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Akteneinsicht und Informationszugang

  • Artikel 11 der Brandenburger Verfassung garantiert unter anderem das Recht "auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen." Wie dieses Recht wahrgenommen werden kann und was es hierbei zu beachten gilt, erklärt das Faltblatt "Akteneinsicht und Informationszugang" der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht.

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Metadaten
Verfasserangaben:LDA Brandenburg
URN:urn:nbn:de:kobv:186-opus4-175234
Verlagsort:Kleinmachnow
Dokumentart:Flyer
Sprache:Deutsch
Erscheinungsjahr:2023
Embargo-Datum:16.08.2023
Veröffentlichende Institution:Stadt - und Landesbibliothek Potsdam
Urhebende Körperschaft:Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Datum der Freischaltung:18.08.2023
Freies Schlagwort / Tag:Akteneinsicht; Informationszugang; LDA
Seitenzahl:2
Landkreise / Gemeinden:Land Brandenburg
Kollektionen :Institutionen
Lizenz (Deutsch):Es gilt das deutsche Urheberrecht.
Zugriff auf den Volltext:Uneingeschränkter Zugriff auf das Dokument