TY - JOUR A1 - Herberger, Marie T1 - Pfändungsschutz für Tiere JF - Natur und Recht N2 - Das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG) hat den Pfändungsschutz für Tiere erweitert. Systematisch fällt auf, dass nunmehr die Pfändungsverbote, die gänzlich unterschiedliche Zielvorstellungen im Auge haben, in § 811Abs. 1 Nr. 8 ZPO undifferenziert zusammengeführt wurden. Gelungen ist, dass der Pfändungsschutz mit Blick auf die Versorgungsfunktion bzw. die Erwerbsfunktion vervollständigt wurde. Was den Schutz von Tieren unter dem Vorzeichen „Schutz der emotionalen Beziehung Mensch– Tier“ angeht, ist zu begrüßen, dass sich der Gesetzgeber von dem einschränkenden Merkmal „im häuslichen Bereich“ verabschiedet hat. Dennoch ist das Konzept der schutzwürdigen Beziehung zwischen Mensch und Tier durch das GvSchuG nicht vollständig verwirklicht worden. Dass nach wie vor das Vollstreckungsgericht angerufen werden kann, wenn ein Tier, das nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist (§ 811 Abs. 3 ZPO), steht mit der Grundidee der schutzwürdigen Beziehung zwischen Mensch und Tier nicht im Einklang. Hier besteht also nach wie vor Reformbedarf. KW - Tiere KW - Pfändungsschutz KW - Recht Y1 - 2022 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:101:1-2022052822431970208748 VL - 2022 IS - 44 SP - 106 EP - 109 PB - Springer Nature CY - Berlin ER -