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Will ein zu einem Konzern gehörender Veranstalter eines bundesweiten TV-Programms seine Zulassung, die ihm eine Landesmedienanstalt erteilt hat, vor Ablauf zurückgeben und ein zudemselben Konzern gehörendes anderes Unternehmen eine Zulassung bei einer anderen Landesmedienanstalt für das gleichebundesweite TV-Programm beantragen, stellt sich die Frage, ob hier eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse (§ 29 RStV)oder eine Neuzulassung (§§ 20, 20a RStV) vorliegt. Unter Heranziehung der Rspr. und Gesetzgebung zur Bußgeldhaftung im Kartellrecht wird aufgezeigt, dass die im RStV bestehende Regelungslücke so zu schließen ist, dass der Austausch des Lizenznehmers aufgrund der Umstrukturierung im Konzern als eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse i.S.d. § 29 RStV zu behandeln ist.