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Exoten mit Potential
(2004)
Im Beitrag wird dargelegt, warum und wie über die auf der Bauproduktenverordnung basierenden DE-Kennzeichnung von Bausprodukten und Bausätzen die nationale Klassifizierung von Brandverhalten und Feuerwiderstand zwangsweise verdrängt wird, obwohl beide Klassifizierungen in Deutschland zum Veröffentlichkeitszeitpunkt noch parallel gültig und nutzbar waren.
Der Beitrag zeigt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen allgemein uns speziell hinsichtlich des Brandschutzes an nichttragende innere Trennwände auf. Dazu werden formalen Randbedingungen für die Nachweisführung, insbesondere mit Blick auf nach der EU-Bauprodukte-Verordnung CE-gekennzeichnete Produkte und Bausätze für Trennwände dargestellt.
Der Beitrag stellt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Unterdecken allgemein und speziell die brandschutztechnischen Anforderungen an selbständig feuerwiderstandsfähige Unterdecken dar. Zudem werden die Randbedingungen für die Nachweisführung mit nach EU-Bauproduktenverordnung CE-gekennzeichneten Bauprodukten und Bausätzen oder Bauarten nach nationalem Bauordnungsrecht dargelegt.
Der Beitrag stellt den Grundgedanken des europäischen Bauproduktenrechtes dar. Dieses zielt mit der Bauprodukteverordnung (EU 305/2011) auf eine europaweit einheitliche Angabe von Leistungen von Bauprodukten hinsichtlich ihrer wesentlichen Merkmale. Das CE-Zeichen auf Bauprodukten hat dadurch eine ganz andere Bedeutung als CE-Zeichen nach anderen EU-Richtlinien. Denn es werden (abgesehen von Schwellenwerten) keine konkreten Anforderungen an die Leistungen von Bauprodukten gestellt. Deswegen müssen Bauwerks-Planer im Planungsprozess die Bauwerks-Anforderungen in Anforderungen an die Bauteile und Anforderungen an die Bauprodukte "übersetzen". Diese sollten nach den wesentlichen Merkmalen formuliert werden. Die Verwender der Produkte müssen Produkte auswählen, deren Leistungen den Anforderungen entspricht.
Der Beitrag zeigt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen allgemein und speziell hinsichtlich des Brandschutzes an werkmäßig hergestellte Dämmstoffe (schwerpunktmäßig Dämmstoffe aus Mineralwolle, aber nicht ausschließlich) auf. Dazu werden formalen Randbedingungen für die Nachweisführung bei diesen nach der EU-Bauprodukte-Verordnung CE-gekennzeichneten Produkten dargestellt.
Der Beitrag erläutert das Konzept der Bausätze nach Bauproduktenverordnung (BauPVO), einer Sonderform der Bauprodukte. Es werden offene Fragen zum Bausatz diskutiert und das Verhältnis des nach BauPVO definierten Bausatzes zur nach den deutschen Bauordnungen definierten definierten Bauarten behandelt.
Diskussionen um bauordnungsrechtliche Anforderungen bei nach Bauprodukteverordnung CE-gekennzeichneten Bauprodukten konzentriert sich häufig auf Fragen des Brandschutzes. Der Beitrag zeigt auf, wie auch die anderen Grundanforderungen an Bauwerke ("BWR" oder "BRCW") in den deutschen Landesbauordnungen und der Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die einzelnen BWR werden diskutiert und - wo möglich - mit einfachen Beispielen erläutert.
Der Beitrag erläutert die Hintergründe des für einige Bauprodukte in Deutschland geforderten Nachweises, dass sie nicht glimmen und beschreibt die aktuelle rechtliche Situation. Er stellt das europäische Prüfverfahren EN 16733 kurz vor und legt die Folgen für Planer und Verwender der Bauprodukte dar. Schließlich wird ein Ausblick auf die zu erwartenden zukünftigen Entwicklungen gegeben.
Im Beitrag wird die gemäß dem vom 13.12.2022 bis 13.03.2023 im sog. "Notifizierungsverfahren" der EU befindlichen Entwurf für die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2023/1 vorgesehene Änderung der Zuordnung von Klassen des Brandverhaltens für Baustoffe nach EN 13501-1 zu den bauaufsichtlichen Anforderungen an das Brandverhalten vorgestellt. Es wird auch diskutiert, welche Schwierigkeiten bei der Nachweisführung zum Brandverhalten von Baustoffen daraus resultieren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages ist umklar, ob die neuen Regelungen wirklich so wie im Notifizierungsverfahren angekündigt in geltendes Recht umgesetzt werden.
Der Beitrag erläutert das Grundprinzip der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) und zeigt die Folgen auf für Planer*innen von Gebäuden und für Personen, die Bauprodukte zum Einbau in von Bauwerke einkaufen und einbauen (Verwender*innen). Am Beispiel von elektrischen Leitungen ("Kabeln") wird dargelegt, welche bauaufsichtlichen Anforderungen an das Brandverhalten von Kabeln bestehen können, woraus diese resultieren könnnen, wie das Brandverhalten von Kabeln klassifiziert wird und wie die verschiedenen Klassen zur Angabe des Brandverhaltens von Kabeln den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet sind.
Der Artikel zeigt auf, welche Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen allgemein (ohne Bodenbeläge) im Bauordnungsrecht wo und wie gestellt werden. Er geht auf die möglichen Angaben des Brandverhaltens von Baustoffen als Klassen nach DIN 4102-1 und DIN EN 13501-1 ein und zeigt auf, wie diese den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet sind. Dabei wird insbesondere auf die - für Ausbau-Unternehmen besonders relevante - geänderte Zuordnung von Klassen nach DIN EN 13501-1 zur bauaufsichtlichen Anforderung "schwerentflammbar" eingegangen.
Der Beitrag erläutert den Hintergrund, die Inhalte und die Bedeutung der sogenannten "Prioritätenliste" des DIBt und der Bundesländer zur Überarbeitung harmonisierter Normen nach BauPVO. Dabei wird der Schwerpunkt gelegt auf die Folgen für Personen, die am Planungsprozess von Bauwerken beteiligt sind oder die bei der Errichtung von Bauwerken Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach BauPVO verwenden.