@phdthesis{Kim2021, author = {Kim, Dohwan}, title = {Die außerordentliche K{\"u}ndigung wegen Verm{\"o}gensdelikten - unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Entwendung von Gegenst{\"a}nden von geringf{\"u}gigem Wert}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:739-opus4-8844}, school = {Universit{\"a}t Passau}, pages = {VIII, 145 Seiten}, year = {2021}, abstract = {\S 626 Abs. 1 BGB verlangt zwei Voraussetzungen f{\"u}r die außerordentliche K{\"u}ndigung: die Eignung des Sachverhaltes als wichtigen Grund und die umfassende Interessenabw{\"a}gung im Einzelfall. Die Verletzung der Nebenleistungspflicht im Arbeitsverh{\"a}ltnis ist je nach ihrer Bedeutung und Qualit{\"a}t als wichtiger Grund nach \S 626 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Verm{\"o}gensdelikt ist eine Verletzung der Nebenleistungspflicht. Somit ist das Verm{\"o}gensdelikt an sich nach seiner Bedeutung und Qualit{\"a}t im Einzelfall auch als wichtiger Grund zur außerordentlichen K{\"u}ndigung anzusehen.Im Rahmen der Interessenabw{\"a}gung in \S 626 Abs. 1 BGB ergibt sich, ab welchem Grad des Vertrauensverlusts eine fristlose K{\"u}ndigung gerechtfertigt wird. Die H{\"o}he des Schadens wird bei dem Vertrauensverlust zur fristlosen K{\"u}ndigung ber{\"u}cksichtigt. Die Analyse der Rechtsprechung des BAG hat gezeigt, dass nur manche Entscheidungen nach dem Fall "Emmely" die Dauer der Betriebszugeh{\"o}rigkeit als Kriterium in der Interessenabw{\"a}gung in \S 626 Abs. 1 BGB ber{\"u}cksichtigen. Aber in den meisten F{\"a}llen ist das BAG von seiner bisherigen Rechtsprechung abger{\"u}ckt: Die fristlose K{\"u}ndigung war weiterhin bei Verm{\"o}gensdelikten wirksam, ohne die Interessen angemessen gegeneinander abzuw{\"a}gen und ohne mildere Mittel zu ber{\"u}cksichtigen. Das BAG sollte aus diesen Gr{\"u}nden seine Auffassung dahingehend revidieren, die Kriterien der Interessen gezielt auszuw{\"a}hlen und gegeneinander abzuw{\"a}gen.}, language = {de} }