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Umstrukturierung im Konzern und rundfunkrechtliche Zulassung

  • Will ein zu einem Konzern gehörender Veranstalter eines bundesweiten TV-Programms seine Zulassung, die ihm eine Landesmedienanstalt erteilt hat, vor Ablauf zurückgeben und ein zudemselben Konzern gehörendes anderes Unternehmen eine Zulassung bei einer anderen Landesmedienanstalt für das gleichebundesweite TV-Programm beantragen, stellt sich die Frage, ob hier eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse (§ 29 RStV)oder eine Neuzulassung (§§ 20, 20a RStV) vorliegt. Unter Heranziehung der Rspr. und Gesetzgebung zur Bußgeldhaftung im Kartellrecht wird aufgezeigt, dass die im RStV bestehende Regelungslücke so zu schließen ist, dass der Austausch des Lizenznehmers aufgrund der Umstrukturierung im Konzern als eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse i.S.d. § 29 RStV zu behandeln ist.

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Metadaten
Author:Gabriela von Wallenberg
DOI:https://doi.org/10.9785/afp-2019-500505
ISSN:2366-0945
Parent Title (German):AfP - Zeitschrift für das gesamte Medienrecht / Archiv für Presserecht
Subtitle (German):Zugleich eine Besprechung von OVG Schleswig, Urt. v. 29.11.2018 – 3 LB 19/14
Publisher:de Gruyter
Document Type:Article
Language:German
Year of first Publication:2019
Release Date:2022/07/11
Volume:50
Issue:5
First Page:394
Last Page:398
Institutes:Fakultät Betriebswirtschaft
research focus:Produktion und Systeme
Licence (German):Keine Lizenz - Es gilt das deutsche Urheberrecht: § 53 UrhG