@book{OPUS4-377, title = {Aktuelle Entwicklungen in der Krankenversicherung}, editor = {Jabornegg, Peter and Resch, Reinhard and Seewald, Otfried}, publisher = {Haarfeld}, address = {Essen}, isbn = {978-3-7747-1761-9}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:739-opus4-3776}, publisher = {Universit{\"a}t Passau}, pages = {IX, 126 S.}, year = {2008}, abstract = {VORWORT Die Dynamik der Entwicklungen im Bereich der Krankenversicherung ist ungebrochen. Dabei gibt es „klassische" Probleme, die vermehrte Bedeutung durch die ge{\"a}nderten demografischen und damit auch finanziellen Rahmenbedingungen sowie angesichts des medizinischen Fortschritts erlangen - beispielsweise die Frage nach dem Bedarf an Gesundheitsleistungen. Daneben treten zunehmend Fragestellungen in den Vordergrund der rechtswissenschaftlichen Diskussion, die bislang - jedenfalls auf den ersten Blick - eher dem privatrechtlich verfassten Bereich des Gesundheitswesens zugeordnet worden sind. Die Einf{\"u}hrung von Regelungen, die bislang als typisch f{\"u}r die private Krankenversicherung betrachtet wurden und k{\"u}nftig auch das Bild der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen k{\"o}nnten, ist ein Beispiel daf{\"u}r. Weiterhin zeigt sich in vermehrtem Maße, dass es sich beim Krankenversicherungsrecht auch um spezielles Wirtschaftsverwaltungsrecht handelt; verst{\"a}rkt wird diese Erkenntnis durch Vorgaben des Europ{\"a}ischen Gemeinschaftsrechts. Demzufolge haben auch Rechtsfragen zum Vergaberecht sowie zum Kartellrecht große aktuelle Bedeutung erlangt. Die 10. Deutsch-{\"O}sterreichischen Sozialrechtsgespr{\"a}che, die Ende Januar 2008 in Passau/Schloss Neuburg veranstaltet wurden, haben die Fragen aufgegriffen. Der vorliegende Tagungsband dokumentiert die Referate. Die Herausgeber danken herzlich den Referenten aus Wissenschaft und Praxis! Ein weiterer wichtiger Dank gilt den Kooperationspartnern aus dem Bereich der Krankenversicherung, der AOK Bayern - die Gesundheitskasse, der Ober{\"o}sterreichischen Gebietskrankenkasse sowie dem Fachverlag CW Haarfeld (Essen), der insbesondere durch die Erstellung des Tagungsbandes zur Bereicherung der sozialrechtlichen Diskussion beigetragen hat. Ohne diese Partner - zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch die MANZ´sche Verlags- und Universit{\"a}tsbuchhandlung (Wien), die den {\"o}sterreichischen Anteil der Sozialrechtsgespr{\"a}che verlagsm{\"a}ßig betreut - w{\"a}ren sowohl die Jubil{\"a}umstagung 2008 als auch die vorangegangenen Tagungen nicht realisierbar gewesen. INHALTSVERZEICHNIS Doris Hattenberger Vergaberecht und Krankenversicherung. L{\"a}nderbericht {\"O}sterreich 1 Andreas Neun Vergaberecht und Krankenversicherung. L{\"a}nderbericht Deutschland 29 Helmut Platzer Elemente der privaten Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Entwicklung in Deutschland 47 Konrad Grillberger Elemente der privaten Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Entwicklung in {\"O}sterreich 57 Stefan Keznickl Das Kartellrecht in der Krankenversicherung. L{\"a}nderbericht {\"O}sterreich 67 Thorsten Kingreen Das Kartellrecht in der Krankenversicherung. L{\"a}nderbericht Deutschland 75 Thomas Eilmansberger Die Bedarfspr{\"u}fung im {\"o}sterreichischen Krankenanstaltenwesen 91 Franz Kiesl Die bedarfsorientierte Angebotsplanung als Eckpfeiler des {\"o}sterreichischen Gesundheitssystems 113}, subject = {{\"O}sterreich}, language = {de} } @book{OPUS4-383, title = {Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung}, editor = {Jabornegg, Peter and Resch, Reinhard and Seewald, Otfried}, publisher = {Schulz}, address = {Starnberg}, isbn = {3-7962-0577-1}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:739-opus4-3835}, publisher = {Universit{\"a}t Passau}, pages = {XI, 119 S.}, year = {2000}, abstract = {VORWORT Die „Deutsch-{\"O}sterreichischen Sozialrechtsgespr{\"a}che" haben sich bei ihrer diesj{\"a}hrigen Tagung, die am 27. und 28. Januar 2000 auf Schloß Neuburg, dem Tagungszentrum der Universit{\"a}t Passau, stattgefunden hat, mit dem Thema „Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung" befasst. Dies ist auch der Titel des Tagungsbandes, mit dem die Beitr{\"a}ge der Referenten einem gr{\"o}ßeren Interessentenkreis vorgestellt werden. Mit dem Thema der Tagung sowie dieses Tagungsbandes ist ein Teilaspekt des „großen" Themas des Wettbewerbs im Gesundheitswesen angesprochen. Wettbewerb - dieser Begriff setzt Freiheit voraus einschließlich der Autonomie der Freiheit, {\"u}ber Bindungen selbst zu entscheiden. Es ist kein Zufall, dass dieser Begriff in der Zeit der Aufkl{\"a}rung als Leitidee des {\"o}konomischen Idealismus erscheint. Die damaligen Verh{\"a}ltnisse in Staat und den mit ihm eng verbundenen Gesellschaftsschichten waren weitgehend durch ein hohes Maß an pers{\"o}nlicher Unfreiheit und ein umfassendes staatliches Regulierungssystem gekennzeichnet. Adam Smith hat diese Gegebenheiten scharfsinnig analysiert; sein Vorschlag (und praktisch auch der von David Ricardo) war die Forderung nach dem „freien Spiel der Kr{\"a}fte"; der Staat habe nur bestimmte Rahmenbedingungen zu setzen - und die {\"o}konomischen Probleme w{\"u}rden sich optimal l{\"o}sen, nicht nur f{\"u}r das Wohlergehen des Staates selbst, sondern auch f{\"u}r jeden Einzelnen; darin steckt die Forderung nach einem im Wesentlichen staatsfreien Wettbewerb. Die Vorstellung, dass damit gleichsam eine Harmonie pr{\"a}stabilisiert werde, hat sich im Laufe des 19. Jahrhunderts nicht verwirklicht. Die soziale Entwicklung im Zeitalter des Liberalismus vor allem gegen Ende des 19. Jahrhunderts, hat zu einer staatlichen Regulierung gef{\"u}hrt, die im 20. Jahrhundert sich nicht nur verstetigt, sondern in bemerkenswerter Weise ausgedehnt und verfeinert hat. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts stellt sich wiederum die Frage nach dem Maß an Freiheit und Wettbewerb, auch im Bereich des Gesundheitswesen, einerseits und nach der Notwendigkeit staatlicher Regulierung andererseits, versch{\"a}rft durch {\"o}konomische Faktoren, die nicht zuletzt durch den zusammenwachsenden europ{\"a}ischen Markt und das Zusammenwachsen des Weltmarkts entstanden sind. Gel{\"o}st werden m{\"u}ssen diese Probleme (auch) in jedem einzelnen Staat. Die rechtsvergleichende Betrachtungsweise der "Deutsch-{\"O}sterreichischen Sozialrechtsgespr{\"a}che" verspricht auch im Hinblick auf die Frage des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung Erkenntnisse, die {\"u}ber die Betrachtung nur eines Regelungssystems hinausgehen. Diese Tagung wurde auch in diesem Jahr gemeinsam vorbereitet und veranstaltet durch das Institut f{\"u}r Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universit{\"a}t Linz und den Lehrstuhl f{\"u}r Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Sozialrecht, der Universit{\"a}t Passau; zur Seite gestanden haben in thematisch-inhaltlicher Hinsicht die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - sowie die Fachverlage CW Haarfeld GmbH, Essen, MANZ, Wien und R. S. Schulz, Starnberg. INHALTSVERZEICHNIS Franz Zehetner Wettbewerbsrecht unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der {\"o}ffentlichen Unternehmen - eine Bestandsaufnahme 1 Armin Jungbluth Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen 25 Melanie Paulus Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und im Verh{\"a}ltnis zur privaten Krankenversicherung - Rechtslage in Deutschland 33 Rudolf Mosler Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und im Verh{\"a}ltnis zur privaten Krankenversicherung - Rechtslage in {\"O}sterreich 45 Horst Dieter Schirmer Wettbewerb und {\"a}rztliches Berufsrecht in Deutschland 65 Wolfgang Mazal Wettbewerb und {\"a}rztliches Berufsrecht 85 Andreas Wagener Wettbewerb und Krankenanstalten in Deutschland 101 Konrad Grillberger Krankenanstalten und Wettbewerb in {\"O}sterreich 109}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @book{OPUS4-378, title = {Insolvenz von Krankenkassen}, editor = {Jabornegg, Peter and Resch, Reinhard and Seewald, Otfried}, publisher = {Haarfeld}, address = {Essen}, isbn = {978-3-7747-1761-9}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:739-opus4-3788}, publisher = {Universit{\"a}t Passau}, pages = {IX, 114 S.}, year = {2010}, abstract = {VORWORT Es entspricht einem allgemeinen Trend, Wettbewerbsstrukturen als Bestandteil einer arbeitsteilig organisierten Wirtschaftsordnung und analoge, der Wirtschaft angemessene Regelungen in das Sozialrecht zu {\"u}bertragen. Nachdem in Deutschland das System der gesetzlichen Krankenversicherung wettbewerblich ausgestaltet worden ist - vor allem durch ein Recht der Versicherten, sich f{\"u}r eine Krankenkasse ihrer Wahl zu entscheiden - hat hier der Gesetzgeber zun{\"a}chst im Jahr 2007 eine Einf{\"u}hrungsregelung f{\"u}r die Insolvenzf{\"a}higkeit von Krankenkassen im „Gesetz zur St{\"a}rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsst{\"a}rkungsgesetz - GKV-WSG)" und im Jahr 2008 konkretisierende Vorschriften im „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)" erlassen. Das neue Recht ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Damit ist zus{\"a}tzlich zur bisherigen traditionellen M{\"o}glichkeit der „Schließung" von Krankenkassen, die nicht hinreichend leistungsf{\"a}hig sind, das neue Regelungsinstrument der Schließung bei Insolvenz getreten. Bei abstrakter Betrachtungsweise hat der Gesetzgeber wettbewerblich-folgerichtig gehandelt. Konkret sind diesbez{\"u}glich rasch Zweifel ge{\"a}ußert worden. Vor allem die weitgehende Beseitigung des Beitragswettbewerbs durch die Einf{\"u}hrung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 und die sehr geringen M{\"o}glichkeiten eines Leistungswettbewerbs zwischen den Krankenkassen n{\"a}hren den Verdacht eines Wettbewerbseuphemismus. Gleichwohl lohnt die Frage nach der vom Gesetzgeber beabsichtigten „sozialstaatlichen Modernisierung des Gesundheitswesens" und einigen damit zusammenh{\"a}ngenden wesentlichen Problemen. In ihrer traditionell l{\"a}nder- und rechtsvergleichenden Perspektive haben sich die Deutsch-{\"O}sterreichischen Sozialrechtsgespr{\"a}che 2010 mit dieser Thematik auseinandergesetzt; die beiderseitigen {\"U}berlegungen und Erfahrungen sind in den hiermit ver{\"o}ffentlichten Vortr{\"a}gen sowie in den Diskussionen zwischen Referenten und Tagungsteilnehmern er{\"o}rtert worden. Die Veranstalter, zugleich die Herausgeber des vorliegenden Tagungsbands, danken herzlich den Referenten aus Wissenschaft und Praxis! Ein weiterer wichtiger Dank gilt unseren Kooperationspartnern aus dem Bereich der Krankenversicherung, der AOK Bayern - die Gesundheitskasse, der Ober{\"o}sterreichischen Gebietskrankenkasse sowie dem Verlag CW Haarfeld (Essen), der insbesondere durch die Erstellung dieses Tagungsbands zur Bereicherung der sozialrechtlichen Diskussion und des internationalen Erfahrungsaustausches beitr{\"a}gt. Ohne diese Partner - zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch die Manz'sche Verlags-und Universit{\"a}tsbuchhandlung (Wien), die den {\"o}sterreichischen Band der Sozialrechtsgespr{\"a}che betreut - w{\"a}ren weder die Deutsch-{\"O}sterreichischen Sozialrechtsgespr{\"a}che 2010 noch die vorangegangenen realisierbar gewesen. INHALTSVERZEICHNIS Eveline Artmann Der Tatbestand der {\"U}berschuldung als Voraussetzung f{\"u}r Insolvenz aus {\"o}sterreichischer Sicht 1 Dieter Paschinger Liquidit{\"a}ts- und Finanzierungsmanagement am Beispiel der Ober{\"o}sterreichischen Gebietskrankenkasse (O{\"O}GKK) 17 Dirk Uwer Insolvenz von Krankenkassen - fr{\"u}here und derzeitige Rechtslage in Deutschland 25 Robert Rebhahn Aspekte zur Insolvenzf{\"a}higkeit von Krankenversicherungstr{\"a}gern aus {\"o}sterreichischer Sicht 41 Gerhard Vieß Schließungsverfahren und Insolvenzverfahren in Deutschland 65 Gerhard Vieß Regelungen zur Vermeidung von Insolvenzen und Schließungen von Krankenkassen in Deutschland 79 Knut M{\"u}ller Auswirkungen von Insolvenz oder Schließung auf die Anspr{\"u}che des Personals gegen{\"u}ber den Krankenkassen in Deutschland 85 G{\"u}nter Porsch Haftungsverantwortung und Haftungsvermeidung aus {\"o}sterreichischer Sicht 97}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @book{OPUS4-372, title = {Planung und Finanzierung der Krankenhausbehandlung}, editor = {Jabornegg, Peter and Resch, Reinhard and Seewald, Otfried}, publisher = {Haarfeld}, address = {Essen}, isbn = {3-7747-1768-X}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:739-opus4-3724}, publisher = {Universit{\"a}t Passau}, pages = {IX, 126 S.}, year = {2004}, abstract = {VORWORT Der Bereich der Krankenanstalten ist unter vielen Gesichtspunkten ein rechtlich und tats{\"a}chlich h{\"o}chst interessantes, teilweise aber auch un{\"u}bersichtliches Gebiet. Einerseits handelt es sich um den Bereich des Gesundheitswesens, in dem die Versorgung derjenigen Kranken stattfindet, denen von den niedergelassenen {\"A}rzten nicht mehr geholfen werden kann und von dem nicht nur medizinische H{\"o}chstleistungen erbracht werden, sondern der auch weithin die Ausbildung insbesondere der Fach{\"a}rzte tr{\"a}gt. Andererseits handelt es sich um Wirtschaftsunternehmen, die - soweit sie in das staatlich regulierte Gesundheitswesen eingebettet sind - aus der Sicht der Leistungstr{\"a}ger als erhebliche Kostenfaktoren betrachtet werden m{\"u}ssen und deren T{\"a}tigkeit nach Umfang, Leistungsangebot und Qualit{\"a}t in vertretbarer Weise und bei Wahrung der rechtlichen Vorgaben „in den Griff" zu nehmen ist. Erschwerend kommt die zwischen Staat und Leistungstr{\"a}gern gespaltene Zust{\"a}ndigkeit f{\"u}r die Errichtung und den Erhalt von Krankenanstalten hinzu. Die Probleme in {\"O}sterreich und Deutschland sind von ihrer Ausgangssituation her weitgehend dieselben. L{\"o}sungsm{\"o}glichkeiten aus der Sicht beider L{\"a}nder werden in diesem Tagungsband vorgestellt, wiederum - wie bei den Deutsch-{\"O}sterreichischen Sozialrechtsgespr{\"a}chen {\"u}blich - sowohl aus der Sicht der Wissenschaftler als auch der Praktiker. Auch diese Tagung wurde gemeinsam vorbereitet und veranstaltet durch das Institut f{\"u}r Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universit{\"a}t Linz und den Lehrstuhl f{\"u}r Staats-und Verwaltungsrecht, insbesondere Sozialrecht, der Universit{\"a}t Passau. Der Dank der Veranstalter geht vor allem an die Referenten; zur Seite gestanden haben uns wiederum die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - sowie der Fachverlag CW Haarfeld, Essen, dem wir die Fertigung dieses Bandes verdanken. INHALTSVERZEICHNIS Gerhard Knorr Krankenhausplanung und -finanzierung. L{\"a}nderbericht Deutschland 1 Christian Rothmayer Rechtsgrundlagen der Planung und der Finanzierung der Krankenhausbehandlung. L{\"a}nderbericht {\"O}sterreich 11 Jens Wernick Planung und Finanzierung der Krankenhausbehandlung - Die Leistungsverpflichtung der Krankenh{\"a}user 31 Gerhard Aigner Die Leistungsverpflichtung der Krankenh{\"a}user 39 Kay Stalinsky Zum Verh{\"a}ltnis von Sicherstellungsauftrag und Finanzierungspflicht in der Krankenhausbehandlung. L{\"a}nderbericht Deutschland 61 Ferdinand Felix Zum Verh{\"a}ltnis von Sicherstellungsauftrag und Finanzierungspflicht in der Krankenhausbehandlung. L{\"a}nderbericht {\"O}sterreich 79 Walter Langenecker Grundversorgung und Zusatzleistungen im Bereich der Krankenhausbehandlung. L{\"a}nderbericht Deutschland 103 Michaela Windisch-Graetz Grundversorgung und Zusatzleistungen im Bereich der Krankenhausbehandlung. L{\"a}nderbericht {\"O}sterreich 113}, subject = {{\"O}sterreich}, language = {de} } @phdthesis{Hinz, author = {Hinz, Lieselotte}, title = {Die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Massenentlassungsverfahrens : eine am Sinn und Zweck des Verfahrens orientierte und folglich verh{\"a}ltnism{\"a}ßige Anwendung der Unwirksamkeitsfolge}, volume = {2024}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-7489-4365-5}, doi = {10.5771/9783748943655}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:101:1-2405242015169.078961835793}, school = {Universit{\"a}t Passau}, pages = {219 Seiten}, abstract = {In st{\"a}ndiger Rechtsprechung sanktioniert das Bundesarbeitsgericht fehlerhafte Massenentlassungsverfahren mit der Unwirksamkeit der Entlassungen, \S 134 BGB i. V. mit \S 17 KSchG. Die Arbeit untersucht anhand einer dreistufigen Pr{\"u}fung, ob und wie geschehene Fehler zu sanktionieren sind. 1) Fehler sind immer dann zu sanktionieren, wenn sie den Sinn und Zweck des Verfahrens tangieren, wenn sie also relevant sind. 2) Arbeitnehmer:innen k{\"o}nnen sich auf einen Fehler nur berufen, wenn sie von diesem betroffen sind. 3) Erscheint eine Sanktion im konkreten Einzelfall als unangemessen, ist eine Ausnahme vom Unwirksamkeitsverdikt zu gew{\"a}hren - andere, ggf. weniger weitreichende Rechtsfolgen kommen dann aber ebenfalls nicht in Betracht.}, language = {de} } @phdthesis{Geltl2022, author = {Geltl, Michael}, title = {Vertretung des Betriebsrats und Vertrauensschutz des Arbeitgebers bei fehlender Vertretungsmacht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:739-opus4-11290}, school = {Universit{\"a}t Passau}, pages = {XVIII, 115 Seiten}, year = {2022}, abstract = {1. Der (stellvertretende) Betriebsratsvorsitzende ist das Vertretungsorgan des Betriebsrats. Der Umfang seiner Aktivvertretungsmacht beschr{\"a}nkt sich auf die Abgabe von Erkl{\"a}rungen, die im Innenverh{\"a}ltnis von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt sind (\S 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). In engen Grenzen kann ihm ein Entscheidungsspielraum beim Beschlussvollzug einger{\"a}umt werden. Daneben ist in Einzelf{\"a}llen die Vertretung des Betriebsrats durch sonstige Betriebsratsmitglieder zul{\"a}ssig. Die Vertretungsmacht ergibt hier aus einer Vollmacht (\S 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Auch insoweit ist der Umfang der Aktivvertretungsmacht aber auf den Vollzug wirksamer Betriebsratsbeschl{\"u}sse beschr{\"a}nkt. 2. Der Betriebsrat wird ohne Vertretungsmacht vertreten, wenn entweder eine nicht zur Vertretung befugte Person f{\"u}r den Betriebsrat auftritt, oder wenn eine an und f{\"u}r sich zur Vertretung befugte Person ihre Vertretungsmacht {\"u}berschreitet. Nicht zur Vertretung befugte Personen sind der Betriebsratsvorsitzende im Fall seiner Verhinderung, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende bei fehlender Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und sonstige Betriebsratsmitglieder ohne Vollmacht. Ein {\"U}berschreiten der Vertretungsmacht einer zur Vertretung befugten Person liegt vor, wenn sie eine Erkl{\"a}rung abgibt, die im Innenverh{\"a}ltnis nicht von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Das ist der Fall, wenn ein inhaltlich einschl{\"a}giger Betriebsratsbeschluss fehlt oder dieser Betriebsratsbeschluss nichtig ist. 3. Ohne Vertretungsmacht abgegebene Erkl{\"a}rungen sind nach allgemeinen Regeln f{\"u}r den Betriebsrat nicht verbindlich, die entsprechenden Rechtsgesch{\"a}fte sind schwebend unwirksam, \S 177 Abs. 1 BetrVG (i.V.m. \S 180 S. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber, der sich auf die Erkl{\"a}rung des Betriebsrats verl{\"a}sst, handelt einseitig und damit mitbestimmungswidrig. Der Betriebsrat kann das schwebend unwirksame Rechtsgesch{\"a}ft allerdings durch Betriebsratsbeschluss genehmigen; die Genehmigung wirkt grunds{\"a}tzlich zur{\"u}ck (\S 177 Abs. 1, 184 Abs. 1, 182 BGB). Der Betriebsratsvorsitzende, der ohne Vertretungsmacht handelt und dadurch seine Kompetenzen {\"u}berschreitet, kann vom Betriebsrat abberufen werden. Unter den Voraussetzungen des \S 23 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsratsvorsitzende oder das ohne Vollmacht handelnde sonstige Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Auch eine Haftung gegen{\"u}ber dem Arbeitgeber auf Schadensersatz kommt in Betracht, vor allem nach \S 179 Abs. 1 BGB. 4. Der Arbeitgeber, der darauf vertraut, dass die Erkl{\"a}rung des Betriebsrats auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, ist schutzw{\"u}rdig. Schutzw{\"u}rdig ist der Arbeitgeber, weil der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben selbst{\"a}ndig und eigenverantwortlich wahrnimmt; der Arbeitgeber kann und darf sich in die Amtsf{\"u}hrung des Betriebsrats und dessen interne Willensbildung nicht einmischen. Der Arbeitgeber hat deshalb auch grunds{\"a}tzlich keinen Anspruch gegen den Betriebsrat darauf, dass ihm die Vertretungsmacht nachgewiesen wird. Gleichwohl ist er auf verbindliche Erkl{\"a}rungen des Betriebsrats bei mitbestimmungspflichtigen Handlungen angewiesen. 5. Der danach gebotene Vertrauensschutz des Arbeitgebers muss {\"u}ber eine betriebsverfassungsrechtliche Sonderl{\"o}sung realisiert werden. Eine Differenzierung nach Beteiligungsrechten, wie sie das BAG praktiziert, ist nicht veranlasst, weil hierf{\"u}r kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist. Die Schutzw{\"u}rdigkeit des Arbeitgebers ist bei den einzelnen Beteiligungsrechten des Betriebsrats nicht grundlegend verschieden und erst Recht nicht auf bestimmte Beteiligungsrechte beschr{\"a}nkt. Die Lehre von der Vertrauenshaftung kann auf den Betriebsrat zwar angewandt werden, f{\"u}hrt aber letztlich zu keiner zufriedenstellenden L{\"o}sung: Nach der Rechtsscheinhaftung ist der Arbeitgeber in vielen F{\"a}llen schutzlos gestellt, weil bereits kein objektiver Rechtsscheintatbestand vorliegt, auf den er sich berufen kann. Die Vertrauenshaftung kraft widerspr{\"u}chlichen Verhaltens ist von einer Interessenabw{\"a}gung im Einzelfall abh{\"a}ngig und damit f{\"u}r die betriebliche Praxis wenig brauchbar. Schließlich muss in allen F{\"a}llen gepr{\"u}ft werden, ob der Vertrauenstatbestand dem Betriebsrat {\"u}berhaupt zurechenbar ist, andernfalls der gutgl{\"a}ubige Arbeitgeber keinen Schutz genießt. Dem Arbeitgeber ist deshalb nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (\S 2 Abs. 1 BetrVG) absoluter Gutglaubensschutz zu gew{\"a}hren. Die fehlende Vertretungsmacht des (stellvertretenden) Betriebsratsvorsitzenden oder sonstiger Betriebsratsmitglieder darf dem gutgl{\"a}ubigen Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden. 6. Gutgl{\"a}ubig ist der Arbeitgeber, wenn er weder Kenntnis noch grob fahrl{\"a}ssige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat. Dabei ist es nicht Sache des Arbeitgebers, zu pr{\"u}fen, ob der Erkl{\"a}rung des Betriebsrats ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt; er hat insoweit keine Nachforschungspflicht. Tritt jedoch ein sonstiges Betriebsratsmitglied als Vertreter des Betriebsrats auf, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass ihm die Bevollm{\"a}chtigung des Betriebsratsmitglieds nachgewiesen wird. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, diesen Anspruch geltend zu machen; andernfalls liegt grob fahrl{\"a}ssige Unkenntnis vor, wenn er das Fehlen der Vertretungsmacht bei Geltendmachung des Anspruchs h{\"a}tte erkennen k{\"o}nnen. 7. Bei fehlerhaften betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsakten wie der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden (\S 26 Abs. 1 BetrVG) und der Aussch{\"u}sse des Betriebsrats (\S\S 27 und 28 Abs. 1 BetrVG) besteht trotz Anwendung der Anfechtungsl{\"o}sung nach \S 19 BetrVG analog ein Bed{\"u}rfnis f{\"u}r Vertrauensschutz des Arbeitgebers. Erg{\"a}nzender Vertrauensschutz ist erforderlich und entsprechend der Rechtslage bei Gesch{\"a}ftsf{\"u}hrungsbeschl{\"u}ssen zu gew{\"a}hren, wenn schwerwiegende und offensichtliche Gesetzverst{\"o}ße zur Nichtigkeit der Organisationsakte f{\"u}hren, ohne dass der Arbeitgeber die Nichtigkeit erkennen kann.}, language = {de} }