Heilmittelrichtlinie des G-BA, Keine Förderung leitliniengerechter Versorgung und Behandlung
- Die Deklaration der Heilmittel im Heilmittelkatalog ist zu grob, um nur näherungsweise die Leitlinien korrekt abzubilden. Damit liegt es in der Verantwortung der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, leitliniengerechte therapeutische Maßnahmen durchzuführen. Hinsichtlich der Wahl der Intervention zeigte die zugrundeliegende Analyse, dass unabhängig davon, ob eine Verordnung leitliniengerechtDie Deklaration der Heilmittel im Heilmittelkatalog ist zu grob, um nur näherungsweise die Leitlinien korrekt abzubilden. Damit liegt es in der Verantwortung der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, leitliniengerechte therapeutische Maßnahmen durchzuführen. Hinsichtlich der Wahl der Intervention zeigte die zugrundeliegende Analyse, dass unabhängig davon, ob eine Verordnung leitliniengerecht ist oder nicht, die Behandlung sowohl leitliniengerecht als auch nicht leitliniengerecht stattfinden kann.…

