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"Die Kirche“, so lässt Johann Wolfgang von Goethe den Mephistopheles im Faust I spotten, „hat einen guten Magen,/hat ganze Länder aufgefressen/und doch noch nie sich übergessen;/die Kirch allein, meine lieben Frauen,/kann ungerechtes Gut verdauen.“ Die Spende an eine Freikirche in Berlin gab dem BGH die Möglichkeit, über das Spannungsverhältnis von freigiebiger Zuwendung, Kirchensteuer und der Insolvenzanfechtung zu entscheiden. Der BGH1 kam zu dem Ergebnis, dass Zuwendungen an Religionsgesellschaften insolvenzrechtlich keinen Sonderregelungen unterliegen. Selbst, wenn die Zuwen-dung an die Religionsgesellschaft anstatt einer Kirchensteuer geleistet wird, unterliegt diese der Insolvenzanfechtung – es sei denn, es handelt sich um ein Gelegenheitsgeschenk im Sinne der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 InsO. Dies wie-derum nahm der BGH zum Anlass den Begriff der gebräuchlichen Gelegenheit, Geschenke wertmäßig zu konkretisieren. Demnach beträgt die absolute Obergrenze 200 € je einzelne Gelegenheit und einem Gesamtwert von 500 €, unabhängig von den Vermögens- oder Masseverhältnissen des Einzelfalls.
Die Prozesskostenrechnung eignet sich in besonderer Weise für das Con-trolling von Standardleistungen. Dieser Beitrag zeigt am Beispiel einer Steuer-beraterkanzlei - speziell am Leistungsprozess der Finanzbuchhaltung für einen Mandanten - wie der Steuerberater mit vertretbarem Rechenaufwand die Kosten seiner eigenen Leistungen besser einschätzen kann.
Der Online-Handel gilt vielen Einzelhändlern als Rettung. Insbesondere Nischenanbieter und spezialisierte, kleinere Anbieter gehen ihre ersten Schritte über eine Online-Marktplattform. Berater sollten ihre Mandanten aber auf die Risiken dieses am Anfang einfachen Vertriebswegs hinweisen und die Abwehrmaßnahmen mit in den Geschäftsplan aufnehmen.
Forschung 2018
(2018)