard Vieß Schließungsverfahren und Insolvenzverfahren in Deutschland 65 Gerhard Vieß Regelungen zur Vermeidung von Insolvenzen und Schließungen von Krankenkassen in Deutschland 79 Knut Müller Auswirkungen von Insolvenz oder Schließung auf die Ansprüche des Personals gegenüber den Krankenkassen in Deutschland 85 Günter Porsch Haftungsverantwortung und Haftungsvermeidung aus österreichischer Sicht 97 T3 - Beiträge zu den Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgesprächen - 2010 KW - Deutschland KW - Österreich KW - Krankenkasse KW - Insolvenz KW - Sozialrecht Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:739-opus4-3788 SN - 978-3-7747-1761-9 PB - Haarfeld CY - Essen ER - TY - BOOK ED - Jabornegg, Peter ED - Resch, Reinhard ED - Seewald, Otfried T1 - Planung und Finanzierung der Krankenhausbehandlung N2 - VORWORT Der Bereich der Krankenanstalten ist unter vielen Gesichtspunkten ein rechtlich und tatsächlich höchst interessantes, teilweise aber auch unübersichtliches Gebiet. Einerseits handelt es sich um den Bereich des Gesundheitswesens, in dem die Versorgung derjenigen Kranken stattfindet, denen von den niedergelassenen Ärzten nicht mehr geholfen werden kann und von dem nicht nur medizinische Höchstleistungen erbracht werden, sondern der auch weithin die Ausbildung insbesondere der Fachärzte trägt. Andererseits handelt es sich um Wirtschaftsunternehmen, die – soweit sie in das staatlich regulierte Gesundheitswesen eingebettet sind – aus der Sicht der Leistungsträger als erhebliche Kostenfaktoren betrachtet werden müssen und deren Tätigkeit nach Umfang, Leistungsangebot und Qualität in vertretbarer Weise und bei Wahrung der rechtlichen Vorgaben „in den Griff“ zu nehmen ist. Erschwerend kommt die zwischen Staat und Leistungsträgern gespaltene Zuständigkeit für die Errichtung und den Erhalt von Krankenanstalten hinzu. Die Probleme in Österreich und Deutschland sind von ihrer Ausgangssituation her weitgehend dieselben. Lösungsmöglichkeiten aus der Sicht beider Länder werden in diesem Tagungsband vorgestellt, wiederum – wie bei den Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgesprächen üblich – sowohl aus der Sicht der Wissenschaftler als auch der Praktiker. Auch diese Tagung wurde gemeinsam vorbereitet und veranstaltet durch das Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Linz und den Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, insbesondere Sozialrecht, der Universität Passau. Der Dank der Veranstalter geht vor allem an die Referenten; zur Seite gestanden haben uns wiederum die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse – sowie der Fachverlag CW Haarfeld, Essen, dem wir die Fertigung dieses Bandes verdanken. INHALTSVERZEICHNIS Gerhard Knorr Krankenhausplanung und -finanzierung. Länderbericht Deutschland 1 Christian Rothmayer Rechtsgrundlagen der Planung und der Finanzierung der Krankenhausbehandlung. Länderbericht Österreich 11 Jens Wernick Planung und Finanzierung der Krankenhausbehandlung – Die Leistungsverpflichtung der Krankenhäuser 31 Gerhard Aigner Die Leistungsverpflichtung der Krankenhäuser 39 Kay Stalinsky Zum Verhältnis von Sicherstellungsauftrag und Finanzierungspflicht in der Krankenhausbehandlung. Länderbericht Deutschland 61 Ferdinand Felix Zum Verhältnis von Sicherstellungsauftrag und Finanzierungspflicht in der Krankenhausbehandlung. Länderbericht Österreich 79 Walter Langenecker Grundversorgung und Zusatzleistungen im Bereich der Krankenhausbehandlung. Länderbericht Deutschland 103 Michaela Windisch-Graetz Grundversorgung und Zusatzleistungen im Bereich der Krankenhausbehandlung. Länderbericht Österreich 113 T3 - Beiträge zu den Deutsch-Österreichischen Sozialrechtsgesprächen - 2004 KW - Österreich KW - Stationäre Behandlung KW - Rechtsvergleich KW - Deutschland KW - Kongress KW - Linz <2004> Y1 - 2004 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:739-opus4-3724 SN - 3-7747-1768-X PB - Haarfeld CY - Essen ER - TY - THES A1 - Hinz, Lieselotte T1 - Die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Massenentlassungsverfahrens : eine am Sinn und Zweck des Verfahrens orientierte und folglich verhältnismäßige Anwendung der Unwirksamkeitsfolge N2 - In ständiger Rechtsprechung sanktioniert das Bundesarbeitsgericht fehlerhafte Massenentlassungsverfahren mit der Unwirksamkeit der Entlassungen, § 134 BGB i. V. mit § 17 KSchG. Die Arbeit untersucht anhand einer dreistufigen Prüfung, ob und wie geschehene Fehler zu sanktionieren sind. 1) Fehler sind immer dann zu sanktionieren, wenn sie den Sinn und Zweck des Verfahrens tangieren, wenn sie also relevant sind. 2) Arbeitnehmer:innen können sich auf einen Fehler nur berufen, wenn sie von diesem betroffen sind. 3) Erscheint eine Sanktion im konkreten Einzelfall als unangemessen, ist eine Ausnahme vom Unwirksamkeitsverdikt zu gewähren – andere, ggf. weniger weitreichende Rechtsfolgen kommen dann aber ebenfalls nicht in Betracht. N2 - The Federal Labour Court has consistently sanctioned incorrect collective redundancy procedures with the ineffectiveness of the dismissals, § 134 BGB (German Civil Code) in conjunction with § 17 KSchG (Protection Against Unfair Dismissal Act). The work uses a three-stage analysis to examine whether and how mistakes that have been made must be sanctioned. 1) Mistakes always must be sanctioned if they affect the meaning and purpose of the procedure, so if they are relevant. 2) Employees can only invoke a mistake if they are affected by it. 3) If the sanction appears to be inappropriate in the specific individual case, an exception to the ineffectiveness verdict must be granted – however, other, possibly less far-reaching legal consequences are then not possible. KW - Arbeitsrecht KW - Kündigungsschutz KW - Massenentlassung Y1 - 2024 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:101:1-2405242015169.078961835793 SN - 978-3-7489-4365-5 VL - 2024 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - THES A1 - Geltl, Michael T1 - Vertretung des Betriebsrats und Vertrauensschutz des Arbeitgebers bei fehlender Vertretungsmacht N2 - 1. Der (stellvertretende) Betriebsratsvorsitzende ist das Vertretungsorgan des Betriebsrats. Der Umfang seiner Aktivvertretungsmacht beschränkt sich auf die Abgabe von Erklärungen, die im Innenverhältnis von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt sind (§ 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). In engen Grenzen kann ihm ein Entscheidungsspielraum beim Beschlussvollzug eingeräumt werden. Daneben ist in Einzelfällen die Vertretung des Betriebsrats durch sonstige Betriebsratsmitglieder zulässig. Die Vertretungsmacht ergibt hier aus einer Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Auch insoweit ist der Umfang der Aktivvertretungsmacht aber auf den Vollzug wirksamer Betriebsratsbeschlüsse beschränkt. 2. Der Betriebsrat wird ohne Vertretungsmacht vertreten, wenn entweder eine nicht zur Vertretung befugte Person für den Betriebsrat auftritt, oder wenn eine an und für sich zur Vertretung befugte Person ihre Vertretungsmacht überschreitet. Nicht zur Vertretung befugte Personen sind der Betriebsratsvorsitzende im Fall seiner Verhinderung, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende bei fehlender Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und sonstige Betriebsratsmitglieder ohne Vollmacht. Ein Überschreiten der Vertretungsmacht einer zur Vertretung befugten Person liegt vor, wenn sie eine Erklärung abgibt, die im Innenverhältnis nicht von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Das ist der Fall, wenn ein inhaltlich einschlägiger Betriebsratsbeschluss fehlt oder dieser Betriebsratsbeschluss nichtig ist. 3. Ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärungen sind nach allgemeinen Regeln für den Betriebsrat nicht verbindlich, die entsprechenden Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, § 177 Abs. 1 BetrVG (i.V.m. § 180 S. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber, der sich auf die Erklärung des Betriebsrats verlässt, handelt einseitig und damit mitbestimmungswidrig. Der Betriebsrat kann das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft allerdings durch Betriebsratsbeschluss genehmigen; die Genehmigung wirkt grundsätzlich zurück (§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1, 182 BGB). Der Betriebsratsvorsitzende, der ohne Vertretungsmacht handelt und dadurch seine Kompetenzen überschreitet, kann vom Betriebsrat abberufen werden. Unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsratsvorsitzende oder das ohne Vollmacht handelnde sonstige Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Auch eine Haftung gegenüber dem Arbeitgeber auf Schadensersatz kommt in Betracht, vor allem nach § 179 Abs. 1 BGB. 4. Der Arbeitgeber, der darauf vertraut, dass die Erklärung des Betriebsrats auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, ist schutzwürdig. Schutzwürdig ist der Arbeitgeber, weil der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt; der Arbeitgeber kann und darf sich in die Amtsführung des Betriebsrats und dessen interne Willensbildung nicht einmischen. Der Arbeitgeber hat deshalb auch grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Betriebsrat darauf, dass ihm die Vertretungsmacht nachgewiesen wird. Gleichwohl ist er auf verbindliche Erklärungen des Betriebsrats bei mitbestimmungspflichtigen Handlungen angewiesen. 5. Der danach gebotene Vertrauensschutz des Arbeitgebers muss über eine betriebsverfassungsrechtliche Sonderlösung realisiert werden. Eine Differenzierung nach Beteiligungsrechten, wie sie das BAG praktiziert, ist nicht veranlasst, weil hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist. Die Schutzwürdigkeit des Arbeitgebers ist bei den einzelnen Beteiligungsrechten des Betriebsrats nicht grundlegend verschieden und erst Recht nicht auf bestimmte Beteiligungsrechte beschränkt. Die Lehre von der Vertrauenshaftung kann auf den Betriebsrat zwar angewandt werden, führt aber letztlich zu keiner zufriedenstellenden Lösung: Nach der Rechtsscheinhaftung ist der Arbeitgeber in vielen Fällen schutzlos gestellt, weil bereits kein objektiver Rechtsscheintatbestand vorliegt, auf den er sich berufen kann. Die Vertrauenshaftung kraft widersprüchlichen Verhaltens ist von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig und damit für die betriebliche Praxis wenig brauchbar. Schließlich muss in allen Fällen geprüft werden, ob der Vertrauenstatbestand dem Betriebsrat überhaupt zurechenbar ist, andernfalls der gutgläubige Arbeitgeber keinen Schutz genießt. Dem Arbeitgeber ist deshalb nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) absoluter Gutglaubensschutz zu gewähren. Die fehlende Vertretungsmacht des (stellvertretenden) Betriebsratsvorsitzenden oder sonstiger Betriebsratsmitglieder darf dem gutgläubigen Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden. 6. Gutgläubig ist der Arbeitgeber, wenn er weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat. Dabei ist es nicht Sache des Arbeitgebers, zu prüfen, ob der Erklärung des Betriebsrats ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt; er hat insoweit keine Nachforschungspflicht. Tritt jedoch ein sonstiges Betriebsratsmitglied als Vertreter des Betriebsrats auf, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass ihm die Bevollmächtigung des Betriebsratsmitglieds nachgewiesen wird. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, diesen Anspruch geltend zu machen; andernfalls liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn er das Fehlen der Vertretungsmacht bei Geltendmachung des Anspruchs hätte erkennen können. 7. Bei fehlerhaften betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsakten wie der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden (§ 26 Abs. 1 BetrVG) und der Ausschüsse des Betriebsrats (§§ 27 und 28 Abs. 1 BetrVG) besteht trotz Anwendung der Anfechtungslösung nach § 19 BetrVG analog ein Bedürfnis für Vertrauensschutz des Arbeitgebers. Ergänzender Vertrauensschutz ist erforderlich und entsprechend der Rechtslage bei Geschäftsführungsbeschlüssen zu gewähren, wenn schwerwiegende und offensichtliche Gesetzverstöße zur Nichtigkeit der Organisationsakte führen, ohne dass der Arbeitgeber die Nichtigkeit erkennen kann. Y1 - 2022 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:739-opus4-11290 ER -