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Schlagworte
- Akteneinsicht (1)
- Informationszugang (1)
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Artikel 11 der Brandenburger Verfassung garantiert unter anderem das Recht "auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen."
Wie dieses Recht wahrgenommen werden kann und was es hierbei zu beachten gilt, erklärt das Faltblatt "Akteneinsicht und Informationszugang" der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht hat nach Artikel 59 Datenschutz-Grundverordnung und nach § 37 Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz jeweils einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und dem Landtag sowie der Landesregierung zu übermitteln. Diese Berichte decken den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 ab.