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Der Beitrag beschäftigt sich mit der CE-Kennzeichnung von Brettschichtholz (BSH) und zeigt auf, woraus die Anforderungen an die verschiedenen Wesentlichen Merkmale von BSH resultieren (u.a. "Anwendungsnorm" DIN 20000-3). Dabei wird ein Schwerpunkt auf den Themenbereich Brandschutz gelegt, dennoch aufgezeigt wie viele andere Quellen von Anforderungen es gibt.
Der Artikel erläutert kurz das Grundprinzip der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten und die daraus resultierenden Folgen für Personen, die Bauwerke planen und die Bauprodukte bei der Errichtung von Bauwerken verwenden. Speziell am Beispiel von Brettschichtholz wird aufgezeigt, woher die Anforderungen an die verschiedenen Wesentlichen Merkmale von Brettschichtholz kommen und wie diese im Planungsprozess sowie bei der Beschaffung von Bauprodukten berücksichtigt werden müssen.
Im Beitrag wird aufgezeigt, wie und wo das Bauordnungsrecht bauaufsichtliche Anforderungen an das Brandverhalten von Bodenbelägen stellt, wie das Brandverhalten von Bodenbelägen in Klassen nach DIN 4102-1 sowie DIN EN 13501-1 angegegeben werden kann und wie diese Klassen den Begriffen der bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet sind.
Das Kapitel behandelt in komprimierter Form das Thema baulicher Brandschutz in Form von Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauprodukten sowie an den Feuerwiderstand von Bauteilen. Der Schwerpunkt liegt auf den verschiedenen möglichen Angaben der Leistung des Brandverhaltens von Baustoffen durch Klassen nach nationalen oder europäischen Klassifzierungsnormen. Es werden Bauprodukte "allgemein" (d.h. außer Bodenbelägen, Kabeln und Bedachungen) sowie speziell Bodenbeläge, Kabel und Bedachungen behandelt. Dabei wird stets darauf eingegangen, wie die verschiedenen Klassen den verschiedenen Begriffen der bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet sind (auf Basis von MVV TB 2021/1). Der Feuerwiderstand der Bauteile wird prinzipiell erläutert. Da er jedoch eine Eigenschaft eines Bauteils ist (z.B. einer Wand oder einer Decke), wird ausführlicher nur auf den Spezialfall von feuerwiderstandsfähigen Türen und Toren eingegangen, die zugleich "handelbare" Bauprodukte sind. Ein weiteres Kapitel behandelt sehr kurz die möglichen Nachweise für die Leistungen von Bauprodukten und Bauarten.
Der Beitrag behandelt den Umgang mit sogenannten "nichttragenden Brandwänden" im deutschen Bauordnungsrecht. Mit der Umstellung von der früheren Bauregelliste (BRL) auf die (Muster) Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde diesen die Grundlage für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse und die erforderliche Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen zu Leistungsangaben in Anwendbarkeitsnachweisen entzogen. Es wird die Möglichkeit der "Verzichtserklärung" der obersten Bauaufsichtsbehörden vorgestellt.
Der Artikel stellt die tatsächlichen Änderungen der Zuordnungstabellen für das Brandverhalten von Baustoffen bei Klassifizierung nach EN 13501-1 seit MVV TB 2023/1 vor. Insbesondere wird auf die neue Begrenzung des Wertes TSP 600s bei Klassifizierung auf Grundlage von EN 13823 Ausgabe 2020 oder jünger bei den bauaufsichtlichen Anforderungen "nichtbrennbar" oder "schwerentflammbar und geringer Rauchentwicklung" eingegangen.
Der Artikel behandelt die Nachweisführung zum Feuerwiderstand von Mauerwerks-Bauteilen. Es werden die möglichen bauaufsichtlichen Anforderungen an Standsicherheit und/oder Raumabschluss im Brandfall, die mögliche Nachweisführung über Bauarten als technische Baubestimmungen oder Bauarten mit Anwendbarkeitsnachweis, die Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen zu den Leistungsangaben in den Nachweisen und die Grundlagen der brandschutztechnischen Bemessung von Mauerwerksbauteilen diskutiert.
Der Artikel beschreibt die Änderungen der Zuordnungstabellen für das Brandverhalten von Baustoffen bei Klassifizierung nach EN 13501-1, speziell aus dem Blick der Technischen Isolierung. Hierbei ist insbesondere zwischen "linearen Rohrdämmstoffen" und Dämmstoffen als "sonstige Bauprodukte" zu unterscheiden.