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Einfluss der Änderung der AMNOG-Leitplanken durch das GKV-FinStG auf die Nutzenbewertungen des G-BA
(2025)
Einleitung
Bis 2022 konnten Arzneimittel mit einem durch den G-BA anerkannten Zusatznutzen jeglichen Ausmaßes einen Preis über der zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVt) erzielen. Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) wurden diese „Leitplanken“ der AMNOG-Preisverhandlungen reformiert. Im Vergleich zu einer patentgeschützten zVt ist ein beträchtlicher oder erheblicher Zusatznutzen für einen über der zVt liegenden Preis notwendig; ein geringer oder nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen rechtfertigt keinen höheren Preis. Die Studie untersucht den Einfluss des GKV-FinStG auf die Häufigkeit von G-BA-Beschlüssen mit mindestens beträchtlichem Zusatznutzen.
Methoden
Alle Nutzenbewertungsbeschlüsse des G-BA zwischen 2020 und 2024 wurden erfasst. Ausgeschlossen wurden alle Beschlüsse zu Orphan Drugs sowie mit einem nicht-quantifizierbaren Zusatznutzen. Zu diesen Beschlüssen wurden die korrespondieren Beschlüsse des HAS in Frankreich erfasst. Die Analyse umfasst die Übereinstimmung der Beschlüsse des G-BA und des HAS im gesamten Zeitraum sowie vor und nach in Kraft treten des GKV-FinStG gemessen am Anteil übereinstimmender Nutzenbewertungen und Cohen’s Kappa. Der Einfluss des GKV-FinStG auf die Entscheidungshäufigkeit für mind. beträchtlichen Zusatznutzen wurde mit einem Difference-in-Difference-(DiD) Modell untersucht; als Intervention wird das GKV-FinStG interpretiert, das die Periode in den Zeitraum vorher (2020-2022) und nachher (2023-2024) unterteilt.
Ergebnisse
Es gibt insgesamt 309 Verfahren in beiden Ländern, davon 199 bis zum Jahr 2022. Bezogen auf eine Klassifizierung in die Kategorien „mindestens beträchtlich“ bzw. „nicht mindestens beträchtlich“ liegt die Übereinstimmung in der Gesamtperiode bei knapp 84% mit nur geringen Abweichungen in den beiden Zeiträumen. Cohen’s Kappa liegt bei 0,50 (95%-KI: [0,38;0,62]) im gesamten Zeitraum sowie bei 0,52 (95%-KI: [0,37;0,67]) in 2020-2022 und 0,48(95%-KI: [0,28;0,68]) in 2023-2024. Der Anteil der Verfahren mit mindestens beträchtlichem Zusatznutzen sinkt beim G-BA von 21,2% auf 14,5%, während er beim HAS von 21,2% auf 23,6% steigt. Die DiD-Analyse zeigt einen Unterschied von 0,2% zwischen G-BA und HAS (p=0,9200), einen Zeittrend von +2,2% (p=0,3981) und einen signifikanten DiD-Schätzer von -9,74% (p=0,0277).
Zusammenfassung
Die Analyse deutet darauf hin, dass die Änderung der AMNOG-Leitplanken zu einer restriktiveren Bewertungspraxis des G-BA führte. Im Vergleich zum französischen HAS werden seit Einführung des GKV-FinStG signifikant seltener beträchtliche oder erhebliche Zusatznutzen bescheinigt.
Einfluss der Änderung der AMNOG-Leitplanken durch das GKV-FinStG auf die Nutzenbewertungen des G-BA
(2026)
Zielsetzung
Das zentrale Ziel der Studie ist die Analyse möglicher Veränderungen bei der Zusatznutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Folge des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG). Die Untersuchung prüft, ob die Verschärfung der AMNOG-Leitplanken zu einer restriktiveren Bewertungspraxis geführt hat. Operationalisiert wird dies durch eine vergleichende Analyse deutscher und französischer Nutzenbewertungen vor und nach dem GKV-FinStG. Die Studie verfolgt zwei zentrale Forschungsfragen: (1) Lassen sich statistisch signifikante Veränderungen in den Zusatznutzenbewertungen des G-BA nachweisen? (2) Können beobachtete Veränderungen kausal auf die Verschärfung der AMNOG-Leitplanken zurückgeführt werden?
Methodik
Die Untersuchung verwendet ein quasi-experimentelles Difference-in-Difference (DiD) Design zur Analyse von Veränderungen der Zusatznutzenbewertung. Deutschland fungiert als Interventionsgruppe, Frankreich als Kontrollgruppe. Die Erfassung der deutschen Nutzenbewertungen erfolgte über den AMNOG-Monitor für den Zeitraum 2020–2024, französische Bewertungen über die Haute Autorité de Santé (HAS). Separate Analysen wurden nach Patentschutzstatus der zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT) durchgeführt.
Ergebnisse
Die Studie liefert erstmals empirische Evidenz für einen möglichen Einfluss der verschärften AMNOG-Leitplanken auf das Bewertungsverhalten des G-BA. Der statistisch signifikante Difference-in-Difference-Effekt von −9,74% (p=0,028) zeigt, dass der Anteil mindestens beträchtlicher Zusatznutzenbewertungen in Deutschland nach der Reform um nahezu 10 Prozentpunkte stärker zurückging als in Frankreich. Bei Verfahren mit patentgeschützter zVT zeigt sich mit −14,56% der stärkste Effekt, während bei generischer zVT erwartungskonform kein relevanter Effekt (0,88%) auftritt.
Schlussfolgerungen
Die Verschärfung der AMNOG-Leitplanken hat zu einer systematischen Reduktion des Anteils mindestens beträchtlicher Zusatznutzenbewertungen geführt. Die beobachtete Veränderung könnte auf unbewusste kognitive Anpassungen oder bewusste strategische Überlegungen zur Begrenzung der GKV-Ausgaben zurückzuführen sein. Die Befunde legen nahe, dass Einsparungen nicht nur durch direkte Preiseffekte, sondern auch durch restriktivere Bewertungspraxis entstehen.