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Gaming Social Work History
(2021)
OBJECTIVES: The requirements regarding professional social work are constantly increasing. The development of a professional identity, which goes hand in hand with a comprehensive ability to reflect, is only one of the aspects mentioned in the international definition. To this end, the examination of the history of social work during the course of study appears to be meaningful and important for many reasons. THEORETICAL BASE: It is precisely this topic that proves to be particularly complex. Based on the increasing requirements on social work, another attempt is made through analyzing social work history in an overarching framework. METHODS: As important the topic seems to be for professional development, for students the analysis of the history of social work is yet often a necessary evil during undergraduate studies. OUTCOMES: Current study results clarify that students do not have a comprehensive professional identity. SOCIAL WORK IMPLICATIONS: Using the concept of gamification for the imparting of knowledge about the history of social work could be a “game changer”.
Schulbezogene Betreuungsangebote haben sich in den letzten Jahren zunehmend ausdifferenziert. Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
ab dem Schuljahr 2026/2027 stehen Schulsystem und Jugendhilfe vor der Herausforderung, Kooperationsstrukturen weiter zu etablieren. Gerade
bei Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung erlangen diese Strukturen enorme Bedeutung. Insbesondere aufgrund der divergierenden Systemlogiken in Schule und Jugendhilfe erscheint die Analyse von konkreten Kooperationsprozessen elementar. Hier eröffnen sich grundlegende Forschungsdesiderate.
Stationäre Erziehungshilfe
(2025)
Stationäre Erziehungshilfen sind im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) rechtlich verankert. Sie fallen einerseits unter den Bereich der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) andererseits können sie im Rahmen der Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII in Anspruch genommen werden. Wird die Hilfeleistung im Zuge der Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII veranlasst, sind die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt. Die Hilfeleistung ist in diesem Kontext zur Unterstützung der Erziehung oder als Unterstützung zur Eingliederung angelegt. Die stationären Erziehungshilfen sind dazu in §§ 33, 34 und 35 SGB VIII rechtlich benannt.
Bereits durch diese Vielfalt der rechtlichen Grundlagen zeigt sich die Komplexität der Hilfeleistungen. Je nach Bedarf des jungen Menschen und dessen Familie können im Zuge der stationären Erziehungshilfen verschiedene Möglichkeiten mit den Familien erarbeitet und zur Unterstützung der Erziehung installiert werden. Das Spektrum reicht von einer Vollzeitpflege § 33 SGB VIII, welche alltagssprachlich häufig mit dem Terminus Pflegefamilie gleichgesetzt wird, über § 34 SGB VIII, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Heimerziehung und weitere betreute Wohnformen festlegt, bis hin zu Maßnahmen der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII. Während auf der Basis der Erziehungshilfen die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte die Anspruchsberechtigten sind, hat der junge Mensch über die sogenannten Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII, bedarfsentsprechend einen eigenständigen Anspruch auf stationäre Erziehungshilfe.
In der Ausgestaltung der eigentlichen Hilfeleistung unterscheiden sich die Zugänge nicht zwangsläufig. Jedoch sind unterschiedliche Voraussetzungen in der Hilfegewährung zu beachten.
Alles eine Frage des Zwangs?
(2024)
Allgemein ist Erziehung von vielfältigen und teils sehr widersprüchlichen Aufträgen und Ansprüchen geprägt. In der stationären Jugendhilfe verdichten sich diese Anforderungen. Erziehung erfolgt in diesem Setting unter besonderen Bedingungen und fordert sowohl die Fachkräfte als auch die Jugendlichen auf vielfältige Weise heraus. Der Einsatz von Gewalt und Zwang ist dabei eine Themenstellung von anhaltender Aktualität.