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- Fachbereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht (bis 8/2014) (3) (remove)
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Häufig wird für die Zukunft des Landes Brandenburg die beabsichtigte Länderfusion mit Berlin als strategische Zielstellung genannt. Bei einer solchen möglichen Länderfusion werden zunächst formal eine Regierung, ein Parlament und eine Landesverwaltung entbehrlich bzw. entsprechend neue Strukturen für ein gemeinsames Land müssen entstehen. Forderungen nach Personaleinsparungen in der Verwaltung von Brandenburg und Berlin in erheblichem Umfang sollen aber nicht den Blick davor verstellen, dass gleichzeitig qualitative Anforderungen an die Mitarbeiter der Verwaltung einer zukunftsfähigen Hauptstadtregion wachsen! Der vorliegende Artikel befasst sich damit, welche Chancen und Risiken in einer solchen Fusionsabsicht liegen. Nach historischen Bezügen und Beispielen wird gefragt, die gegenwärtige Situation wird analysiert, Vergleiche aus anderen Regionen in Deutschland werden kritisch herangezogen, die beabsichtigte Senderfusion von ORB und SFB wird skizziert. Insbesondere wird die Struktur der Gemeinsamen Landesplanung (GL) beider Bundesländer, die in der Bundesrepublik Deutschland ohne Beispiel ist und vielleicht gerade deshalb beispielgebend sein kann, erörtert.
Mit der Verabschiedung der Landesverfassung von Brandenburg durch den Volksentscheid am 14.06.1992 und Inkrafttreten am 20.08.1992 ging ein z.T. erbitterter Streit um das Verhältnis dieser Landesverfassung zum Grundgesetz zu Ende, in dessen Verlauf die Brandenburger Landesverfassung als Weg in eine andere Republik bezeichnet wurde. Zu den Besonderheiten der Landesverfassung Brandenburgs gehört u. a., dass vergleichsweise geringe Quoren für die in der Verfassung verankerten Volksgesetzgebungsschritte festgelegt wurden. Es wurde die Befürchtung in den Raum gestellt, Volksgesetzgebungsschritte würden unter diesen Bedingungen zu einer Ersetzung der repräsentativen parlamentarischen Demokratie durch Formen direkter Demokratie führen.
Hat sich die seinerzeit in der Verfassungsdebatte prophezeite inflationäre Benutzung dieses Gesetzgebungsweges - vor allem durch kleine aktive Minderheiten - bewahrheitet?
Zur Mitte der dritten Wahlperiode des Landesparlaments, d. h. 10 Jahre nach der Bildung des Bundeslandes, soll eine Zwischenbilanz gezogen werden.
Die Europäische Gemeinschaft, ursprünglich aus sechs Partnern gebildet, wurde zwar bereits mehrfach erweitert und umfasste im Jahr 2003 15 Mitgliedsstaaten, aber eine so umfangreiche Herausforderung wie die Erweiterung 2004 und die Reform der Institutionen stand ihr sicher noch nicht bevor. Denn mit der kommenden Erweiterung besteht die Chance, dass alle europäischen Völker ihre Angelegenheiten erstmals dauerhaft und institutionalisiert friedlich miteinander regeln können. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Der Friede selbst gilt nicht als Grundwert in der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Grundwerte sind Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit. Aus dem Umgang mit diesen Grundwerten, aus deren Ausgestaltung erwächst der gesellschaftliche Frieden.1 Gleichwohl berühren und bewegen der Friede und seine Erhaltung die Völker enorm, zwei Weltkriege im 20. Jahrhundert haben sich tief in das Gedächtnis der europäischen Völker eingeprägt. Diese Geschichte und Entwicklung muss eine Wertegemeinschaft, wie die Europäische Union eine ist, immer reflektieren. Das Recht in der Europäischen Union resultiert ja aus den gemeinsamen Werten und wirkt auf diese zurück. Es regelt das gesellschaftliche Zusammenleben in Wirtschaft, Sozialem, in Kultusangelegenheiten, von einzelnen Bürgern und kollektiven Akteuren. Europäisches Recht und europäisches Management sind keine abgehobenen theoretisierenden Versuche, sondern strukturieren zunehmend das gesellschaftliche Leben. Vor dem Blick auf die zukünftigen Entwicklungen ist ein Blick in die Geschichte geboten.