@phdthesis{Geltl2022, author = {Geltl, Michael}, title = {Vertretung des Betriebsrats und Vertrauensschutz des Arbeitgebers bei fehlender Vertretungsmacht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:739-opus4-11290}, school = {Universit{\"a}t Passau}, pages = {XVIII, 115 Seiten}, year = {2022}, abstract = {1. Der (stellvertretende) Betriebsratsvorsitzende ist das Vertretungsorgan des Betriebsrats. Der Umfang seiner Aktivvertretungsmacht beschr{\"a}nkt sich auf die Abgabe von Erkl{\"a}rungen, die im Innenverh{\"a}ltnis von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt sind (\S 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). In engen Grenzen kann ihm ein Entscheidungsspielraum beim Beschlussvollzug einger{\"a}umt werden. Daneben ist in Einzelf{\"a}llen die Vertretung des Betriebsrats durch sonstige Betriebsratsmitglieder zul{\"a}ssig. Die Vertretungsmacht ergibt hier aus einer Vollmacht (\S 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Auch insoweit ist der Umfang der Aktivvertretungsmacht aber auf den Vollzug wirksamer Betriebsratsbeschl{\"u}sse beschr{\"a}nkt. 2. Der Betriebsrat wird ohne Vertretungsmacht vertreten, wenn entweder eine nicht zur Vertretung befugte Person f{\"u}r den Betriebsrat auftritt, oder wenn eine an und f{\"u}r sich zur Vertretung befugte Person ihre Vertretungsmacht {\"u}berschreitet. Nicht zur Vertretung befugte Personen sind der Betriebsratsvorsitzende im Fall seiner Verhinderung, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende bei fehlender Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und sonstige Betriebsratsmitglieder ohne Vollmacht. Ein {\"U}berschreiten der Vertretungsmacht einer zur Vertretung befugten Person liegt vor, wenn sie eine Erkl{\"a}rung abgibt, die im Innenverh{\"a}ltnis nicht von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Das ist der Fall, wenn ein inhaltlich einschl{\"a}giger Betriebsratsbeschluss fehlt oder dieser Betriebsratsbeschluss nichtig ist. 3. Ohne Vertretungsmacht abgegebene Erkl{\"a}rungen sind nach allgemeinen Regeln f{\"u}r den Betriebsrat nicht verbindlich, die entsprechenden Rechtsgesch{\"a}fte sind schwebend unwirksam, \S 177 Abs. 1 BetrVG (i.V.m. \S 180 S. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber, der sich auf die Erkl{\"a}rung des Betriebsrats verl{\"a}sst, handelt einseitig und damit mitbestimmungswidrig. Der Betriebsrat kann das schwebend unwirksame Rechtsgesch{\"a}ft allerdings durch Betriebsratsbeschluss genehmigen; die Genehmigung wirkt grunds{\"a}tzlich zur{\"u}ck (\S 177 Abs. 1, 184 Abs. 1, 182 BGB). Der Betriebsratsvorsitzende, der ohne Vertretungsmacht handelt und dadurch seine Kompetenzen {\"u}berschreitet, kann vom Betriebsrat abberufen werden. Unter den Voraussetzungen des \S 23 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsratsvorsitzende oder das ohne Vollmacht handelnde sonstige Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Auch eine Haftung gegen{\"u}ber dem Arbeitgeber auf Schadensersatz kommt in Betracht, vor allem nach \S 179 Abs. 1 BGB. 4. Der Arbeitgeber, der darauf vertraut, dass die Erkl{\"a}rung des Betriebsrats auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, ist schutzw{\"u}rdig. Schutzw{\"u}rdig ist der Arbeitgeber, weil der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben selbst{\"a}ndig und eigenverantwortlich wahrnimmt; der Arbeitgeber kann und darf sich in die Amtsf{\"u}hrung des Betriebsrats und dessen interne Willensbildung nicht einmischen. Der Arbeitgeber hat deshalb auch grunds{\"a}tzlich keinen Anspruch gegen den Betriebsrat darauf, dass ihm die Vertretungsmacht nachgewiesen wird. Gleichwohl ist er auf verbindliche Erkl{\"a}rungen des Betriebsrats bei mitbestimmungspflichtigen Handlungen angewiesen. 5. Der danach gebotene Vertrauensschutz des Arbeitgebers muss {\"u}ber eine betriebsverfassungsrechtliche Sonderl{\"o}sung realisiert werden. Eine Differenzierung nach Beteiligungsrechten, wie sie das BAG praktiziert, ist nicht veranlasst, weil hierf{\"u}r kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist. Die Schutzw{\"u}rdigkeit des Arbeitgebers ist bei den einzelnen Beteiligungsrechten des Betriebsrats nicht grundlegend verschieden und erst Recht nicht auf bestimmte Beteiligungsrechte beschr{\"a}nkt. Die Lehre von der Vertrauenshaftung kann auf den Betriebsrat zwar angewandt werden, f{\"u}hrt aber letztlich zu keiner zufriedenstellenden L{\"o}sung: Nach der Rechtsscheinhaftung ist der Arbeitgeber in vielen F{\"a}llen schutzlos gestellt, weil bereits kein objektiver Rechtsscheintatbestand vorliegt, auf den er sich berufen kann. Die Vertrauenshaftung kraft widerspr{\"u}chlichen Verhaltens ist von einer Interessenabw{\"a}gung im Einzelfall abh{\"a}ngig und damit f{\"u}r die betriebliche Praxis wenig brauchbar. Schließlich muss in allen F{\"a}llen gepr{\"u}ft werden, ob der Vertrauenstatbestand dem Betriebsrat {\"u}berhaupt zurechenbar ist, andernfalls der gutgl{\"a}ubige Arbeitgeber keinen Schutz genießt. Dem Arbeitgeber ist deshalb nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (\S 2 Abs. 1 BetrVG) absoluter Gutglaubensschutz zu gew{\"a}hren. Die fehlende Vertretungsmacht des (stellvertretenden) Betriebsratsvorsitzenden oder sonstiger Betriebsratsmitglieder darf dem gutgl{\"a}ubigen Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden. 6. Gutgl{\"a}ubig ist der Arbeitgeber, wenn er weder Kenntnis noch grob fahrl{\"a}ssige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat. Dabei ist es nicht Sache des Arbeitgebers, zu pr{\"u}fen, ob der Erkl{\"a}rung des Betriebsrats ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt; er hat insoweit keine Nachforschungspflicht. Tritt jedoch ein sonstiges Betriebsratsmitglied als Vertreter des Betriebsrats auf, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass ihm die Bevollm{\"a}chtigung des Betriebsratsmitglieds nachgewiesen wird. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, diesen Anspruch geltend zu machen; andernfalls liegt grob fahrl{\"a}ssige Unkenntnis vor, wenn er das Fehlen der Vertretungsmacht bei Geltendmachung des Anspruchs h{\"a}tte erkennen k{\"o}nnen. 7. Bei fehlerhaften betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsakten wie der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden (\S 26 Abs. 1 BetrVG) und der Aussch{\"u}sse des Betriebsrats (\S\S 27 und 28 Abs. 1 BetrVG) besteht trotz Anwendung der Anfechtungsl{\"o}sung nach \S 19 BetrVG analog ein Bed{\"u}rfnis f{\"u}r Vertrauensschutz des Arbeitgebers. Erg{\"a}nzender Vertrauensschutz ist erforderlich und entsprechend der Rechtslage bei Gesch{\"a}ftsf{\"u}hrungsbeschl{\"u}ssen zu gew{\"a}hren, wenn schwerwiegende und offensichtliche Gesetzverst{\"o}ße zur Nichtigkeit der Organisationsakte f{\"u}hren, ohne dass der Arbeitgeber die Nichtigkeit erkennen kann.}, language = {de} }