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Holz statt Braunkohle
(2020)
Holz statt Braunkohle
(2020)
Ein gutes Modell der Regelstrecke erhöht die Erfolgsaussicht, eine in der Simulation gut funktionierende Regelung in der Praxis genauso gut betreiben zu können. Gute Modelle eröffnen auch noch weitere Perspektiven: Sind die störenden Einflüsse auf den Regelkreis, die Störgrößen, die Messfehler und die Ungenauigkeiten im Simulationsmodell insgesamt kleiner als die Genauigkeitsanforderungen an die Regelgröße, dann kann man durch entsprechende Filterung des Eingangssignals sogar auf eine Rückführung der Regelgröße sogar verzichten. Andernfalls lassen sich deren Auswirkung auf die Regelgröße durch eine Rückführung verkleinern. Der Prozess kann für schnelle und hochgenaue Anwendungen durch die vorgestellte Methode weiter verbessert werden, wenn die störenden Einflüsse auf den Regelkreis direkt geschätzt und gleich kompensiert werden, bevor sie sich in der Regelgröße bemerkbar machen können.
Es wird ein Verfahren zum Simulieren von Vorgängen vorgestellt, das auf der Messung des Eingriffs in ein reales System und dessen gemessener Reaktion beruht. Das Verfahren ist vollständig transparent, denn die notwendigen theoretischen Voraussetzungen zum Verständnis des Verfahrens bestehen nur aus Lehrinhalten aus dem Bachelorstudium für Ingenieure: das Lösen linearer DGLs mit konstanten Koeffizienten, die Laplace-Transformation und die Methode der kleinsten Quadrate. Es kommt ohne nichtlineare Optimierer oder Iterationen aus, weil die Lösung in zwei analytischen Gleichungen ausgedrückt werden kann. Das
Verfahren hat in der Praxis ein großes Einsatzspektrum, denn es ist auf stabile und instabile Systeme mit und ohne Dämpfung anwendbar. Für die Wahl des Eingangssignals gibt es keine Einschränkung und die Anfangsbedingungen können mitgeschätzt werden. Das Verfahren kann im offenen und im geschlossenen Regelkreis eingesetzt werden.
Für viele Unternehmen ist eine nachhaltige Unternehmensführung inzwischen
ein fixer Bestandteil der Unternehmenspolitik. Um neben den
finanziellen auch nichtfinanzielle Informationen aufzuzeigen, veröffentlichen
Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht. Die EU reguliert und
verpflichtet die Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits durch die EURichtlinie
2014/95/EU „Non-Financial Reporting Directive“. In Österreich
wurde die Richtlinie durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetzes
(NaDiVeG) in nationales Recht umgesetzt. Die bisherigen
Regelungen sind jedoch bereits überholt und werden ab dem Jahr 2023
durch die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) erweitert,
die die Nachhaltigkeitsberichterstattung transparenter, standardisierter
und vergleichbarer gestalten soll. Inwieweit sind die ATX-Unternehmen
auf die Neuerungen der CSRD vorbereitet, und wo gibt es Handlungsbedarf?
Diese und weitere Fragen klärt die vorliegende empirische Analyse
und zeigt den aktuellen Stand der Nachhaltigkeitsberichterstattung
in Österreich.
Studierende des Bachelorstudiengangs Pflegepädagogik an der KSH München haben im Rahmen eines Studienprojektes für echte Prüfungssituationen in der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung, der Altenpflegeausbildung oder des dualen Pflegestudiums OSCE-Prüfungen entwickelt und durchgeführt. In dieser Ausgabe gibt es ein Prüfungsbeispiel, das die Studierenden für die Berufsfachschule für Krankenpflege Maria Regina entwickelt haben
Der vorliegende Beitrag ist Auftakt einer Serie von OSCE-Prüfungen, die Studierende des Bachelorstudiengangs Pflegepädagogik an der KSH München im Rahmen eines Studienprojektes für echte Prüfungssituationen in der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung, der Altenpflegeausbildung oder des dualen Pflegestudiums entwickelt und durchgeführt haben. Zunächst wird das Konzept der OSCE-Prüfung und der Aufbau des Studienprojektes vorgestellt. In den nächsten Ausgaben folgen Auszüge aus den Prüfungen und kurze Erfahrungsberichte. Abgeschlossen wird mit einer Evaluation durch alle beteiligten Lernenden und Lehrenden.
Versorger und Verlierer
(2011)
Telematik in der Arbeitsmedizin: Praktische Erfahrungen aus einer Machbarkeitsstudie der BGHM
(2019)
Die Bemessung des Kreditrisikos für Kreditforderungen erfolgte nach IAS 39 bisher nach dem Konzept der eingetretenen Verluste (dem sog. incurred loss model). Danach wurden Kreditausfälle erst dann bilanziell erfasst, wenn das Ausfallereignis bereits eingetreten war. IFRS 9 hat nun einen Pradigmenwechsel hin zur Bewertung nach den erwarteten Verlusten (expected loss model) anstelle der eingetreten Verluste vollzogen. Im vorliegenden Beitrag wird die praxisnahe Anwendung des expected loss model anhand verschiedener Rating-Szenarien dargestellt und mit einer rechnerischen Fallstudie veranschaulicht.
Der Artikel behandelt die Nachweisführung zum Feuerwiderstand von Mauerwerks-Bauteilen. Es werden die möglichen bauaufsichtlichen Anforderungen an Standsicherheit und/oder Raumabschluss im Brandfall, die mögliche Nachweisführung über Bauarten als technische Baubestimmungen oder Bauarten mit Anwendbarkeitsnachweis, die Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen zu den Leistungsangaben in den Nachweisen und die Grundlagen der brandschutztechnischen Bemessung von Mauerwerksbauteilen diskutiert.
Der Beitrag behandelt den Umgang mit sogenannten "nichttragenden Brandwänden" im deutschen Bauordnungsrecht. Mit der Umstellung von der früheren Bauregelliste (BRL) auf die (Muster) Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde diesen die Grundlage für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse und die erforderliche Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen zu Leistungsangaben in Anwendbarkeitsnachweisen entzogen. Es wird die Möglichkeit der "Verzichtserklärung" der obersten Bauaufsichtsbehörden vorgestellt.
Der Beitrag stellt verschiedene Aussagen rund um die Reform des Bauproduktenrechtes in Deutschland seit MBO 2002, Ausgabe Mai 2016, ins richtige Licht. Es gibt in zahlreichen Beiträgen teilweise verwirrende oder sogar irrtümliche Aussagen zu den betreffenden Änderungen, diese werden hier jeweils mit Quellenbezug diskutiert.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Abweichungen, die im Bauordnungsrecht behandelt werden. Die Abweichungen von den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes werden nur kurz behandelt. Abweichungen bei den Nachweisen für Bauprodukte und Bauarten werden ausführlich diskutiert hinsichtlich möglicher Ursachen und den Auswirkungen für die Nachweisführung. Auch auf das Thema "Abweichungen" bei Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung nach BauPVO wird eingegangen. Die Abweichungen bei Technischen Baubestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung werden mit Bezug auf die VV TB erläutert.
Der Beitrag berichtet über die Ergebnisse des Projektes "Normungsinitiative Trockenbau/Ausbau - Grundlagenermittlung", das die Hochschule Rosenheim für den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie als Vertreter der Brancheninitiative "Normen im Trockenbau / Ausbau" erstellt hat. Im Projekt wurden relevante Normen für den Trockenbau / Ausbau hinsichtlich notwendiger Harmonisierungen, Unklarheiten und Erweiterungsmöglichkeiten untersucht. Für die Brancheninitiative wurden Handlungsoptionen aufgezeigt.
Der Beitrag erläutert die Hintergründe des für einige Bauprodukte in Deutschland geforderten Nachweises, dass sie nicht glimmen und beschreibt die aktuelle rechtliche Situation. Er stellt das europäische Prüfverfahren EN 16733 kurz vor und legt die Folgen für Planer und Verwender der Bauprodukte dar. Schließlich wird ein Ausblick auf die zu erwartenden zukünftigen Entwicklungen gegeben.
Der Beitrag stellt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Unterdecken allgemein und speziell die brandschutztechnischen Anforderungen an Unterdecken für Rohdecken mit Unterdecken sowie an das Brandverhalten von Unterdecken ohne Feuerwiderstand z.B. in Versammlungsstätten dar. Zudem werden die Randbedingungen für die Nachweisführung mit nach EU-Bauproduktenverordnung CE-gekennzeichneten Bauprodukten und Bausätzen oder Bauarten nach nationalem Bauordnungsrecht dargelegt.
Der Beitrag diskutiert Ursachen und Hintergründe des Reformstaus bei harmonisierten Normen für Bauprodukte nach der europäischen Bauproduktenverordnung. Für Zahlreiche Produktnormen sind von der europäischen Normungsorganisation CEN neuere Fassungen erschienen, diese werden jedoch aus verschiedenen Gründen nicht in die Liste der für die CE-Kennzeichnung maßgeblichen Listen harmonisierter Normen im Amtsblatt der EU übernommen.
„Konsequente und durchgehende Festlegung von verwendungsspezifischen Anforderungen" für Bauprodukte?
(2019)
Verschiedene Verbände fordern in einer Stellungnahme eine „konsequente und durchgehende Festlegung von verwendungsspezifischen Anforderungen" für Bauprodukte. Der Artikel diskutiert, ob und wie dies vor dem Hintergrund des nationalen Bauordnungsrechtes in Kombination mit der europäischen Bauproduktenverordnung möglich und sinnvoll ist.
Der Artikel diskutiert den praktischen Nutzen der Marktüberwachung von Bauprodukten im Geltungsbereich harmonisierter Normen unter der Bauproduktenrichtlinie. Neben formalen Aspekten kann die Marktüberwachung hier im wesentlichen sicherstellen, dass die tatsächlich vorhandenen Leistungen den erklärten Leistungen entsprechen. Dies entlastet den Verwender der Bauprodukte nicht von der Prüfung, ob die erklärten Leistungen die Anforderungen in der konkreten Verwendung erfüllen. Es wird kurz auf vorhandene Statistiken zur Marktüberwachung von Bauprodukten eingegangen.
MBO-Änderungen geplant
(2020)
Der Beitrag zeigt im Prinzip und an konkreten Beispielen auf, dass Anforderungen an Bauprodukte selten pauschal und einheitlich für Bauwerke bestehen, sondern in der großen Mehrheit aller Fälle für jede konkrete Verwendungssituation in einem spezifischen Bauwerk im Rahmen des Planungsprozesses entstehen. Häufig kann die gleiche Bauwerksanforderung mit verschiedenen Lösungswegen erreicht werden, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die verwendeten Bauprodukte bedeuten.
Der Artikel skizziert mit Blick auf ausführende Holzbau-Unternehmen die historische Entwicklung der Regelwerke zum Bauen mit Holz ab der Gebäudeklasse 4 und stellt grob die Inhalte der Muster Holzbau-Richtlinie (MHolzBauRL) Fassung Oktober 2020 dar. Es werden (hypothetische) Fragen zum Thema in einer Frage-Antwort-Rubrik behandelt.
Der Beitrag stellt grob die Regelungen der Muster-Holzbau-Richtlinie (MHolzBauRL) Ausgabe Oktober 2020 für feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzbauweise (die nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen) dar. Er geht ausführlich auf die daraus resultierenden geänderten Zuordnungstabellen aus MVV TB 2020/2 Anhang 4 ein und beschreibt die Folgen für die Nachweisführung feuerwiderstandsfähiger Bauteile für Bauwerke unter diesen Regeln.
Exoten mit Potential
(2004)
Im Beitrag wird dargelegt, warum und wie über die auf der Bauproduktenverordnung basierenden DE-Kennzeichnung von Bausprodukten und Bausätzen die nationale Klassifizierung von Brandverhalten und Feuerwiderstand zwangsweise verdrängt wird, obwohl beide Klassifizierungen in Deutschland zum Veröffentlichkeitszeitpunkt noch parallel gültig und nutzbar waren.
Der Beitrag stellt den Grundgedanken des europäischen Bauproduktenrechtes dar. Dieses zielt mit der Bauprodukteverordnung (EU 305/2011) auf eine europaweit einheitliche Angabe von Leistungen von Bauprodukten hinsichtlich ihrer wesentlichen Merkmale. Das CE-Zeichen auf Bauprodukten hat dadurch eine ganz andere Bedeutung als CE-Zeichen nach anderen EU-Richtlinien. Denn es werden (abgesehen von Schwellenwerten) keine konkreten Anforderungen an die Leistungen von Bauprodukten gestellt. Deswegen müssen Bauwerks-Planer im Planungsprozess die Bauwerks-Anforderungen in Anforderungen an die Bauteile und Anforderungen an die Bauprodukte "übersetzen". Diese sollten nach den wesentlichen Merkmalen formuliert werden. Die Verwender der Produkte müssen Produkte auswählen, deren Leistungen den Anforderungen entspricht.
Der Beitrag zeigt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen allgemein und speziell hinsichtlich des Brandschutzes an werkmäßig hergestellte Dämmstoffe (schwerpunktmäßig Dämmstoffe aus Mineralwolle, aber nicht ausschließlich) auf. Dazu werden formalen Randbedingungen für die Nachweisführung bei diesen nach der EU-Bauprodukte-Verordnung CE-gekennzeichneten Produkten dargestellt.