Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften
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Das außerklinische Weaning – eine erste Standortbestimmung aus sozial- und ordnungsrechtlicher Sicht
(2022)
Acht Prozent der Studierenden in Deutschland weisen eine Behinderung oder chronische Erkrankung auf 1, ca. vier Prozent leiden an einer sog. Teilleistungsstörung (z.B. Legasthenie und Dyskalkulie) 2, etwa 2% aller Studierenden sind von Legasthenie betroffen3. Damit müssen ca. 40.000 Studierende 4 ihr Studium mit und um und unter Legasthenie organisieren. Während es außerhalb von Prüfungen bereits zahlreiche Unterstützungsangebote gibt, verkommt die Berücksichtigung von Legasthenie im sensiblen Bereich der Hochschulprüfungen mitunter zu einem Vabanquespiel, dessen Ausgang insbesondere davon abhängig ist, an welcher Hochschule das Studium absolviert wird, welche Lehrperson die Prüfung stellt und welche Sachbearbeiterin bzw. welcher Sachbearbeiter über einen etwaigen Ausgleich entscheidet; so existiert an Hochschulen keine einheitliche Handhabung des Nachteilsausgleichs bei Legasthenie und teilweise haben es Studierende noch immer schwer, ihren Anspruch auf einen entsprechenden Nachteilsausgleich durchzusetzen6, teilweise nur bestehen spezifische Beratungsangebote und adäquate Hilfsmittel , teilweise wird ein nur regelmäßiger i.S.e. pauschalen Ausgleichs gewährt, teilweise herrscht Unkenntnis vorund teilweise bleibt Legasthenie ein schambesetztes Tabuthema.
Das Arrangement von Hilfen im Privathaushalt eines Menschen, der auf Pflege und Betreuung angewiesen ist, besteht häufig aus dem Zusammenwirken von hauptpflegeverantwortlichen Angehörigen, ausländischen sog. Live-Ins und weiteren professionell oder informell erbrachten sozialen Dienstleistungen. Auf längere Zeit eine (zunächst) unbekannte Arbeitnehmerin im privaten Haushalt mit einer emotional und körperlich sehr intimen Aufgabe zu betrauen, ist nicht nur in fachlicher, sondern auch in zwischenmenschlicher Hinsicht mit besonderen Herausforderungen verbunden. Unter anderem scheint diese soziale Nähe ein Grund dafür zu sein, dass die rechtlich relevanten „harten“ Bedingungen einerseits beiseitegeschoben und andererseits die Ausgestaltung solcher Modelle häuslicher Versorgung sehr bedeutsam und in der Folge von gravierender Belastung sind.
Weitere Wirklichkeit
(2017)