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Das Kapitel behandelt in komprimierter Form das Thema baulicher Brandschutz in Form von Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauprodukten sowie an den Feuerwiderstand von Bauteilen. Der Schwerpunkt liegt auf den verschiedenen möglichen Angaben der Leistung des Brandverhaltens von Baustoffen durch Klassen nach nationalen oder europäischen Klassifzierungsnormen. Es werden Bauprodukte "allgemein" (d.h. außer Bodenbelägen, Kabeln und Bedachungen) sowie speziell Bodenbeläge, Kabel und Bedachungen behandelt. Dabei wird stets darauf eingegangen, wie die verschiedenen Klassen den verschiedenen Begriffen der bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet sind (auf Basis von MVV TB 2021/1). Der Feuerwiderstand der Bauteile wird prinzipiell erläutert. Da er jedoch eine Eigenschaft eines Bauteils ist (z.B. einer Wand oder einer Decke), wird ausführlicher nur auf den Spezialfall von feuerwiderstandsfähigen Türen und Toren eingegangen, die zugleich "handelbare" Bauprodukte sind. Ein weiteres Kapitel behandelt sehr kurz die möglichen Nachweise für die Leistungen von Bauprodukten und Bauarten.
Der Artikel behandelt die Nachweisführung zum Feuerwiderstand von Mauerwerks-Bauteilen. Es werden die möglichen bauaufsichtlichen Anforderungen an Standsicherheit und/oder Raumabschluss im Brandfall, die mögliche Nachweisführung über Bauarten als technische Baubestimmungen oder Bauarten mit Anwendbarkeitsnachweis, die Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen zu den Leistungsangaben in den Nachweisen und die Grundlagen der brandschutztechnischen Bemessung von Mauerwerksbauteilen diskutiert.
Im Beitrag wird aufgezeigt, wie und wo das Bauordnungsrecht bauaufsichtliche Anforderungen an das Brandverhalten von Bodenbelägen stellt, wie das Brandverhalten von Bodenbelägen in Klassen nach DIN 4102-1 sowie DIN EN 13501-1 angegegeben werden kann und wie diese Klassen den Begriffen der bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet sind.
Der Beitrag erläutert das Grundprinzip der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) und zeigt die Folgen auf für Planer*innen von Gebäuden und für Personen, die Bauprodukte zum Einbau in von Bauwerke einkaufen und einbauen (Verwender*innen). Am Beispiel von elektrischen Leitungen ("Kabeln") wird dargelegt, welche bauaufsichtlichen Anforderungen an das Brandverhalten von Kabeln bestehen können, woraus diese resultieren könnnen, wie das Brandverhalten von Kabeln klassifiziert wird und wie die verschiedenen Klassen zur Angabe des Brandverhaltens von Kabeln den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet sind.
MBO-Änderungen geplant
(2020)
Der Beitrag stellt grob die Regelungen der Muster-Holzbau-Richtlinie (MHolzBauRL) Ausgabe Oktober 2020 für feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzbauweise (die nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen) dar. Er geht ausführlich auf die daraus resultierenden geänderten Zuordnungstabellen aus MVV TB 2020/2 Anhang 4 ein und beschreibt die Folgen für die Nachweisführung feuerwiderstandsfähiger Bauteile für Bauwerke unter diesen Regeln.