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Insolvenzanfechtung von Spenden an eine Kirche

  • "Die Kirche“, so lässt Johann Wolfgang von Goethe den Mephistopheles im Faust I spotten, „hat einen guten Magen,/hat ganze Länder aufgefressen/und doch noch nie sich übergessen;/die Kirch allein, meine lieben Frauen,/kann ungerechtes Gut verdauen.“ Die Spende an eine Freikirche in Berlin gab dem BGH die Möglichkeit, über das Spannungsverhältnis von freigiebiger Zuwendung, Kirchensteuer und der Insolvenzanfechtung zu entscheiden. Der BGH1 kam zu dem Ergebnis, dass Zuwendungen an Religionsgesellschaften insolvenzrechtlich keinen Sonderregelungen unterliegen. Selbst, wenn die Zuwen-dung an die Religionsgesellschaft anstatt einer Kirchensteuer geleistet wird, unterliegt diese der Insolvenzanfechtung – es sei denn, es handelt sich um ein Gelegenheitsgeschenk im Sinne der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 InsO. Dies wie-derum nahm der BGH zum Anlass den Begriff der gebräuchlichen Gelegenheit, Geschenke wertmäßig zu konkretisieren. Demnach beträgt die absolute Obergrenze 200 € je einzelne Gelegenheit und einem Gesamtwert von 500 €, unabhängig von den Vermögens- oder Masseverhältnissen des Einzelfalls.

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Metadaten
Author:Claus KossGND
DOI:https://doi.org/10.1515/zinso-2016-1507
Parent Title (German):Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
Publisher:de Gruyter
Document Type:Article
Language:German
Year of first Publication:2016
Release Date:2022/04/06
Volume:19
Issue:15
First Page:739
Last Page:740
Institutes:Fakultät Betriebswirtschaft
research focus:Lebenswissenschaften und Ethik
Licence (German):Keine Lizenz - Es gilt das deutsche Urheberrecht: § 53 UrhG